Zuzahlungsfreie Medikamente
Die Einführung einer generellen Zuzahlungsbefreiung für bestimmte Medikamente ist auf eine gesetzliche Regelung von 2006 zurückzuführen. Bei den betreffenden Medikamenten handelt es sich hauptsächlich um so genannte Generika. Diese wirkstoffgleichen Arzneimittel können nach dem Ablauf des Patentschutzes von Marken-Arzneimitteln durch andere Hersteller produziert und günstiger als die Originale angeboten werden.
Die Befreiung von der Zuzahlung gilt ausschließlich für Medikamente, deren Preis mindestens 30 Prozent unter dem jeweiligen Festbetrag liegt. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der GKV-Spitzenverband eine Zuzahlungsbefreiung für das entsprechende Produkt veranlassen.
Liste der zuzahlungsfreie Medikamente
Im Vovember 2017 enthielt die Liste zuzahlungsbefreiten Arzneimittel circa 3800 Präparate. Sie gilt für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und kann sich im Zwei-Wochen-Takt ändern. Die regelmäßig aktualisierte Liste stellt der GKV-Spitzenverband auf seiner Website zur Verfügung.
Zuzahlung: Was gilt in der Apotheke?
Grundsätzlich haben alle Versicherten über 18 Jahren für vom Arzt verschriebene Medikamente eine Zuzahlung leisten. Diese liegt bei 10 Prozent des Apothekenabgabepreises. Der Eigenanteil beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro des Apothekenpreises, wobei der Zuzahlungsbetrag aber den Gesamtpreis des Produkts nicht übersteigt.
Ärzte können ihren Patienten Medikamente verschreiben, die preislich entweder unter dem Festbetrag liegen oder teurer als diese Erstattungsgrenze sind. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten immer nur bis zur Höhe des jeweilig geltenden Festbetrags. Liegt der von den Herstellern verlangte Preis über dem Festbetrag, wird in der Apotheke nicht nur eine Zuzahlung, sondern darüber hinaus eine so genannte Aufzahlung fällig. Zuzahlung und Aufzahlung addieren sich mitunter zu einem erheblichen Mehrbetrag.
Jedes Kassenrept enthält den Standard-Vermerk "Aut Idem" (Lat: "oder das gleiche"). Solang der Arzt diesen Passus nicht durchstreicht, kann der Apotheker Ihnen ein wirkstoffgleiches Generikum aushändigen. Dieses kann zuzahlunungsbefreit sein, wenn es preislich mehr als 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt.
Zuzahlungsbefreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze
Menschen mit geringerem Einkommen oder Chronisch Kranke können einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für alle im Kalenderjahr verordneten Medikamente stellen. Dafür müssen sie nachweisen, dass die selbst getragenen Kosten für Medikamente die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Brutto-Jahreseinkommen übersteigt. Eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht kann jeweils für ein Jahr erteilt werden.
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Zuzahlungsbefreiung für Medikamente
Im Normalfall haben Erwachsene über 18 Jahren in der Apotheke eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro für jede gekaufte Arzneimttelpackung zu leisten. Für Menschen, die das wirtschaftlich schwer belastet, ist eine Zuzahlungsbefreiung auf Antrag möglich. -
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Das Thema Aufzahlung beim Kauf von Medikamenten ist ein komplexes. Klarheit soll der nachfolgende Beitrag bringen. Erfahren Sie, worum es sich bei der Aufzahlung eigentlich handelt und was Sie beachten müssen. -
Null Euro Rezeptgebühr - Petition fordert die Abschaffung aller Zuzahlungen
Die Zuzahlungen der GKV-Versicherten für Arzneimittel sind im Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr um 100 Millionen Euro angestiegen. Das geht aus aktuellen Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums auf eine Anfrage der Linkspartei hervor. -
Was passiert mit meiner Zuzahlungsbefreiung nach einem Krankenkassenwechsel?
Ich bin chronisch krank, beziehe Rente und möchte die Krankenkasse wechseln. Vor kurzem habe ich meinen jährlichen Höchstbetrag an Zuzahlung überwiesen. Gilt meine Zuzahlungsbefreiung und meine Vorauszahlung auch bei der neuen Krankenkasse weiter oder bekomme ich das Geld zurück? (Gabi M.