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Sozialversicherung

Minijobs – was gilt ab 2018?

Gesetzliche Neuerungen für Minijobs betreffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
veröffentlicht am 15.01.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Welche SV-Regelungen haben sich 2018 geändert? Welche SV-Regelungen haben sich 2018 geändert?
2018 gibt es Veränderungen im Bereich geringfügige Beschäftigung. Welche das sind und für welche Berufsgruppen was gilt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

2018-01-15T11:49:00+00:00
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Ein Minijob liegt vor, wenn die Arbeit regelmäßig ausgeführt wird und das monatliche Arbeitsentgelt nicht über 538 Euro liegt. Von einem kurzfristigen Minijob spricht man bei Arbeitsverhältnissen, die sich von vornherein auf (zurzeit) 70 Tage beschränken. In diesem Fall ist die Verdiensthöhe nicht relevant.

Rentenbeitrag bei Minijob

Seit dem 1. Januar 2018 gilt ein neuer Beitragssatz in der Rentenversicherung. Er wurde von 18,7 auf 18,6 Prozent gesenkt, wodurch Minijobber, die sich für eine Einzahlung in die Rentenversicherung entschieden haben, nun ein – wenn auch geringfügig – höheres Arbeitsentgelt erhalten. Arbeitgeber zahlen 15 Prozent ein, geringfügig Beschäftigte nun nur noch 3,6 Prozent des gesamten Beitrags.

Minijob-Abgaben für Arbeitgeber

Durch die Absenkung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es auch Auswirkungen im Minijobbereich für Arbeitgeber. Diese Werte gelten nun ab 2018:

AG-Abgaben für Minijobs (2018) im Bereich Gewerbe
Abgabeart Höhe
Krankenversicherung 13 % pauschal
Pflegeversicherung abgabefrei
Rentenversicherung 15 % pauschal
Anteil Minijobber zur Rentenversicherung 3,6 %
Umlage U1 0,9 %
Umlage U2 0,24 %
Unfallversicherung individuell nach Träger
Arbeitslosenversicherung abgabefrei
Insolvenzgeldumlage 0,06 %
Steuer 2,0 % pauschal

(Quelle: Minijob-Zentrale)
 

Zuverdienst für Rentner und Beamte im Ruhestand

Für Rentner, die ein Arbeitseinkommen neben der Rente beziehen, z.B. durch einen Minijob, gilt ab diesem Jahr eine höhere jährlichen Zuverdienstgrenze von 6.300 Euro.   
Wird die Grenze überschritten, muss mit Rentenkürzungen oder gar einem Streichen der Rentenbezüge gerechnet werden. Haben Rentner die Regelaltersgrenze überschritten, ist die Höhe ihres Zuverdiensts für den Bezug der vollen Rente unerheblich.

Bezieher einer Hinterbliebenenrente dürfen bis zu einem bestimmten Freibetrag dazuverdienen. Wenn Sie einen Minijob ausüben, wird diese Grenze aber nicht erreicht, sodass Ihnen keine Rentenkürzungen drohen. Informationen zum Freibetrag erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getretene Beamte müssen individuelle Höchstgrenzen beim Zuverdienst beachten, wenn sie den Erhalt ihrer (vollen) Bezüge nicht gefährden wollen. Da es unterschiedliche Faktoren gibt, die zur Berechnung der individuellen Höchstgrenze führen, sollte vor der Aufnahme beispielsweise eines Minijobs der zuständige Dienstherr bzw. die Dienststelle dazu befragt werden.

Mindestlohn gilt nun für alle Minijobs – mit Ausnahmen

In Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn, der nach dem Mindestlohngesetz alle zwei Jahre neu festgelegt wird, gibt es seit 2018 Neuerungen: Mit Beginn des neuen Jahres gilt nun grundsätzlich in allen Branchen der Mindestlohn. Die Übergangsregelungen, die Arbeitgebern erlaubten weniger zu zahlen, lief Ende 2017 aus. Seit dem 1. Januar 2024 muss jeder Beschäftigte unabhängig davon, ob es sich um eine geringfügige (Minijobs im gewerblichen Bereich und im Privathaushalt) oder Vollzeit-Beschäftigung handelt, mindestens 12,41 Euro pro Stunde erhalten.

Ausgeschlossene Personengruppen

Ganz so einfach ist es dann allerdings doch nicht: Bestimmten Personengruppen steht nach wie vor kein Mindestlohn zu. Der Arbeitgeber darf hier demnach entscheiden, wie viel er zahlt. Dies betrifft

  • unter 18-Jährige ohne (bisher) abgeschlossene Berufsausbildung, beispielsweise Schüler
  • die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden (altersunabhängig)
  • an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmende Jugendliche
  • Personen, die ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum mit einer Dauer von bis zu drei Monaten absolvieren
  • Ehrenamtliche
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung nach der Arbeitslosigkeit.

Neue Einkommensgrenze in der Familienversicherung

Eine beitragsfreie Mitversicherung in der GKV-Familienversicherung war bei Nebenverdiensten, bei denen es sich nicht um einen Minijob handelt, bisher nur bis zu 485 Euro pro Monat möglich. Diese Grenze wurde zum 1. Januar 2024 auf 505 Euro erhöht.

 

 

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