Ärztliche Behandlungsfehler - was tun?
Bei Verdacht auf Behandlungsfehler sind Patienten und Versicherte nicht allein.Was sind ärztliche Behandlungsfehler?
Ganz allgemein liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn die medizinische Maßnahme nicht dem zum Zeitpunkt der Durchführung allgemein anerkannten Standard entspricht.
Behandlungsfehler können sich in vielen medizinischen Bereichen durch Fehlentscheidungen oder -behandlungen verschiedener Akteure wie Ärzte, Psychotherapeuten, Hebammen oder Krankenpflegern ergeben. Es zählen nicht nur Operationen, bei denen nicht nach allgemein anerkannten Standard operiert wurde, sondern beispielsweise auch fehlerhaft oder unzureichend durchgeführte Patientengespräche oder die falsche Medikamentenauswahl zu Behandlungsfehlern.
Auch bei der Auswertung von Befunden können Fehler unterlaufen. So kann z. B. eine Fehlinterpretation zu den falschen Schlüssen und somit zu einer medizinischen Maßnahme mit negativen Folgen für den Patienten führen. Organisatorische Fehler können sich außerdem ergeben, wenn eine Behandlung von dafür unzureichend qualifiziertem Personal durchgeführt wird oder Abläufe in medizinischen Einrichtungen nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind. Ein Beispiel hierfür ist ein Patient, der aufgrund von schlechtem Zeitmanagement mit einem akuten Problem auf einer Krankenhausstation liegt und zu spät operiert wird, was im Nachhinein zu Folgeschäden führt.
Welche Krankenkassen geben Unterstützung bei Verdacht auf Behandlungsfehler?
Behandlungsfehler und die Frage der Schuld
Etwas Ungewissheit schwingt bei medizinischen Behandlungen stets mit, denn eine hundertprozentige Garantie auf Erfolg gibt es nicht. Selbstverständlich sind die in Heilberufen tätigen Personen dazu verpflichtet, ihre Patienten nach dem allgemein anerkannten medizinischen Standard zu behandeln, doch können sie den gesundheitlichen Erfolg nicht garantieren.
Eben dieser Punkt macht die Feststellung eines Behandlungsfehlers so schwierig. Es stellt sich die Frage, ob beispielsweise der Arzt den erwähnten Standard eingehalten hat und das Ergebnis aufgrund individueller Probleme (z. B. aufgrund bestimmter Vorerkrankungen) des Patienten trotzdem nicht zufriedenstellend war oder ob der Arzt tatsächlich unzureichend behandelt und damit die nun bestehenden gesundheitlichen Probleme des Patienten herbeigeführt hat.
So kann sich der Zustand des Patienten beispielsweise nach einer Operation plötzlich stark verschlechtern, obwohl die OP sachgemäß durchgeführt wurde und reibungslos verlaufen ist. Bestimmte Behandlungen bergen zudem größere Risiken an andere. Über diese muss der Patient vor seiner Zustimmung aufgeklärt werden. Entscheidet er sich trotzdem für die medizinische Maßnahme, muss er das Risiko in Kauf nehmen. Dies ist besonders tragisch, wenn die Maßnahme die einzige infrage kommende für den Betroffenen und vielleicht sogar lebensnotwendig ist.
Hilfe bei Verdacht auf Behandlungsfehler
Häufig sind Betroffene überfordert, wenn ein Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht. Denn als medizinische Laien empfinden sie eine gewisse Hilflosigkeit.
- Aus diesem Grund sollte man, wenn es Hinweise auf einen möglichen Fehler gibt, schnellstmöglich einen Fachanwalt zurate ziehen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt die Gegenseite, sofern diese vor Gericht für schuldig erklärt wird.
- Auch die gesetzliche Krankenversicherung ist ein wichtiger Ansprechpartner, denn sie ist dazu verpflichtet, dem von einem Patienten geäußerten Verdacht nachzugehen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kann ein Sachverständigengutachten einholen. Dies kostet den Betroffenen nichts.
- Eine weitere Anlaufstelle ist die Beschwerdestelle des entsprechenden Krankenhauses. Auch dieses Angebot ist kostenfrei.
- Die Gutachter- und Schiedsgerichtsstellen der Ärztekammern bieten ebenfalls kostenlose Hilfe an.
- Hilfe bietet auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD). Diese berät online, telefonisch sowie vor Ort. Dieser Dienst ist kostenlos.
Wann verjähren Behandlungsfehler?
Behandlungsfehler verjähren nach einer gewissen Zeit. Grundsätzlich kann ein Anspruch nach drei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden. Dies betrifft Kunstfehler, die keine gesundheitliche Schädigung nach sich ziehen. Soll Schadensersatz aus Gesundheitsschädigung geltend gemacht werden, verjährt der Behandlungsfehler erst nach 30 Jahren.
Um als Patient von seinem Recht Gebrauch machen zu können, muss er Kenntnis davon haben, dass ein solcher Fehler vorliegt.
Dies ist nur möglich, wenn er selbst beispielsweise aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nach der Behandlung einen Verdacht hat oder ihn jemand, beispielsweise der behandelnde Arzt, darauf hinweist. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er von einem möglichen Behandlungsfehler wusste bzw. davon hätte wissen können, gilt die Frist. Die Verjährungsfrist beginnt am letzten Tag des Jahres, in dem der mögliche Behandlungsfehler erkannt wurde. Ein Geburtsschaden aufgrund eines möglichen Behandlungsfehlers z. B. zeigt sich oft erst nach einigen Monaten oder sogar erst Jahren. Erst wenn dieser Verdacht besteht, beginnt die Frist.
Vorgehen bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler
Wird ein Verdacht offiziell geäußert, wird üblicherweise ein medizinisches Gutachten beantragt. Da dessen Erstellung lange dauern kann und die Verjährungsfrist währenddessen möglicherweise weiterläuft, ist unbedingt zu juristischem Beistand zu raten. Ein Anwalt kann unter bestimmten Umständen erwirken, dass die Frist gehemmt wird oder Ansprüche nicht verjähren.
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Unterstützung bei Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler
Als Behandlungsfehler wird eine ärztliche Behandlung bezeichnet, die nicht den anerkannten medizinischen Standards entspricht, es sei denn, der Patient hat diesen abweichenden Standards explizit zugestimmt.