Gesetzlich krankenversichert als Azubi
Welche Alters- und Vergütungsgrenzen gelten für Auszubildende?In der Ausbildung krankenversichert
In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht, und zwar unabhängig vom beruflichen Stand. Das heißt, dass der Unternehmer ebenso wie seine Angestellten oder Auszubildenden eine Krankenversicherung benötigt. In der Zeit vor der Ausbildung sind die meisten jungen Menschen über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragsfrei mitversichert. Weil Sie durch die Ausbildung in die Erwerbstätigkeit eintreten, werden Sie aber versicherungspflichtig. Sie müssen sich also selbst krankenversichern. (Hinzu kommt die Pflicht zur Versicherung in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.) Nachdem Sie Ihren Ausbildungsvertrag unterschrieben haben, wählen Sie einfach die für Sie passende gesetzliche Krankenkasse, und zwar bis zum 14. Tag nach Ausbildungsbeginn. Kümmern Sie sich innerhalb dieser Frist nicht darum, versichert Ihr Ausbildungsbetrieb Sie bei derjenigen Kasse, bei der Sie bisher familienversichert waren.
Krankenkassenbeiträge und Vergütung für Azubis
Die Höhe der monatlichen Beiträge zur GKV richtet sich nach Ihrer Ausbildungsvergütung. Für die Berechnung wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent herangezogen: Es werden 7,3 Prozent von Ihrem Bruttolohn abgezogen, die andere Hälfte zahlt Ihr Ausbildungsbetrieb in die Kasse ein. Darüber hinaus ist ein Zusatzbeitrag allein vom Azubi zu zahlen, der je nach Krankenkasse variiert. Im Durchschnitt liegt er in 2018 bei 1,0 Prozent.
In manchen Ausbildungsberufen fällt die Vergütung sehr gering aus. Beträgt sie weniger als 325 Euro pro Monat, muss der Auszubildende keine Beiträge zur GKV zahlen. Der Ausbildungsbetrieb übernimmt dann den gesamten Betrag von 14,6 Prozent. Dies gilt auch für die sonstigen Sozialversicherungen, die im Falle eines höheren Lohns ebenfalls zu gleichen Teilen von Azubi und Arbeitgeber getragen werden.
Ausbildung abbrechen - Was dann?
Es kann unterschiedliche Gründe für einen Abbruch der Ausbildung geben, beispielsweise, wenn man feststellt, dass einem die gewählte Fachrichtung nicht liegt. Wenn man nach der Kündigung eine neue Ausbildung beginnt, ändert sich nichts an der Krankenversicherung. Dem neuen Betrieb muss man lediglich eine Versicherungsbestätigung vorlegen. Anders verhält es sich, wenn man nach dem Abbruch keine neue Ausbildung oder eine andere Beschäftigung antritt. Dann ist wiederum die Mitversicherung über einen Elternteil in der Familienversicherung der Krankenkasse möglich. Den Antrag darauf muss der Elternteil bei seiner Kasse stellen. Dafür darf das 23. Lebensjahr seines Kindes allerdings noch nicht vollendet worden sein.
Hat der Auszubildende vor seiner Kündigung mindestens 12 Monate während der vergangenen zwei Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld.* In diesem Fall trägt die Arbeitsagentur die Krankenkassenbeiträge.
*Sollten Sie ohne wichtigen Grund (zum Beispiel Nicht-Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes), das Ausbildungsverhältnis gekündigt haben, erhalten Sie möglicherweise in den ersten drei Monaten nach dem Abbruch kein Arbeitslosengeld.
Ausnahmen bei Berufsausbildung ohne Ausbildungsgehalt
Es gibt Ausbildungen, in denen keine Vergütung gezahlt wird. Das betrifft in der Regel die rein schulischen Ausbildungen in einer Berufsfachschule. In diesen wechseln Azubis nicht zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb, also zwischen Theorie- und Praxisphasen, sondern nehmen ausschließlich am Vollzeitunterricht ihrer Schule teil. Hier können die Fachschüler bis zum 25. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben. Gab es eine Verzögerung, da Sie einen Wehr- oder Freiwilligendienst geleistet haben, können Sie auch mit über 25 familienversichert bleiben, und zwar für die Dauer des absolvierten Dienstes. Eine Verlängerung der Mitversicherung über einen Elternteil um mehr als ein Jahr ist allerdings nicht möglich.
Reduzierter Krankenkassenbeitrag für Fachschüler über 25
Wer älter als 25 ist und keinen Wehr- oder Freiwilligendienst geleistet hat, muss sich selbst krankenversichern, auch wenn er keine Vergütung erhält. Den vollen Beitrag müssen Sie in diesem Fall aber trotzdem nicht zahlen. Denn genau wie Studenten können Sie von einem günstigeren Tarif in der GKV profitieren. Anders als bei Studierenden gibt es hier allerdings keine Altersgrenzen.
Die Möglichkeit, während der Ausbildung reduzierte Krankenkassenbeiträge zu zahlen, ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
- Ihre Fachschule muss staatlich anerkannt sein
- und die berufsbezogene Ausbildung findet im Vollzeitunterricht statt.*
*Dieser Tarif kann unter den genannten Voraussetzungen auch für Weiterbildungen in Anspruch genommen werden.