Ohne Kündigung die Krankenkasse wechseln
Versicherte haben in bestimmten Fällen Wahlrecht für eine neue KrankenkasseWenn eine Tätigkeit durch den Arbeitnehmer selbst oder auch den Arbeitgeber beendet wird, endet auch die gesetzliche Pflichtversicherung in der Krankenkasse. Das Lohnbüro meldet den Arbeitnehmer zum Stichtag bei der Sozialversicherung ab. Gleichzeitig gilt für den Arbeitnehmer weiter eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung – versicherungsfreie Zeiten sind nicht vorgesehen.
Neues Wahlrecht bei Statusänderung
Sollen keine Sozialleistungen wie ALG bezogen werden, erhält der Arbeitnehmer nun die Möglichkeit, sich freiwillig weiter in der gleichen gesetzlichen Kasse oder auch privat in einer PKV-Gesellschaft zu versichern. In diesem Fall ändert sich der Status von pflichtversichert zu freiwillig versichert. Dieser Statuswechsel beinhaltet zugleich aber auch immer ein Wahlrecht für eine neue gesetzliche Krankenkasse – ohne vorherige Kündigung. Einzige Bedingung dafür ist, dass die Mindestmitgliedschaft von 18 Monaten in der alten Krankenkasse bereits bestanden hat.
Soll also die freiwillige Weiterversicherung bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse in Kraft treten, ist einfach eine Wahlerklärung ( Mitgliedsantrag für freiwillige Mitgliedschaft ) auszufüllen. Außer dem ist der bisherigen Krankenkasse mitzuteilen, dass eine andere Anschlussversicherung gewählt wurde. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt und bleibt der Versicherte passiv, ist die alte Krankenkasse verpflichtet, anschlussfrei eine freiwillige Versicherung einzuleiten.
Krankenkassenwechsel ohne Kündigung bei Änderung im Versicherungsverhältnis
Eine Änderung des Versicherungsverhältnisses kann auch im umgekehrten Fall bei Beendigung einer Arbeitslosigkeit eintreten. Endet der ALG-Bezug, weil eine neue versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird, kann der Versicherte ohne Kündigung mit Beginn der Tätigkeit per Wahlerklärung die Krankenkasse wechseln. Bleibt er passiv, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse bestimmen und die Anmeldung nach 14 Tagen selbstständig vornehmen.
Quelle: Haufe.de