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Zuzahlung

Zuzahlungsfreie Medikamente

veröffentlicht am 08.08.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Zuzahlungsbefreiung bei MedikamentenZuzahlungsbefreiung bei Medikamenten(c) Tim Reckmann / pixelio.de
Nicht zu jedem verschreibungspflichtigen Medikament müssen Patienten eigenes Geld durch Zuzahlung beisteuern. Denn es gibt Arzneimittel, für die allein die Krankenkasse aufkommt. Wenn Ärzte nur den Wirkstoff verschreiben, haben Patienten sogar die Wahl.

2019-08-08T10:05:00+00:00
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Die Einführung einer generellen Zuzahlungsbefreiung für bestimmte Medikamente ist auf eine gesetzliche Regelung von 2006 zurückzuführen. Bei den betreffenden Medikamenten handelt es sich hauptsächlich um so genannte Generika. Diese wirkstoffgleichen Arzneimittel können nach dem Ablauf des Patentschutzes von Marken-Arzneimitteln durch andere Hersteller produziert und günstiger als die Originale angeboten werden.

Die Befreiung von der Zuzahlung gilt ausschließlich für Medikamente, deren Preis mindestens 30 Prozent unter dem jeweiligen Festbetrag liegt. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der GKV-Spitzenverband eine Zuzahlungsbefreiung für das entsprechende Produkt veranlassen.

Liste der zuzahlungsfreie Medikamente

Im Februar 2024 enthielt die Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel mehrere tausend Präparate. Sie gilt für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und kann sich im Zwei-Wochen-Takt ändern. Die regelmäßig aktualisierte Liste  stellt der GKV-Spitzenverband auf seiner Website zur Verfügung.

>> Aktuelle Liste Zuzahlungsbefreiter Medikamente

Zuzahlung: Was gilt in der Apotheke?

Grundsätzlich haben alle Versicherten über 18 Jahren für vom Arzt verschriebene Medikamente eine Zuzahlung leisten. Diese liegt bei 10 Prozent des Apothekenabgabepreises. Der Eigenanteil beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro des Apothekenpreises, wobei der Zuzahlungsbetrag aber den Gesamtpreis des Produkts nicht übersteigt.

Ärzte können ihren Patienten Medikamente verschreiben, die preislich entweder unter dem Festbetrag liegen oder teurer als diese Erstattungsgrenze sind. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten immer nur bis zur Höhe des jeweilig geltenden Festbetrags. Liegt der von den Herstellern verlangte Preis über dem Festbetrag, wird in der Apotheke nicht nur eine Zuzahlung, sondern darüber hinaus eine so genannte Aufzahlung fällig. Zuzahlung und Aufzahlung addieren sich mitunter zu einem erheblichen Mehrbetrag.

Jedes Kassenrept enthält den Standard-Vermerk "Aut Idem" (Lat: "oder das gleiche"). Solang der Arzt diesen Passus nicht durchstreicht, kann der Apotheker Ihnen ein wirkstoffgleiches Generikum aushändigen. Dieses kann zuzahlunungsbefreit sein, wenn es preislich mehr als 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt.

Zuzahlungsbefreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze

Menschen mit geringerem Einkommen oder Chronisch Kranke können einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für alle im Kalenderjahr verordneten Medikamente stellen. Dafür müssen sie nachweisen, dass die selbst getragenen Kosten für Medikamente die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Brutto-Jahreseinkommen übersteigt. Eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht kann jeweils für ein Jahr erteilt werden. 

 

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