Bundesfreiwilligendienst und Krankenversicherung: Diese Regeln gelten für „Bufdis“
Die Einführung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) war eine politische Reaktion auf den Wegfall des Zivildienstes im Jahr 2011. Seitdem steht der BFD als dritte Möglichkeit und Variante für ein Freiwilligenjahr im sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Bereich. Der wichtigste Unterschied zum früheren Zivildienst: Es handelt sich um ein freiwilliges Jahr ohne Altersgrenze. Nicht weniger wichtig ist, dass alle Geschlechter dafür zugelassen sind. Einzige Zulassungsvoraussetzung ist ein Schulabschluss.
Krankenkasse im Bundesfreiwilligendienst
Für die Krankenversicherung während des Bundesfreiwilligendienstes gilt: Alle Teilnehmenden sind pflichtversichert in der GKV und benötigen deshalb eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Das gilt zum einen auch für diejenigen, die bis zum Dienstantritt noch beitragsfrei familienversichert waren. Die Familienversicherung ruht dann für die Dauer des Dienstes und kann anschließend weiter bestehen, wenn die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.
Die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst brauchen zwar eine gesetzliche Krankenkasse, müssen selbst aber keine Beiträge abführen. Die Kosten für die Beiträge zur Krankenversicherungen werden vollständig von der Einsatzstelle getragen. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenkasse und die Pflegeversicherung.
Privat versichert als Bufdi
Weiterhin müssen sich zuvor privat versicherten Teilnehmer während des BFD-Jahres gesetzlich versichern, solang sie nicht älter als 55 Jahre sind. Wer über dieser Altersgrenze liegt, bleibt privatversichert, und muss die Beiträge zu großen Teilen selbst tragen. Auch wer zu einer versicherungsfreien Berufsgruppe gehört wie zum Beispiel Beamte, kann für den BFD in der PKV verbleiben.
Wer als PKV-Versicherter wegen des BFD gezwungen ist in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, hat die Möglichkeit, eine so genannte Anwartschaftsversicherung abzuschließen. Diese berechtigt dazu, anschließend wieder in die private Krankenversicherung zu den gleichen Tarifkonditionen zurückzukehren.
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Nicht berufstätig und gesetzlich versichert: Krankenversichert als Hausfrau / Hausmann
Seit 2009 gibt es in Deutschland eine generelle Versicherungspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung. Durch dieses sind auch nicht berufstätige Menschen ohne Familienversicherung zu einem Versicherungsverhältnis in der GKV oder PKV verpflichtet. -
Freie Heilfürsorge in der Dienstzeit - aber welche Krankenkasse danach?
Mit Ausscheiden aus der Bundeswehr endet auch diese sogenannte Heilfürsorge. Ehemalige Zeitsoldaten und -soldatinnen müssen sich daher nach Ende ihrer Dienstzeit aufgrund der generellen Versicherungspflicht anderweitig krankenversichern. -
Freiwilliges Soziales Jahr FSJ / FÖJ und Krankenversicherung
Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist ein Freiwilligendienst, der in verschiedenen sozialen Bereichen und auch im Ausland absolviert werden kann. Du kannst dich auf eine FSJ Stelle bewerben, wenn du die Vollzeitschulpflicht schon hinter dir und noch nicht das 27. Lebensjahr beendet hast.