Freie Heilfürsorge in der Dienstzeit - aber welche Krankenkasse danach?
Ist die Dienstzeit zu Ende, brauchen Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten eine eigene KrankenversicherungEine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie sie für Arbeitnehmer, Auszubildende und Studenten gilt, besteht für Zeitsoldaten und -soldatinnen nicht. Im Fall von Erkrankungen erhalten sie statt dessen medizinische Versorgung und notwendigen Behandlungen im Wege der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (Freie Heilfürsorge) . Doch wie können sie sich nach dem Ende der Dienstzeit versichern?
Freiwillig gesetzlich versichert nach Dienstzeitende
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG), welches zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, wurde für ehemalige Zeitsoldaten, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung geschaffen. Dieses Beitrittsrecht kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 6 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ausgeübt werden. Dafür muss eine entsprechende Meldung bei der gewünschten Krankenkasse erfolgen.
Keine Altersgrenze oder andere Zugangshürden
Anders als vom Gesetz normalerweise vorgesehen, gelten für ehemalige Soldaten auf Zeit in diesem Rahmen weder die Altersgrenze von 55 Jahren noch Vorversicherungszeiten für einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
Vor der entsprechenden Gesetzesänderung blieb Zeitsoldaten, die aus dem Dienstverhältnis ausscheiden und das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nur der Weg in die private Krankenversicherung. Da die Beiträge der privaten Krankenversicherer aber unter anderem von Alter und Vorerkrankungen abhängen, liegen diese in den höheren Lebensjahren oftmals deutlich über den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Für ehemalige Zeitsoldaten mit geringem oder mittlerem Einkommen war dies häufig ein finanzielles Problem. Um ihre soziale Absicherung nach Dienstzeitende zu verbessern, wurde daher ein direktes Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt.
Auffangversicherung im Krankheitsfall
Für ausgeschiedene Zeitsoldaten und -soldatinnen, die vor ihrer Dienstzeit in der GKV versichert waren und nach dem Ende der truppenärztlichen Versorgung keine anderweitige Krankenversicherung abgeschlossen haben, greift die Auffangversicherung in der GKV. Eine Absicherung im Krankheitsfall besteht für sie dann automatisch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB V.
Übergangsregelung für ausgeschiedene Zeitsoldaten und -soldatinnen
Damit auch bereits seit längerem aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene Zeitsoldaten von der neuen Versicherungsmöglichkeit profitieren können, wurde eine Übergangsregelung eingeführt (§ 324 SGB V), wonach auch für sie das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung unter folgenden Voraussetzungen gilt:
- Sie sind seit 15. März 2012 und vor 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden.
- Die Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgte vor oder am 1. Januar 2019.
- Das sich daraus ergebende Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung muss bis zum 31. März 2020 ausgeübt werden.
Auf diese Weise können ehemalige Zeitsoldaten und -soldatinnen aus der PKV herauswechseln in die GKV.
Neuregeglung per Gesetz: Zuschuss statt Beihilfe
Nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erhalten Zeitsoldaten und -soldatinnen für eine gewisse Zeit Übergangsgebührnisse. Dabei handelt es sich um eine für einen festgelegten Zeitraum befristete finanzielle Unterstützung. Nach der bis Ende 2018 geltenden gesetzlichen Regelung stand ihnen daneben im Krankheitsfall ein Anspruch auf Beihilfezahlungen in Höhe von 70 Prozent der anfallenden Krankheitskosten zu. Die verbleibenden 30 Prozent mussten über eine private Zusatzversicherung abgesichert werden.
Im Rahmen des Versichertenentlastungsgesetzes wurde diese Beihilferegelung durch die Zahlung von Zuschüssen ersetzt. Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten dadurch einen Zuschuss zu den Beiträgen der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung in Höhe von 50 Prozent.
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