Impfungen: Empfehlungen und Kostenübernahme der Krankenkassen
Welche Impfarten gibt es und welche Regeln gelten?Die relevanten Schutzimpfungen werden von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts empfohlen. Die STIKO überarbeitet und veröffentlicht jedes Jahr einen Impfkalender der Ihnen einen schnellen Überblick zu den empfohlenen Standardimpfungen bieten kann. Diese Empfehlungen dienen als Grundlage für die Schutzimpfungsrichtlinien, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt.
Was ist eine Schutzimpfung?
Eine Schutzimpfung, auch Vakzination genannt, ist eine vorbeugende Maßnahme gegen Infektionskrankheiten. Durch das Iinjizieren eines Impfstoffes soll der menschliche Organismus gegen Infektionskrankheiten immun werden. Dieser Vorgang wird als Immunisierung bezeichnet. Dabei werden zwei Arten der Immunisierung unterschieden: aktive und passive Immunisierung.
Aktive und passive Impfungen
Bei einer aktiven Immunisierung wird das Immunsystem des Menschen mit bestimmten Antigenen konfrontiert. Antigene sind Moleküle die sich an bestimmte Antikörper binden können. Antikörper wiederum werden vom Immunsystem gebildet, als Reaktion auf das Eindringen von Antigenen. Bei einer aktiven Schutzimpfung wird dem Körper eine Infektion vorgetäuscht. Daraufhin bildet das Immunsystem Antikörper die die Erreger beziehungsweise die Antigene aktiv bekämpfen.
Eine aktive Immunisierung kann durch Lebendimpfstoff (abgeschwächte Krankheitserreger) oder Totimpfstoff (nicht mehr reproduktionsfähige Krankheitserreger) erzielt werden. Diese Impfstoffe können durch eine Infusion, Injektion oder durch eine Schluckimpfung in den Körper gelangen.
Die aktive Impfung dient zum Aufbau eines langfristig wirksamen Schutzes und ist meistens mit mehreren Teilimpfungen verbunden.
Die passive Immunisierung dient zum Aufbau eines schnell wirksamen Schutzes, der bis zu wenigen Wochen oder Monaten anhalten kann. Sie funktioniert über das zuführen von bestimmten Antikörpern. In der Regel stammen die Antikörper von Menschen, jedoch können sie auch von Tieren stammen oder gentechnisch hergestellt werden. Durch eine passive Impfung ist das Immunsystem nicht langfristig gegen den Erreger gewappnet, da die Antikörper nicht vom eigenen Organismus gebildet worden sind.
Empfohlene Schutzimpfungen für Säuglinge, Kinder und Jugendliche
Die Empfehlung für eine Schutzimpfung ist abhängig von Alter und Geschlecht. Diese Impfungen erhalten Kinder meistens als Kombinationsimpfung, die in mehreren zeitlichen Abständen wiederholt werden muss. Nur durch eine Wiederholung der Impfung kann eine Grundimmunisierung im Körper aufgebaut werden. Dabei ist es wichtig, dass Impfungen und die Angaben zum Impfstoff im Impfpass eingetragen werden. Ab einem Alter von 9 Jahren wird für Mädchen und Jungen eine Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs (HPV) empfohlen.
Zu den Standardimpfungen, die bereits bei Säuglingen durchgeführt werden, zählen Impfungen gegen:
• Diphtherie
• Keuchhusten
• Tetanus (Wundstarrkrampf)
• Hämophilus influenzae Typ b (Hib)
• Hepatitis B
• Kinderlähmung
• Masern, Mumps, Röteln (MMR)
• Varizellen (Windpocken)
• Pneumokokken-Infektion
• Meningokokken-Infektion
• Rotaviren
Empfohlene Schutzimpfungen für Erwachsene
Alle zehn Jahre fällt eine Auffrischungsimpfung gegen Tetanus (Wundstarrkrampf) und Diphtherie an. Die STIKO empfiehlt auch eine einmalige Auffrischung der Keuchhustenimpfung im Erwachsenenalter. Menschen die das Alter von 60 Jahren überschritten haben, wird eine einmalige Pneumokokken-Auffrischimpfung und eine jährliche Grippeschutzimpfung empfohlen. Die beiden Impfungen werden jeweils auch für Diabetiker und Diabetikerinnen und Menschen mit chronischen Lungen- und Herzerkrankungen empfohlen. Eine wichtige Neuerung im Impfkalender 2019/2020 ist die Empfehlung einer Standard- und Indikationsimpfung gegen Herpes-zoster (Gürtelrose).
Reiseimpfungen
Neben den Standardimpfungen, die die STIKO der Bevölkerung abhängig von Alter und Geschlecht empfiehlt, erteilt sie auch Impfempfehlungen bei bestimmten Auslandsreisen. Das Infektionsrisiko unterscheidet sich je nach Impfstatus, Reiseland, Art und Dauer der Reise, der Jahreszeit und der jeweiligen geplanten Aktivität im Ausland. Da auch eventuelle Vorerkrankungen einen Einfluss auf das Infektionsrisiko im Ausland haben, ist eine medizinische Beratung vor Antritt der Reise zu empfehlen. Über aktuelle gesundheitliche Risiken informiert auch das Auswärtige Amt. Auf der Internetseite finden Sie eine Übersicht über aktuelle Impfempfehlungen für die wichtigsten Reiseziele.
Von der STIKO empfohlene Reiseschutzimpfungen (Stand2020):
• Cholera
• Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
• Gelbfieber
• Hepatitis A und B
• Influenza
• Meningokokken der Serogruppen ACWY und B
• Poliomyelitis
• Tollwut
• Typhus
Für die Kostenübernahme entscheidend: privat oder beruflich ?
Wenn es sich um eine private Auslandsreise (zum Beispiel Urlaub) handelt, gilt die Reiseschutzimpfung nicht als Standardimpfung und wird laut Schutzimpfungsrichtlinie nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Falls es sich allerdings um eine berufliche Reise in ein Risikogebiet handelt, werden die Kosten von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Die Krankenkassen können in ihren jeweiligen Satzungsleistungen die Kostenübernahme für bestimmte Reiseschutzimpfungen, die nicht Bestandteil der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA sind, aufnehmen. Ob Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten für den benötigten Impfstoff und die Impfleistung des Arztes oder der Ärztin übernimmt erfragen Sie am besten bei Ihrer persönlichen Kundenberatung.
Die FSME-Impfung, die gegen die von Zecken übertragene Frühsommer-Meningoenzephalitis schützt, wird von vielen gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Impfung wird gerade dann oft übernommen, wenn Sie in einem Risikogebiet wohnen oder dorthin reisen möchten. Auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts finden Sie den aktuellen Stand aller FSME-Risikogebiete in Deutschland.
Impfpflicht gegen Masern seit 2020
Am 1. März 2020 ist das neue Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Die neuen gesetzlichen Regelungen verlangen eine Impfpflicht für alle Kinder ab dem 1. Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten. Die Impfpflicht gilt auch für alle Personen die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätig sind wie beispielsweise Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen oder medizinisches Personal. Kinder und andere Personengruppen die bereits am 1. März in den betroffenen Einrichtungen betreut oder tätig waren, sind aufgefordert den Impfnachweis bis zum 31. Juli 2021 vorzulegen. Der Nachweis muss in der Regel an die Leitung des jeweiligen Betriebes weitergeleitet werden. Das Missachten der Impfpflicht wird als eine Ordnungswidrigkeit angesehen und kann mit Geldstrafen geahndet werden.
Masern sind eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten und können enorme Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen. Da die bisherigen Maßnahmen in Deutschland nicht zu dem gewünschten Ziel geführt haben, sind die gesetzlichen Regelungen erweitert worden.
Ziel des Gesetzes ist es, nicht nur den individuellen Schutz zu fördern, sondern einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Je mehr Menschen sich dagegen impfen lassen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit eine Elimination der Masern zu erzielen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) wünscht sich eine globale Ausrottung der Masern.
Den gesamten Gesetzentwurf zum Schutz gegen Masern können Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums nachlesen.
Impfkomplikationen und Impfschäden
Nach einer Impfung können Impfreaktionen wie Rötungen, Schwellungen oder Schmerzen an der Impfstelle eintreten. Zudem kann es zu Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen kommen. Diese Beschwerden entstehen unter anderem durch die gezielte Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem jeweiligen Impfstoff. In der Regel dauern diese Reaktionen des Körpers nur wenige Tage an. Sehr selten kann es zu einer schwerwiegenden Impfkomplikation oder zu Impfschäden kommen.
Falls es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung handelt oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe und ein Patient oder eine Patientin nachweislich davon eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV).
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