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Leistungen GKV

Häusliche Krankenpflege – Versorgung in den eigenen vier Wänden

Anspruch, Voraussetzungen und Dauer der Leistungen
veröffentlicht am 20.11.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Häusliche Pflege wird nach Unfällen oder OPs gewährt   Häusliche Pflege wird nach Unfällen oder OPs gewährt(c) Fotolia.de / zinkevych
Eine professionelle häusliche Krankenpflege ist als Kassenleistung immer dann angezeigt, wenn ein Patient zu Hause medizinisch versorgt wird und darüber hinaus eine Pflege durch Fachpersonal benötigt. Das kann nach Unfällen, OPs oder bei schweren Erkrankungen der Fall sein. Welche Voraussetzungen und Fristen gelten für diese Kassenleistung?

2017-11-20T11:23:00+00:00
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Voraussetzungen für die Leistung der häuslichen Krankenpflege

Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben gesetzlich Versicherte, wenn mindestens eine die folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Krankenhausvermeidungspflege: Durch eine Krankenpflege zu Hause kann eine stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden.
  • Krankenhausvermeidungspflege: Eine Behandlung im Krankenhaus ist nötig, kann aber nicht umgesetzt bzw. angewendet werden.
  • Unterstützungspflege: Es handelt sich um eine schwere Krankheit oder die entsprechende Krankheit verschlimmert sich akut, beispielsweise nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus.
  • Sicherungspflege: Die Krankenpflege soll der Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung dienen.

Daneben ist die Grundvoraussetzung zu erfüllen, dass weder der Patient noch eine andere im selben Haushalt lebende Person die nötigen Pflegemaßnahmen erbringen kann. Weiterhin muss die ärztliche Verordnung von der entsprechenden Krankenkasse genehmigt worden sein.

Welche Leistungen gehören dazu?

Die Krankenpflege in den eigenen vier Wänden wird in Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Behandlungspflege unterteilt, wobei Letztere am häufigsten in Anspruch genommen wird. Zur Grundpflege gehören dabei alle pflegerischen Leistungen, die in die Bereiche Ernährung und Körperpflege fallen. Die hauswirtschaftliche Versorgung wiederum deckt alle Aufgaben ab, die im Haushalt des Patienten für dessen Versorgung getätigt werden müssen. Typische Aufgaben sind hierbei die Erledigung von Einkäufen, die Reinigung des Haushalts sowie die Zubereitung von Mahlzeiten. Die Behandlungspflege schließlich umfasst medizinische Maßnahmen mit der Zielsetzung der Sicherung der ärztlichen Behandlung. Es handelt sich dabei um Hilfeleistungen, für deren Durchführung oder Anwendung kein Arzt notwendig ist. das gilt zum Beispiel für die Wundversorgung, für Verbandswechsel oder Injektionen.

Verordnung, Anspruchsdauer und Zeiträume

Der entsprechende Vertragsarzt muss sich über den Erfolg der von ihm verordneten Maßnahmen vergewissern. Daher sollte der Zeitraum der Erstversorgung nicht mehr als 14 Tage betragen. Ist für den Arzt ersichtlich, dass der festgelegte Zeitraum nicht ausreichen wird, kann er für die Folgeverordnung auch einen längeren Zeitraum wählen. Die Notwendigkeit hierfür muss allerdings in der Verordnung begründet werden.

Versicherte haben für bis zu vier Wochen Anspruch auf die sogenannte Krankenhausvermeidungspflege. Sofern es hinreichend begründet werden kann, ist auch ein längerer Zeitraum möglich. In der Regel ist für eine Weiterbewilligung eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) nötig.

Kostenübernahme und Zuzahlung

Sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (keine Möglichkeit zur Selbstpflege oder Pflege durch einen Angehörigen, Genehmigung der Kasse vorhanden, Sicherung des ärztlichen Behandlungserfolgs wahrscheinlich), trägt die Krankenkasse die Kosten für die Sicherungspflege, solange diese nötig ist. Bei Erfüllen der Voraussetzungen für die Behandlungspflege übernehmen die Kassen auch dafür die Kosten. Bei begründetem Anspruch wird auch die Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege gewährt.

Wenn der entsprechende Anspruch besteht und eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt, trägt diese die Kosten für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Unterstützungspflege für nicht pflegebedürftige Personen oder solche mit einem maximalen Pflegegrad von 1 für eine Dauer von bis zu vier Wochen.

Einen gesetzlich festgelegten Eigenanteil haben allerdings alle über 18-jährigen Personen, die eine häusliche Krankenpflege in Anspruch nehmen, zu tragen. Dieser beträgt 10 Euro pro Verordnung und für die ersten 28 Tage der Behandlung 10 Prozent der anfallenden Kosten pro Kalenderjahr. Die Zuzahlung entfällt, wenn die persönliche finanzielle Belastungsgrenze* überschritten wurde, für das restliche Kalenderjahr. Gleiches gilt auch, wenn die häusliche Pflege aufgrund einer Schwangerschaft oder Entbindung notwendig ist.

*siehe "Keine weiteren Zuzahlungen bei Erreichen der finanziellen Belastungsgrenze" auf https://www.krankenkasseninfo.de/ratgeber/00379/moeglichkeiten-fuer-befreiung-von-zuzahlungen-fuer-medikamente.html

 

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