Sonderkündigung im Januar verpasst? Das gilt für den Krankenkassenwechsel
Maria Schwarzbach (46) staunte nicht schlecht, als sie den Brief von ihrer Krankenkasse öffnete, in welchem diese eine Beitragssteigerung von 0,5 Prozent ankündigte – der größte Anstieg, den sie in den zwölf Jahren als Versicherte hinnehmen musste. Den Hinweis, dass sie noch im gesamten Monat Januar ein Sonderkündigungsrecht habe, nahm sie zwar zur Kenntnis, hatte jedoch wegen Homeschooling und Lockdown im Januar keine Zeit, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Als sie sich erinnerte und das Schreiben noch einmal hervorholte, war es scheinbar zu spät. Die Sonderkündigungsfrist war abgelaufen.
Sonderkündigung nur für wenige relevant
„Es ist richtig, dass man bei einer Beitragserhöhung einen Monat lang ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen kann“, bestätigt Karsten Leidloff von Krankenkasseninfo. „Richtig ist aber auch dass diese Regelung nur für einen kleinen Teil der Versicherten gilt – nämlich für alle diejenigen, die weniger als 12 Monate in ihrer Kasse versichert sind. Alle übrigen können jederzeit ihre Krankenkasse wechseln."
Was in den Briefen der Krankenkassen meistens nicht erklärt wurde war, dass sich das Sonderkündigungsrecht nur auf die so genannte Bindungsfrist bezieht. Diese Zeitspanne beträgt seit Jahresbeginn nur noch 12 Monate. Im Normalfall sind Versicherte also nur für ein Jahr an ihre Krankenkasse gebunden. Erhöht die Kasse den Zusatzbeitrag, entfällt diese Bindung bereits vorher.
Neue Regeln machen alles einfacher
Für Maria Schwarzbach bedeutet das, dass sie auch nach Monatsende des Januar die Mitgliedschaft in ihrer Kasse beenden und wechseln kann. Dafür ist kein Kündigungsschreiben nötig, sondern nur ein Antrag auf Mitgliedschaft in der ausgewählten neuen Krankenkasse. „Seit Jahresbeginn 2021 gelten neue Regeln für den Kassenwechsel“, erläutert Karsten Leidloff. „Wer wechseln möchte, füllt einfach einen Antrag auf Mitgliedschaft aus und den Rest machen die Kassen unter sich aus.“
Klingt einfach und ist es auch. Wer einen Antrag an die Krankenkasse seiner Wahl absendet, beauftragt diese zugleich, die Mitgliedschaft in der alten Kasse zu beenden. Das passiert mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, die immer mit dem Folgemonat der Antragstellung beginnt. Ein sofortiges Wahlrecht ganz ohne Kündigungsfrist besteht immer dann, wenn man einen neuen Job antritt oder eine Veränderung beim Sozialstatus eintritt wie beim Eintritt in den Rentenbezug, bei einem Studienbeginn oder dem Beginn einer Selbstständigkeit.
Neue Kasse informiert Arbeitgeber
Das neue Kassenwahlrecht wurde im Zuge des MDK-Reformgesetzes beschlossen und wurde zum Jahreswechsel 2020/2021 wirksam. Zu den Neuregelungen gehört, dass die Versicherten auch nicht mehr ihren Arbeitgeber über den Kassenwechsel informieren müssen.
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