Blaue Pille statt roter Pille - Rabattverträge und Medikamentenkauf
Was sind Arzneimittelrabattverträge?
Arzneimittelrabattverträge, kurz auch Rabattverträge genannt, werden zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Pharmaunternehmen geschlossen. Inhaltlich einigen sich beide Parteien in folgender Weise: Für jede von ihnen produzierte und abgegebene Arzneimittelpackung gewähren die Pharmaunternehmen den Krankenkassen Preisnachlässe. Im Gegenzug dafür sichert die Krankenkasse dem Hersteller zu, ihre Versicherten im Regelfall mit diesen Präparaten zu versorgen. Dabei können sich die Verträge entweder auf ein einzelnes Medikament oder auf ein ganzes Sortiment beziehen. Geschlossen werden die Verträge auf freiwilliger Basis und über eine Laufzeit von zwei Jahren. Über die Höhe der vereinbarten Rabatte herrscht Geheimhaltung: Weder Versicherten noch Apotheken sind die Konditionen bekannt, denn der Preisnachlass erfolgt direkt zwischen Hersteller und Krankenkasse.
Im Zusammenhang mit den Rabattverträgen müssen Apotheken immer das Medikament mit dem verordneten Wirkstoff an die Kunden abzugeben, für das ein Rabattvertrag zwischen seiner Krankenkasse und einem Pharmaunternehmen geschlossen wurde. Versicherte können sich auch das ursprünglich verschriebene anstatt des rabattierten Medikamentes geben lassen. Die Mehrkosten dafür müssen sie dann jedoch selbst tragen.
Wann darf ein Mittel getauscht werden?
Die Substitution, also der Austausch eines verodneten Arzneimittels durch ein rabattiertes Mittel darf vom Apotheker nur dann vorgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Der Wirkstoff und die Wirkstoffkonzentration (Stärke) sind identisch
- die Art der Darreichung ( Tropfen, Tabletten, Zäpfchen etc.) muss dieselbe sein bzw. austauschbar sein
- Das vom Hersteller angegebe Anwendungsgebiet des Mittels ist identisch
- Die Packungsgröße ist jeweils gleich ( gleiches Packungsgrößenkennzeichen )
Ärzte können Austausch auf Rezept verbieten
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die aut idem-Regelung. „Aut idem“ stammt aus dem lateinischen und bedeutet „oder das Gleiche.“ Grundsätzlich sind die Apotheken dadurch verpflichtet, das verordnete Medikament gegen ein preisgünstigeres, wirkstoffgleiches Arzneimittel in gleicher Wirkungsstärke, gleicher Packungsgröße und gleicher Darreichungsform auszutauschen.
Ärzte können beim Ausstellen des Rezeptes den Austausch des Medikamentes ( Substitution) verhindern und damit darauf bestehen, dass der Patient genau das verordnete Arzneimittel erhält. Das geschieht, wenn sie das 'Aut idem' - Kästchen auf dem Rezeptvordruck ankreuzen.
Rabattverträge heute Standard
Den Grundstein für die Rabattverträge legte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2003 durch das Beitragssicherungsgesetz, indem er für Krankenkassen die Möglichkeit zum Abschluss derartiger Verträge schuf. Von dieser Option wurde anfangs nur sehr wenig Gebrauch gemacht, da es zunächst an einem Instrument fehlte, um eine vermehrte Abnahme des rabattierten Medikaments sicherzustellen. Der Erfolg eines Rabattvertrags war daher ungewiss.
Erst mit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im Jahr 2007, das einen Abgabevorrang für rabattierte Arzneimittel einführte, erlebten die Rabattverträge einen Aufschwung. Inzwischen sind sie weit verbreitet: Laut der Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände haben inzwischen mehr als 100 Krankenkassen insgesamt über 27.000 Rabattverträge mit Pharmaherstellern geschlossen, die etwa vier Fünftel der deutschlandweiten Arzneimittelversorgung abdecken. Rabattarzneimittel haben also in der alltäglichen Versorgung meist den Vorrang.
Kritik an Rabattverträgen
Vor allem die Krankenkassen sind es, die ihren Vorteil aus den Arzneimittelrabattverträgen ziehen können: Sie sparen auf diese Weise jährlich rund vier Milliarden Euro ein. Rabattverträge bieten zweifellos Vorteile auch für Versicherte, denn für ungefähr ein Viertel der rabattierten Medikamente fällt keine Zuzahlung oder nur eine ermäßigte Zuzahlung an. Der Austsuch von verordneten Medikamenten kann aber auch mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Schließen die Krankenkassen einen neuen Rabattvertrag mit einem anderen Pharmaunternehmen, bekommen die Versicherten ihre Medikamente vorrangig von eben dadurch von einem anderen als dem gewohnten Hersteller. Problematisch ist dies insbesondere dann, wenn das neue Präparat mit anderen Hilfsstoffen versetzt ist, als das alte und diese vom Versicherten nicht vertragen werden. Bei der Vielzahl an Medikamenten und Herstellern kommt es außerdem regelmäßig vor, dass die Apotheke das rabattierte Arzneimittel nicht auf Lager hat – und der Patient den Gang zur Apotheke später erneut antreten muss.
Apotheker klagen dagegen über den höheren Arbeitsaufwand, denn sie sind es, die den Versicherten erklären müssen, warum sie nun eine "blaue Pille" statt einer "roten Pille" bekommen. Ist ein Rabattvertragsmittel nicht mehr lieferbar, stehen die Apotheker zudem vor der Frage, gegen welches Präparat sie austauschen können.
Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) kritisierte, dass es durch die Rabattverträge zu Liefer- und Versorgungsengpässen kam. Denn für einige wichtige und versorgungsrelevante Wirkstoffe gibt es mittlerweile nur noch wenige Anbieter.
Quellen: https://www.abda.de/apotheke-in-deutschland/was-apotheken-leisten/geraeuschlos-managen/rabattvertraege-verwalten/)
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Die Bundesregierung hat in ihrer Zivilschutz-Empfehlung von 2016 der deutschen Bevölkerung nahegelegt, sich für mindestens zehn Tage mit lagerfähigen Vorräten auszustatten. Diese Vorsichtsmaßnahme soll bei Terror oder in Katastrophenfällen die Versorgung sicherstellen, bis staatliche Hilfe angelaufen ist.