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Arbeitnehmer

Wiedereingliederung nach Krankheit - Das Hamburger Modell

Schritt für Schritt zurück ins Berufsleben
veröffentlicht am 19.02.2023 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Wiedereingliederung ins Berufsleben Wiedereingliederung ins Berufsleben(c) fotolia.de /Janine Bergmann
Wer über einen längeren Zeitraum hinweg arbeitsunfähig war, kann meist nicht sofort wieder voll ins Berufsleben einsteigen. Die stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben in Form einer langsamen Gewöhnung an den Arbeitsalltag kann helfen, den Einstieg zu meistern und letztlich wieder voll berufstätig zu werden.

2023-02-19T11:43:00+00:00
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Was bedeutet Wiedereingliederung?

Diese rehabilitativ-therapeutische Maßnahme, die auch als „Hamburger Modell“ bezeichnet wird, gehört zum betrieblichen Gesundheitsmanagement und ist im Sozialgesetzbuch (§ 74 SGB V, § 28 SGB IX) festgeschrieben. Sie richtet sich an Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung längere Zeit arbeitsunfähig waren und nun ins Arbeitsleben zurückkehren. Das Modell kann auch nach einer ambulanten oder stationären Reha angewendet werden. Der Prozess der Wiedereingliederung erfolgt immer schrittweise. Dabei gelten Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig. Ziel ist es, den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erreichen.  

Vorausetzung und Dauer

(c) fotolia.de /Firma V
Die Grundvoraussetzung für die schrittweise Wiedereingliederung ist ein gesundheitlicher Zustand, der es den Arbeitnehmer nerlaubt, an den Arbeitsplatz zurückzukehren – wenn auch zunächst nur in geringerem Umfang. Die Betroffenen entscheiden zusammen mit dem behandelnden Arzt, ob dieser Schritt gemacht werden kann. Danach arbeiten Arbeitnehmer, Arzt und Arbeitgeber im Rahmen der Eingliederungsmaßnahme eng miteinander zusammen.

Das schrittweise Heranführen an die volle Berufstätigkeit dauert in der Regel vier bis acht Wochen. Je nach individuellem Fall kann der Zeitraum aber auch ausgedehnt werden. Das passiert für gewöhnlich, wenn medizinische Gründe dies verlangen.

Schritt für Schritt: Wiedereingliederungsplan

Die jeweilige Belastbarkeit im Arbeitsleben stellt der behandelnde Arzt fest. Auf Basis dieser Einschätzung erstellt der Arzt nach Zustimmung des Arbeitnehmers und -gebers einen sogenannten Wiedereingliederungsplan.

Inhalte im Wiedereingliederungsplan
  • Angaben zur anfänglichen Anzahl der Arbeitsstunden und ihrer Steigerung bis zur vollen Beschäftigung
  • Reihenfolge und Dauer der Stufen der Wiedereingliederung
  • Auflistung von zu vermeidenden Belastungen und Tätigkeiten
  • Angaben zu den Bedingungen, sie am Arbeitsplatz berücksichtigt werden müssen












Alle Beteiligten müssen dem fertigen Plan schriftlich zustimmen. Anschließend wird der Wiedereingliederungsplan an die Krankenkasse des Arbeitnehmers weitergeleitet. Die darin enthaltenen Vereinbarungen sind für Arbeitnehmer und -geber bindend. Ihre Durchführung steht unter ärztlicher Beobachtung.

Wiedereingliederungsplan der Krankenkasse Wiedereingliederungsplan der Krankenkasse(c) gemeinfrei / Wikimedia Commons
Durch die stufenweise Steigerung der Arbeitszeit und -belastung sollen Angestellte langsam wieder an die Arbeit herangeführt werden, um den Genesungsprozess voranzutreiben und einen Krankheitsrückfall zu vermeiden. Häufig zeigt dieses Element des betrieblichen Gesundheitsmanagements Erfolg: Durch die Schritt-für-Schritt-Gewöhnung an den Arbeitsalltag kommt es nachgewiesenermaßen seltener zum erneuten Arbeitsausfall.

Krankengeld, Übergangsgeld & Co.

Während der Eingliederungsphase erhält der Arbeitnehmer je nach dem Grund für seine Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von seiner Krankenversicherung, Übergangsgeld von der Rentenversicherung oder Verletztengeld von der Unfallversicherung.
Einige Arbeitgeber zahlen in diesem Zeitraum auch ein Gehalt. Dies passiert auf freiwilliger Basis.

Wird ein Arbeitsentgelt gezahlt, verringert sich die Höhe des Krankengelds entsprechend: Sofern das Gehalt zusammen mit dem Krankengeld beziehungsweise der sonstigen Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 Euro pro Monat übersteigt, wird dessen Höhe auf das Kranken- oder Übergangsgeld angerechnet.

Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung?

Die Frage kann mit einem „Ja unter bestimmten Voraussetzungen“ beantwortet werden. Die wichtigste Rolle kommt beim Einleiten einer Wiedereingliederung dem behandelnden Arzt zu: Hält er die Inanspruchnahme für sinnvoll, mit Blick auf die Belastbarkeit seines Patienten für durchführbar und prognostiziert die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, steht der Durchführung im Allgemeinen nichts mehr im Wege.

(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Selbstverständlich entscheiden Sie als Betroffener, ob Sie das Hamburger Modell in Anspruch nehmen wollen. Sprechen Sie sich gegen die Leistung aus, dürfen Ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Weder die Krankenkasse noch der Rentenversicherungsträger beziehungsweise die Berufsgenossenschaft darf Vorbehalte gegen die Maßnahme äußern, weil jeder grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch darauf hat. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Angestellten, eine Aushilfs- oder Teilzeitkraft, befristet Angestellte, Schwerbehinderte oder Beamte handelt. Arbeitgeber dürfen ihrem Mitarbeiter die Wiedereingliederung ebenfalls nicht verweigern. Auch auf die weitere Zahlung von Krankengeld und Co. bis zur Genesung darf die Ablehnung der Maßnahme durch den Betroffenen keinen Einfluss haben.

Abbruch der Wiedereingliederung

Es kann unterschiedliche Gründe für einen Abbruch der Wiedereingliederung geben. Beispielsweise kann durch die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers aufgrund der Arbeitsbelastung verschlechtert. Dann muss der Stufenplan entweder angepasst oder die Maßnahme ganz abgebrochen werden. Passiert Letzteres, gilt der Angestellte weiterhin als arbeitsunfähig. Dann sind andere medizinische oder berufliche Rehabilitation-Maßnahmen gefragt. Gegebenenfalls kann auch eine Rente wegen Erwerbsminderung infrage kommen.

Es ist aber auch möglich, dass sich der Betroffene sehr schnell wieder eingewöhnt und die Eingliederung daher verkürzt werden kann.


Fragen & Antworten

Welches Ziel hat die stufenweise Wiedereingliederung?

Das so genannte Hamburger Modell wurde eingeführt, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die über einen längeren Zeitraum erkrankt sind, die Rückkehr in den Berufsalltag zu erleichtern. Dabei wird ein individueller Wiedereingliederungsplan erarbeitet, der den Bedürfnissen des Erkrankten angepasst wird. Diesem Modell liegt die Auffassung zu Grunde, dass es sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von Vorteil ist, das länger erkrankte Personen Stück für Stück in das Erwerbsleben zurück geführt werden, da alternativ häufig Arbeitslosigkeit droht. Außerdem ist es seit 2004 rechtlich im SGB festgeschrieben, nach längerer Krankschreibung Maßnahmen ergriffen werden müssen, die den Betroffenen aus der Arbeitsunfähigkeit führen. Dabei steht weniger die tatsächliche Arbeitsleistung, als die Rehabilitation im Vordergrund, um nach der vollständigen Genesung die Rückkehr in den Berugsalltag möglichst reibungslos zu gestalten.


Wer kann Wiedereingliederung beantragen?

Allgemein kann Wiedereingliederung laut Hamburger Modell sowohl von dem betroffenen Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber, der Krankenkasse oder dem behandelnden Arzt beantragt werden. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt krankgeschrieben waren. Das gilt auch für Menschen, die in Teilzeit arbeiten. Da Minijobs versicherungsfrei sind, greift die Regelung der stufenweisen Wiedereingliederung hier nicht. Voraussetzung zur Teilnahme am Hamburger Modell ist eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für privat Versicherte und damit auch für Beamte gibt es ähnliche Modelle in der privaten Krankenversicherung, die allerdings nicht unter dem gleichen Begriff geführt werden. Da die stufenweise Wiedereingliederung die Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmers an seinen bisherigen Arbeitsplatz zum Ziel hat, muss außerdem gewährleistet sein, dass der Betroffene seine bisherige Arbeit auch in Zukunft zumindest teilweise verrichten kann. Allgemein kann das Hamburger Modell sowohl von dem betroffenen Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber, der Krankenkasse oder dem behandelnden Arzt beantragt werden.


Wie wird die stufenweise Wiedereingliederung beantragt?

Damit die Wiedereingliederungsmaßnahme bewilligt wird, sollten erkrankte Arbeitnehmer wie folgt vorgehen: Zunächst ist es ratsam mit dem Arbeitgeber in einem persönlichen Gespräch die mögliche Ausgestaltung der stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme zu besprechen. Dabei sollten Bedingungen der Maßnahme ebenso wie Einsatzmöglichkeiten besprochen werden. Unter Umständen empfiehlt es sich auch den Betriebsrat oder Personalrat in das Gespräch miteinzubeziehen. Die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber ist rechtlich nicht festgeschrieben, allerdings kann es hilfreich sein, die betroffenen Parteien frühzeitig über einen Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung zu informieren, denn dadurch können die Chancen auf Bewilligung steigen.
Unbedingt stattfinden sollte zuvor ein Gespräch mit dem zu behandelnden Arzt. Hält dieser die Teilnahme an der Maßnahme für sinnvoll, wird der Betroffene für die Dauer der Wiedereingliederung krankgeschrieben. Darüber hinaus wird ein konkreter und detaillierter Wiedereingliederungsplan erarbeitet, in dem fest gehalten wird, ab wann und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnehmen kann. In der Regel wird die bisherige Arbeit zunächst stundenweise wieder aufgenommen und die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum auf die erstrebte Stundenanzahl gesteigert. Der erarbeitete Stufenplan muss anschließend der Krankenkasse und dem Arbeitgeber vorgelegt werden, die diesen genehmigen und schriftlich unterzeichnen müssen.


Was muss die Vereinbarung zum Hamburger Modell umfassen?

Besonders wichtig ist, dass sowohl Beginn als auch Ende der Maßnahme schriftlich festgehalten werden. Außerdem muss das Rücktrittsrecht für alle Parteien und mögliche Gründe dafür enthalten sein. Darüber hinaus muss der vom Arzt erstellte Stufenplan genaue Informationen enthalten. Unter anderem muss festgeschrieben sein, wie hoch der Umfang der Arbeitszeit während den einzelnen Stufen ist. Wichtig zu beachten ist, dass diese anfangs getroffenen Vereinbarungen nicht in Stein gemeißelt sind, sondern sie dem Gesundheitsfortschritt des Arbeitnehmers in Absprache mit Arzt und Arbeitgeber jederzeit angepasst werden können.


Wer muss die stufenweise Wiedereingliederung bewilligen?

Die Teilnahme am Hamburger Modell muss von Seiten des Arbeitnehmers, des behandelnden Arztes, der Krankenkasse und vom Arbeitgeber bewilligt werden. Lehnt eine der oben genannten Parteien die Maßnahme ab, kann die stufenweise Wiedereingliederung nicht erfolgen.


Kann die Wiedereingliederung abgelehnt werden?

Ja. Sowohl Arbeitgeber als auch die Krankenkasse können den Antrag auf Wiedereingliederung ablehnen. Dazu bedarf es keiner Begründung. Eine Ausnahme bilden Menschen bei denen eine Schwerbehinderung vorliegt. Informationen dazu sind gesondert angeführt. Tritt der Fall einer Ablehnung tatsächlich ein, müssen die Betroffenen dies aber nicht fraglos hinnehmen. Dazu wurde 2004 das sogenannte Betriebliche Eingliederungsmanagement eingeführt.

 „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Dienstherr mit der zuständigen Interessenvertretung […] die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).“ Quelle: SGB IX, § 167 Absatz 2 Folglich liegt eine rechtliche Verpflichtung für die Arbeitgeber vor, sich im Sinne der Arbeitnehmer für die Rückkehr in den Job einzusetzen. Da das Hamburger Modell nur eines von vielen Möglichkeiten ist, muss dieser Maßnahme nicht automatisch zugestimmt werden. Auch kann der Dienstherr andere Modelle vorschlagen. Bei unklarer Sachlage ist es im Zweifel ratsam auf rechtliche Unterstützung zurück zu greifen.

Auch Arbeitnehmern ist das Recht vorbehalten die stufenweise Wiedereingliederung abzulehnen. Das ist unter anderem dann sinnvoll, wenn vor der Erkrankung körperlich schwere Arbeit ausgeübt wurde, die in Zukunft nicht mehr verrichtet werden kann. Wenn der Erkrankte vom Arbeitgeber keinen weniger anstrengenden Arbeitsplatz angeboten bekommt, kann das Hamburger Modell abgelehnt werden.


Wie lange dauert eine stufenweise Wiedereingliederung?

Generell kann die stufenweise Wiedereingliederung einen Zeitraum von wenigen Wochen bis hin zu einem halben Jahr umfassen. Dabei ist das Hamburger Modell an die Zahlung des Krankengeldes geknüpft. Krankengeld wird gezahlt, wenn eine Krankschreibung von mehr als sechs Wochen vorliegt. Während den ersten sechs Wochen der Krankschreibung wird der Lohn normal weitergezahlt. Bei einer längeren Krankschreibung, beginnt am 43. Tag nach Krankschreibung die Zahlung des Krankengeldes. Die stufenweise Wiedereingliederung ist an den Zeitraum der Krankengeldzahlung geknüpft, die nach den besagten sechs Wochen um maximal 72 Wochen verlängert werden kann. In der Regel umfasst die Wiedereingliederungsmaßnahme wenige Wochen bis maximal ein halbes Jahr. Dieser Zeitraum kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Krankenkasse verlängert werden.


Wann ist die Wiedereingliederung beendet?

Wenn keine Verlängerung des Hamburger Modells beantragt wird, gilt die Maßnahme mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums als beendet. Wird eine Verlängerung benötigt, muss dies in Absprache mit dem Arzt vor Ablauf des Zeitraums beantragt werden. Außerdem gilt das Hamburger Modell dann als gescheitert, wenn der Betroffene sieben Tage in Folge nicht an der Maßnahme teilnimmt. In Einzelfällen wird eine Weiterführung der Maßnahme auch dann bewilligt, wenn die 7-Tage-Regelung verletzt wurde. Allerdings nur dann, wenn Aussicht auf Erfolg der Maßnahme besteht.

Kann die stufenweise Wiedereingliederung unterbrochen werden?

Wenn vor Ablauf der Maßnahme die Wiedereingliederung unterbrochen werden soll, muss dies in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt geschehen. Im Einzelfall ist dies durchaus möglich und kann auch notwendig sein, hängt aber von der Zustimmung des Arztes ab.

Ist Wiedereingliederung nach langer Krankheit vorgeschrieben?

Nein. Wird der Arbeitnehmer vom Arzt wieder gesund geschrieben und gilt fortan als voll arbeitsfähig, kann die vorherige Beschäftigung ohne Maßnahmen zur Wiedereingliederung aufgenommen werden. Nach längerer Krankheit kann es allerdings ratsam sein, sich die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen sorgfältig zu überlegen. Eine zu hohe Belastung unmittelbar nach der Genesung kann zur Lasten der Gesundheit des Arbeitnehmers führen und birgt damit auch zu Risiken für den Arbeitgeber.

Wie ist die Lohnzahlung während der Maßnahme geregelt?

Während der Wiedereingliederung ruht das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, da der Betroffene weiterhin krank geschrieben ist. Das unterschriebene Wiedereingliederungverhältnis ist rechtlich gesehen kein Arbeitsverhältnis. Folglich wird kein Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber gezahlt. Während der Maßnahme wird hingegen Krankengeld von der Krankenkasse, bzw. Übergangsgeld von der Rentenversicherung gezahlt. In der Regel beträgt das monatliche Krankengeld 70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Außerdem darf das Krankengeld 90 Prozent des Nettoeinkommens (inkl. Einmalzahlungen) nicht überschreiten und insgesamt nicht höher sein als das Netto-Monatsgehalt ohne Einmalzahlungen. Während der gesamten Dauer der Maßnahme wird dem Betroffenen Krankengeld gezahlt. Eine Ausnahme besteht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vorwege eine entsprechende Vergütung für die im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung erbrachte Tätigkeit vereinbart haben.

Was passiert bei gesundheitlichen Komplikationen?

Während der Maßnahme ist es unerlässlich, dass der Arbeitnehmer in engem Kontakt mit Arbeitgeber und behandelndem Arzt steht. Falls die Wiedereingliederung zu zügig geplant war, ist es jeder Zeit nach ärztlicher Absprache und entsprechender Bescheinigung möglich, die Stunden wieder zu reduzieren.

Gibt es einen Urlaubsanspruch während der stufenweisen Wiedereingliederung?

Nein. Offiziell ist der Arbeitnehmer krank geschrieben, weshalb das Arbeitsverhältnis ruht, aus dem sich derr Urlaubsanspruch vertraglich ableiten ließet.

Stufenweise Wiedereingliederung ohne Anspruch auf Krankengeld?

Die Möglichkeit zur Teilnahme an der stufenweisen Wiedereingliederung ist unmittelbar an den Anspruch auf Krankengeld geknüpft. Menschen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, können an der stufenweisen Wiedereingliederung nicht teilnehmen. Dazu gehören u.a.:

  • Selbstständige
  • Familienversicherte
  • Studierende
  • Personen die während eines Praktikums pflichtversichert sind
  • Empfänger von ALG II / Grundsicherung

Was passiert, wenn der Anspruch auf Krankengeld endet, bevor die stufenweise Wiedereingliederung abgeschlossen ist?

Wie bereits erläutert, wird während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld als Lohnersatzleistung gezahlt. Folglich ist der Betroffene auf die Zahlung des Krankengeldes angewiesen. Ist der betroffene Arbeitnehmer insgesamt länger als 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren) krankgeschrieben, endet der Anspruch auf Krankengeld automatisch. Dabei ist es rechtlich gesehen egal ob er sich in der stufenweisen Wiedereingliederung befindet und eine Rückkehr an den Arbeitsplatz unmittelbar bevorsteht oder nicht. Formell hat die Krankenkasse in diesem Fall das Recht, den Betroffenen ‚auszusteuern’. Das bedeutet, dass die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes einstellt. Ist die Wiedereingliederungsmaßnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, muss das ruhende Arbeitsverhältnis nicht wieder aufgenommen werden.
Doch generell gilt, dass sich die Ausgestaltung der stufenweisen Wiedereingliederung von Fall zu Fall sehr unterscheidet und vieles von dem Kooperationswillen des Arbeitgebers abhängt. Deshalb gibt es keine pauschale Antwort auf die Frage, was nach Ende des Krankengeldanspruchs geschieht. Vielmehr ist es ratsam frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und sich im Zweifel juristischen Rat zu suchen.

Besteht während der Wiedereingliederung ein besonderer Kündigungsschutz?

Generell gilt, dass das Wiedereingliederungsverhältnis unabhängig zum ruhenden Arbeitsverhältnis geschlossen wird. Unter welchen Voraussetzungen das Wiedereingliederungsverhältnis gekündigt werden kann, ist in der Vereinbarung festzuhalten. Wenn eine der beteiligten Parteien die stufenweise Wiedereingliederung vorzeitig beendet, bleibt das Arbeitsverhältnis davon zunächst unberührt. Für das ruhende Arbeitsverhältnis gilt der reguläre Kündigungsschutz.

Stufenweise Wiedereingliederung bei Schwerbehinderung

Im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern haben schwerbehinderte Beschäftigte laut § 81 Abs.4 Satz 1 Nr.1 SGB IX grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die stufenweise Wiedereingliederung, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit muss der Arbeitgeber dem Wiedereingliederungsplan nicht ausdrücklich zustimmen, sondern der Stufenplan kann auch ohne Genehmigung durchgesetzt werden. Ein weiterer Unterschied ist hinsichtlich der Vorrausetzungen vorhanden. So haben Menschen, die aufgrund ihrer Schwerbehinderung vorher geleistete Arbeit nicht mehr oder nur noch teilweise verrichten können, das Recht auf Vertragsänderungen hinsichtlich des Betätigungsfeldes, damit sie weiter arbeiten können (§ 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

 

Weiterführende Artikel:
  • Krankengeld – Voraussetzungen, Berechnung, wichtige Regelungen
    Fallen Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus, zahlen die Arbeitgeber den regulären Lohn für sechs Wochen weiter. Dauert die Krankheit weiter an, wird im Anschluss daran Krankengeld gezahlt. Im gegensatz zur Lohnfortzahlung ist das Krankengeld eine Kassenleistung.
  • Krankenkasse muss Fahrtkosten bei Wiedereingliederung übernehmen
    Einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist und Krankengeld erhält, sind auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung zu erstatten. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dresden mit Urteil vom 17. Juni 2020.

 

 

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