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Arzt & Patient

Ärztliche Zweitmeinung – wichtige Entscheidungshilfe für Patienten

Unnötige und ungeeignete Behandlungen durch Zweitkonsultation vermeiden
veröffentlicht am 24.03.2023 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Ärztlicher Rat  Ärztlicher Rat(c) Fotolia.de / goodluz
Eine ärztliche Zweitmeinung ist nicht nur bei drohenden hohen Behandlungskosten, sondern auch bei Zweifeln an der vorgeschlagenen Behandlung wertvoll. Gerade bei schwerwiegenden Eingriffen wie Operationen oder Chemotherapien, aber auch im Zahnärztlichen Bereich kann ein weiterer ärztlicher Blick von größter Wichtigkeit sein.  

2023-03-24T11:04:00+00:00
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Was versteht man unter Zweitmeinung?

Wird einem Patienten eine schwerwiegende Diagnose gestellt, die voraussichtlich umfangreiche und komplexe Eingriffe nach sich ziehen wird, kann er eine Zweitmeinung einholen. Ein typisches Beispiel hierfür ist eine Krebsdiagnose. Eine Zweitmeinung ist in solchen Fällen ratsam, da sich in vielen medizinischen Bereichen in kurzer Zeit viele Veränderungen ergeben und ein Arzt allein oft nicht über das gesamte aktuelle Wissen verfügt. Das Einholen einer zweiten Meinung kann hier Abhilfe schaffen und gegebenenfalls Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung aufzeigen.

Recht auf Ärztliche Zweitmeinung Recht auf Ärztliche Zweitmeinung(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Doch auch bei weniger schwerwiegenden Diagnosen kann eine Zweitmeinung sinnvoll sein: Schlägt der behandelnde Arzt aufgrund einer bestimmten Diagnose beispielsweise kostspielige Behandlungsmaßnahmen vor, kann eine unabhängige Meinung helfen, Zweifel zu beseitigen oder aber weniger teure Alternativen zu finden. Finden Sie beispielsweise im Heil- und Kostenplan Ihres Zahnarztes teure empfohlene zahnärztliche Maßnahmen mit hohem Eigenanteil, ist das Einholen einer zweiten Meinung ratsam.

Vom eigenen Recht Gebrauch machen

Krankenversicherte haben im Rahmen der freien Arztwahl das Recht, sich bei Zweifeln an den empfohlenen medizinischen Maßnahmen eine Zweitmeinung einzuholen. Dies geht auf das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V § 27b) zurück, das seit dem 23.7.2015 zur Anwendung kommt. Patienten können dieses Recht anwenden, wenn im Zuge der Indikation zu einem planbaren Eingriff die Gefahr einer Ausweitung der Indikation besteht. Dafür dürfen sie eine Einsicht in ihre Krankenakte einfordern und die darin enthaltenen Unterlagen auch kopieren (z. B. Röntgenaufnahmen oder Laborbefunde).

Mit dem Heil- und Kostenplan können Zahnpatienten im Netz weitere Angebote einholen Mit dem Heil- und Kostenplan können Zahnpatienten im Netz weitere Angebote einholen(c) fotolia.de / SZ-Design
Der behandelnde Arzt muss seinen Patienten über das Recht auf eine Zweitmeinung mindestens mündlich und spätestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff aufklären und diesen bei dem Einholen einer unabhängigen Meinung unterstützen, sofern diese gewünscht ist. Neben dem behandelnden Arzt, der seinen Patienten beim Einholen einer Zweitmeinung unterstützen muss, kann der Betroffene Informationen bei den Landeskrankenhausgesellschaften und den Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten. Auch Online-Portale können als Ansprechpartner dienen. Das Portal Krebszweitemeinung.de  beispielsweise kann Betroffenen helfen, wenn eine Krebsdiagnose vorliegt. Im zahnärztlichen Bereich gilt vor allem bei Themen wie Zahnersatz das Portal 2te-Zahnarztmeinung.de als verlässlicher Wegweiser in Sachen Zweitmeinung.

Ansprechpartner bei Wunsch auf Zweitmeinung

Die unabhängige ärztliche Zweitmeinung kann der Patient nur von jemandem außerhalb der behandelnden Einrichtung bzw. nicht von dem Arzt, der den Eingriff durchführen würde, erhalten. Des Weiteren müssen diese vom Patienten in Sachen Zweitmeinung aufgesuchten Ärztinnen oder Ärzte bestimmten Richtlinien der Qualifikation entsprechen. 

Richtlinien für Erbringer von Zweitmeinungen
  • Nachweis langjähriger fachärztlicher Tätigkeit in einem für die Indikation relevanten Fachgebiet
  • Kenntnisse auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des empfohlenen Eingriffs
  • Erfahrungen mit der Durchführung des empfohlenen Eingriffs
  • spezielle für die Indikationsstellung bedeutsame Zusatzqualifikationen
  • regelmäßige gutachterliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet

 

Erbringer einer Zweitmeinung können, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, zugelassene Ärzte, zugelassene medizinische Versorgungszentren und zugelassene Krankenhäuser, ermächtigte Einrichtungen und Ärzte sowie Ärzte, die ausschließlich zum Zweck der Zweitmeinungserbringung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sein.

Krankenkasse & Zweitmeinung

Zweitmeinung mit Hilfe der Krankenkasse Zweitmeinung mit Hilfe der Krankenkasse(c) getty Images / AndreyPopov
Die gesetzlichen Krankenversicherungen tragen die Kosten, die dem behandelnden Arzt beispielsweise aufgrund der Zusammenstellung von Befundunterlagen entstehen. Die Kassen übernehmen unter bestimmten Umständen die Kosten für das Zurate-Ziehen einer zweiten Meinung. Viele Krankenkassen bieten auch ein Vorsorgeplus an, das die Kostenübernahme bei Einholen einer Zweitmeinung vor einer geplanten Operation gewährleistet.

Unterstützung für Ärztliche Zweitmeinung >> Krankenkassentest

Denn auch die Krankenkassen haben ein Interesse daran, unnötig hohe Kosten zu vermeiden. Diese reduzieen sich auch dadurch, weil die Untersuchung, die zu der Diagnose geführt hat, üblicherweise nicht noch einmal komplett durchgeführt wird. Denn Betroffene Patienten  bringen bereits existierenden Befunde und andere relevante Unterlagen inklusive der bereits gestellten Diagnose vom ersten Arzt mit. Um sicherzustellen, dass die eigene Kasse für die Kosten einer ärztlichen Zweitmeinung aufkommt, sollte sich der Versicherte in jedem Fall möglichst rasch an diese wenden.

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