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Zuzahlung

Zuzahlungsbefreiung für Medikamente

veröffentlicht am 09.11.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Zuzahlungsbefreiung bei MedikamentenZuzahlungsbefreiung bei Medikamenten(c) Tim Reckmann / pixelio.de
Im Normalfall haben Erwachsene über 18 Jahren in der Apotheke eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro für jede gekaufte Arzneimttelpackung zu leisten. Für Menschen, die das wirtschaftlich schwer belastet, ist eine Zuzahlungsbefreiung auf Antrag möglich.

2017-11-09T10:36:00+00:00
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Bei verschreibungspflichtigen Medikamente erhalten Patienten von ihrem Arzt ein Rezept. Die Kosten für das Präparat trägt die jeweilige Krankenkasse, einen Eigenanteil (Zuzahlung) das Versicherungsmitglied. Diese Zuzahlung beträgt immer 10 Prozent des Produktpreises (mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro). Selbst bei einem Abgabepreis von 200 Euro läge die Zuzahlung also höchstens bei 10 Euro. Sofern der Gesamtpreis das Arzneimittel unter 5 Euro liegt, muss der Patient den Preis komplett alleine zahlen.

Wann Sie keine Zuzahlung leisten müssen

Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren sind generell befreit von der Zutahlung. Für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel wird kein Eigenanteil fällig, wenn das betreffende Kind jünger als 12 ist oder eine Entwicklungsstörung vorliegt (dann Grenze bei 18 Jahren).

Von der Zuzahlung für rezeptfreie Naturheilmittel und Arzneimittel sind auch Personen mit einer schwerwiegenden Erkrankung befreit, sofern diese Mittel im Rahmen der Therapie eingesetzt werden. Hier zahlt die entsprechende Krankenversicherung den vollen Preis für die Präparate.

Zuzahlungen müssen weiterhin nicht geleistet werden, wenn es sich um sogenannte zuzahlungsbefreite Medikamente handelt. Hat der rezeptausstellende Arzt die Auswahl zwischen mehreren Arzneimitteln vergleichbarer Qualität und Wirkung, kann er sich für das preiswertere Produkt entscheiden und seinem Patienten somit die zuzahlungsfreie Variante anbieten. Die Grundlage für diese Regelung bilden die Rabattverträge der gesetzlichen Kassen mit den Pharmakaherstellern sowie Festbeträge für bestimmte Medikamente.

Belastungsgrenze

Damit Sie durch die Zuzahlung finanziell nicht überfordert werden, ist eine Zuzahlung nur bis zur Höhe einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten.

Diese ist erreicht, wenn die Kosten für Medikament- und Heilmittelzuzahlungen, Zuzahlungen bei stationärer Behandlung sowie häuslicher Krankenpflege zusammengerechnet 2 % bzw. 1 % bei chronisch Kranken der jährlichen Familien-Bruttoeinkünfte* übersteigt. Ist im laufenden Jahr erreicht, müssen Sie als Versicherungsmitglied für das restliche Jahr keine weiteren Zuzahlungen leisten. Wurden bereits mehr Zuzahlungen geleistet, erstattet Ihnen die Krankenkasse diese.   

Welche Kosten können bei der Belastungsgrenze nicht berücksichtigt werden?

  • Eigenanteile zum Zahnersatz,
  • Eigenanteile für Hilfsmittel, die gleichzeitig Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind,
  • Kosten für Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung in Anspruch genommen werden,
  • Aufwendungen für Mittel, die komplett selbst bezahlt werden müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen darf,
  • Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGel-Leistungen).

Da die individuelle Belastungsgrenze jährlich neu berechnet wird, gelten Befreiungsausweise immer nur für das jeweilige Kalenderjahr.

Um nachzuweisen, dass die persönliche Belastungsgrenze erreicht wurde, müssen Versicherungsmitglieder einen Antrag auf Befreiung ihrer Krankenkasse ausfüllen und zusammen mit bestimmten Nachweisen (z. B. Kopien von Lohnbescheinigungen und Quittungen über geleistete Zuzahlungen im Original) bei dieser einreichen.

Als Einnahmen zum Lebensunterhalt gelten neben den Einnahmen des Mitglieds auch die Einnahmen anderer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um den Ehegatten sowie die familienversicherten Kinder. Sind die Kinder beispielsweise als Student oder Auszubildender selbst versichert, werden die Kinder separat beurteilt und die Bruttoeinnahmen der Kinder bleiben unberücksichtigt. Ein gemeinsamer Haushalt setzt voraus, dass mehrere Familienangehörige ihren Wohnsitz zusammen an der gleichen Stelle (Haus, Wohnung) begründet haben und in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben. Ein gemeinsamer Haushalt liegt auch dann vor, wenn sich Ehegatten oder Kinder zwar vorübergehend nicht in dem gemeinsamen Haushalt aufhalten, dort jedoch noch einen (ersten oder zweiten) Wohnsitz haben. Renten, Miet- und Pachteinnahmen werden ebenso wie Abfindungen und Betriebsrenten als Einnahmen veranlagt.

Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlung mehr zu leisten ist. Aus diesem Grund sollten Sie alle Zahlungsbelege aufbewahren.
Bei Sozialhilfeempfängern gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze der kompletten Bedarfsgemeinschaft. Bezieher von Sozialhillfe mit hohen Zuzahlungen innerhalb kurzer Zeit, können mit dem jeweiligen Sozialhilfeträger eine darlehensweise Übernahme vereinbaren, um die finanzielle Belastung auf mehrere Monate zu verteilen.

 

Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen

Für einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gibt es drei verschiedene Möglichkeiten.

  • Variante 1 - Erstattung aller Zuzahlungen im Nachhinein

    Hierbei werden alle Zuzahlungen, die über die Belastungsgrenze hinausgingen, von der Krankenkasse auf Antrag erstattet
     
  • Variante 2 - Auf Antrag wird ein Befreiungsausweis von der Krankenkasse ausgestellt. Dieser gilt ab dem Datum, an dem die jährliche Belastungsgrenze überschritten wurde.
     
  • Variante 3 - bei dauerhaft verordneten Medikamnenten ( Chroniker) bietet sich  folgende Variante an:
    Alle Zuzahlungen bis zur Höhe der Belastungsgrenze werden zu Jahresbeginn im Voraus gezahlt und anschließend ein befreiungsausweis für das gesamte Kalenderjahr ausgestellt. Es werden dann keine weiteren Zuzahlungen mehr fällig. 

 

*Familien-Bruttoeinkünfte bedeutet, dass die Einnahmen aller in einem Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt werden. Neben Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gehören dazu Kinder bis zu dem Jahr, in dem sie das 18. Lebensjahr, sowie Kinder ab dem Jahr, in sie das 19. Lebensjahr vollenden. Für Erstere gilt dies unabhängig von der Art ihrer Krankenversicherung, für Letztere gilt es, wenn sie familienversichert sind.

 

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