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Kliniken

Chefarztbehandlung und Einzelzimmer als Kassenpatient?

Standardleistungen und Extras im Krankenhaus
veröffentlicht am 08.01.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Ein Einzelzimmer ist Glückssache für KassenpatientenEin Einzelzimmer ist Glückssache für Kassenpatienten(c) Paul-Georg Meister / Pixelio.de
Sowohl gesetzlich als auch privat im Basistarif Krankenversicherte haben das Recht auf bestimmte (allgemeine) Krankenhausleistungen. Zu diesen gehören alle Leistungen, die der medizinischen Patientenversorgung dienen.

2018-01-08T09:07:00+00:00
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Was sind allgemeine Krankenhausleistungen?

In Krankenhäusern müssen alle zur medizinischen Versorgung von Patienten notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Für diese kommen die Krankenkassen auf. Als allgemeine Krankenhausleistungen gelten ärztliche Behandlungen, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Pflege, eine Unterkunft (im Mehrbettzimmer) sowie die Verpflegung. Auch die von dem Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter sowie die Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen gehören dazu.

Sofern der Patient nicht unter 18 Jahre alt ist oder es sich nicht um eine stationäre Entbindung handelt, muss er eine Zuzahlung von 10 Euro pro vollstationärem Aufenthaltstag im Krankenhaus leisten. Allerdings berücksichtigen die Krankenkassen nur 28 Tage pro Jahr. Für darüber hinaus anfallende Tage muss der Patient keine zusätzlichen Zahlungen leisten. Ausnahmeregelungen gelten auch bei Überschreiten der persönlichen finanziellen Belastungsgrenze.

Wahlleistungen im Krankenhaus

Wie der Begriff „Wahlleistungen“ bereits vermuten lässt, handelt es sich hierbei um Leistungen, die über die allgemeinen, also über die notwendige medizinische Versorgung, hinausgehen. Im Falle von Krankenhausaufenthalten betrifft dies die Art der Unterkunft, zusätzliche medizinische Leistungen und ärztliche Wahlleistungen.

  • Die Unterbringung in einem Einzelbettzimmer im Krankenhaus ist eine Wahlleistung. Die Patienten können entscheiden, ob sie die Sonderleistung in Anspruch nehmen wollen oder im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen ein Mehrbettzimmer wählen. Besteht bei Patienten aus gesundheitlichen Gründen ein erhöhter Ruhebedarf, dürfen Krankenhäuser die Unterbringung in einem Einzelzimmer aber nicht als zusätzliche Leistung abrechnen. Stattdessen handelt es sich dann um eine allgemeine Leistung, für welche die gesetzlichen Krankenkassen aufkommen müssen. Im Rahmen der Wahlleistung „Unterkunft“ können je nach Angebot des entsprechenden Krankenhauses weitere Sonderwünsche, z. B. ein Internetanschluss oder Wahlverpflegung, in Anspruch genommen werden.
  • Zu den medizinischen Wahlleistungen im Krankenhaus zählen alle Maßnahmen, für die es keine Heilanzeige gibt. Beispiele hierfür sind von der vorgesehenen Behandlung abweichende Leistungen wie neuartige operative Methoden, aber auch kosmetische Eingriffe wie Schönheitsoperationen. Diese Wahlleistungen müssen ebenso wie die allgemeinen Krankenhausleistungen dem in der Medizin allgemein fachlich anerkannten Standard entsprechen.
  • Üblicherweise führt im Krankenhaus der diensthabende Arzt die nötige Behandlung durch. Wünscht sich der Patient einen anderen Arzt, zählt dies zu den Wahlleistungen. Man spricht hierbei von der Wahlarzt- bzw. Chefarztbehandlung. Auch hier gilt, dass es sich um eine allgemeine Krankenhausleistung handelt, wenn die Behandlung durch einen speziellen Arzt aus medizinischen Gründen notwendig ist.

 

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