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Leistungen GKV

Kuren und Reha - was zahlen die Krankenkassen?

Welche Arten von Kuren und Rehas es gibt und wann sie genehmigt werden
veröffentlicht am 04.12.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Kuren als Leistung der Krankenkassen Kuren als Leistung der Krankenkassen(c) Rainer Sturm / Pixelio.de
Wenn eine psychische oder körperliche Erkrankung zum Bewältigungsproblem wird, können Kuren und Reha-Maßnahmen eine große Hilfe sein. Um die Bewilligung hierfür von der Krankenkasse zu erhalten, müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein. Erfahren Sie hier mehr zu diesem Thema.

2018-12-04T10:01:00+00:00
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Arten von Kuren und Reha-Maßnahmen

Es werden unterschiedliche Arten von Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen unterschieden.

  • Ambulante Reha: Diese dauert üblicherweise 3 Wochen. Sie ist für die Rehabilitation nach einer schweren Operation sinnvoll, aber auch, wenn eine chronische Krankheit besteht, eine stationäre Reha-Maßnahme aber nicht nötig ist. Besonders häufig wird eine ambulante Reha durchgeführt, wenn eine kardiologische, orthopädische oder neurologische Erkrankung vorliegt. Die Behandlungen führen Ärzte oder Therapeuten durch. Der Vorteil hierbei ist, dass die Reha in der Regel in Ihrem Wohnort stattfindet. Beispiele für Maßnahmen, die angewendet werden, sind Massagen, Krankengymnastik und Elektrotherapie. Die Anwendungen erfolgen in einem Reha-Zentrum oder einer -Klinik mit Kassenzulassung.
  • Ambulante Kur: In der Regel dauert diese Form der Kur 2 bis 3 Wochen. Sind Sie gesundheitlich belastet und ist daher absehbar, dass Sie dadurch in nächster Zeit erkranken werden, ist eine ambulante Kur, die ein Arzt verordnen muss, sinnvoll. Dies gilt auch, wenn der Aufenthalt in einem Kurort die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit verhindern kann. Ambulante Kuren finden in einem staatlich anerkannten Kurort, den sich der Patient zusammen mit seinem Arzt aussucht, statt. Der Patient kümmert sich um die Fahrt zum Ort und zurück und quartiert sich vor Ort selbst ein. Die Behandlungen nimmt er in einem Kur- oder Gesundheitszentrum wahr. Grundsätzlich sind solche Kuren auch im Ausland möglich.
  • Stationäre Reha- oder Vorsorge-Kur: Die Reha-Kur dient der Heilung oder Schwächung einer bereits bestehenden Erkrankung. Zu dieser Form der Kur wird geraten, wenn aufgrund der Erkrankung eine erhebliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt und der Betroffene daher im Alltag eingeschränkt ist oder sich dies in naher Zukunft abzeichnet. Die Vorsorge-Kur ist als Präventionsmaßnahme zu sehen: Eine bereits gesundheitlich geschwächte Person kann durch die Kur lernen, ihre Gesundheit eigenständig zu stärken. Diese Kur findet in einer anerkannten Reha- oder Kur-Einrichtung statt. Im Gegensatz zur ambulanten Variante leben Sie für die Dauer der Kur in dieser Einrichtung, in der auch alle therapeutischen Maßnahmen durchgeführt werden. Bei stationären Kuren erfolgt die Auswahl des Kurorts durch die entsprechende Krankenversicherung.
  • Mutter-Kind-Kur / Vater-Kind-Kur: Diese Form der Kur, die üblicherweise 3 Wochen dauert, dient der Hilfe zur Selbsthilfe im Bereich Familie. Sie soll Müttern oder Vätern dabei helfen, ihren Familienalltag besser zu bewältigen. Obwohl es hierbei vordergründig um die Behandlung des Vaters oder der Mutter geht, können im Rahmen dieser Kur auch Kinder mitbehandelt werden. Im Allgemeinen wird aber für den Erfolg der Maßnahme dazu geraten, an der Kur allein teilzunehmen, da es darum gehen soll, sich auf die eigene Person zu konzentrieren und die Familiensituation mit einem gewissen Abstand zu betrachten. Die stationäre Kur wird in einer zugelassenen Kurklinik durchgeführt.

Voraussetzungen für Kostenübernahme

Damit die Krankenversicherung eine Kur genehmigt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Grundsätzliches: Der Antrag auf eine Kur ist nur möglich, wenn alle vor Ort möglichen therapeutischen Angebote ausgeschöpft wurden, eine Behandlung durch einen Facharzt wegen der entsprechenden Erkrankung erfolgt ist und keiner der selbstständigen Versuche zur Verbesserung der Gesundheit (Ernährung, Sport etc.) geführt hat.
     
  • Reha-Maßnahme und Berufstätigkeit: Wenn eine Erwerbstätigkeit trotz ambulanter oder stationärer Reha-Maßnahme gewünscht wird, muss die entsprechende Maßnahme über die Rentenversicherung beantragt und durchgeführt werden. Daher muss diese statt der Krankenkasse kontaktiert werden.
     
  • Ambulante Vorsorge-Kur: Ein Antrag ist möglich, wenn alle vor Ort möglichen therapeutischen Angebote in Anspruch genommen wurden, aber nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben. Außerdem muss die letzte ambulante Kur mindestens 3 Jahre zurückliegen.
  • Stationäre Reha- oder Vorsorge-Kur: Die ambulanten Maßnahmen (inklusive ambulante Kur) sind nicht ausreichend oder aus sozialmedizinischer Sicht nicht sinnvoll. Eine solche Kur ist alle 4 Jahre möglich. Im Einzelfall erhalten Patienten auch eine Bewilligung, obwohl die vorherigen Bedingungen nicht erfüllt sind.
     
  • Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur: Es handelt sich um eine Kur für behandlungsbedürftige Mütter bzw. Väter und / oder deren Kinder im Alter bis 12 Jahre (Ausnahmen bei behinderten Kindern). Entweder ist der Elternteil oder das Kind behandlungsbedürftig oder beide benötigen die Kur. Es gelten folgende Voraussetzungen:
     
    • Der Elternteil ist
    • kurbedürftig und familiär stark belastet,
    • kurbedürftig und hat große Probleme bei der Kindererziehung und -versorgung,
    • kurbedürftig und muss ein behindertes oder pflegebedürftiges Kinder (oder einen Angehörige) pflegen
    • oder kurbedürftig und steht unter psychischer Belastung.

Wie beantrage ich eine Kur?

Wie beantrage ich eine Kur? Wie beantrage ich eine Kur?(c) fotolia.de / VRD
Zunächst muss ein Arzt aufgesucht werden. Dieser kann Ihnen erklären, welche medizinischen Maßnahmen seiner Meinung nach in Ihrem Fall sinnvoll wären. Hierbei wird auch geklärt, ob eine ambulante oder stationäre Reha oder Kur der richtige Weg ist. Der Arzt besitzt Anträge auf Rehabilitation, Anträge für Vorsorge-Kuren muss das Versicherungsmitglied bei seiner Krankenkasse anfordern. Um eine Genehmigung von der Kasse zu erhalten, muss der Antrag ausgefüllt zusammen mit bestimmten medizinischen Unterlagen bei dieser eingereicht werden. Es kann passieren, dass die Versicherung den Antrag dem Medizinischen Dienst für die Entscheidungsfindung übergibt. Nach der Prüfung des Antrags erhält der Antragsteller eine Bewilligung oder Ablehnung.

Wurde eine ambulante Reha bewilligt, sollte diese unmittelbar nach Erhalt der Genehmigung in Anspruch genommen werden. Für die anderen Kuren gilt, dass sie innerhalb der nächsten 4 Monate nach der Genehmigung durchgeführt werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der aktuelle Anspruch.

Krankenkassen und Eigenanteil

Welche Kosten die Kassen übernehmen, hängt stark vom Umfang und der Art der Kur bzw. Reha-Maßnahme ab.

  • Ambulante Reha: Die Kasse trägt diejenigen Behandlungskosten, die vertraglich vereinbart wurden. Fahrtkosten: Entweder wird ein für gewöhnlich kostenfreier Fahrservice angeboten oder es erfolgt eine Kostenerstattung für die An- und Abreise durch das Reha-Einrichtung. Der vom Patienten allein zu tragende Eigenanteil liegt bei 10 € pro Tag*.
     
  • Ambulante Vorsorge-Kur: Die Kosten für die Behandlung, die ein Vertragsarzt durchführt, werden von der Versicherung übernommen. Auch im Rahmen der Behandlung verordneten Heilmittel werden von dieser gezahlt. Alle anderen anfallenden Kosten, beispielsweise für Fahrten, muss das Versicherungsmitglied selbst tragen. Je nach Kasse kann er allerdings ab einer bestimmten Dauer der Kur einen pauschalen Zuschuss von bis zu 13 € pro Tag erhalten. Die Zuzahlung beträgt 10 % der vertraglich vereinbarten Kurmittel-Kosten, hinzu kommen pro Verordnung zusätzlich 10 €*.
     
  • Stationäre Reha- und Vorsorge-Kur: Handelt es sich um stationäre Maßnahmen, zu denen auch die Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren gehören, übernehmen die Krankenkassen die für Behandlung und Unterbringung vertraglich festgelegten Kosten. Auch die Fahrkosten werden je nach Kasse mindestens zum Teil gezahlt. Der Eigenanteil beträgt 10 € pro Tag*.

* Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind alle Behandlungen zuzahlungsfrei. Personen, die Leistungen zur Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, müssen keine Zuzahlung leisten. Eine Befreiung vom Eigenanteil ist auf Antrag auf möglich, wenn Sie Geringverdiener sind.

 

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