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Nicht nur im Alter wichtig: die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht regelt die Dinge für Tag X und danach
veröffentlicht am 30.10.2021 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Vorsorgevollmacht            (c) Bernd Kasper / pixelio.deVorsorgevollmacht (c) Bernd Kasper / pixelio.de(c) Bernd Kasper / pixelio.de
Eine Vorsorgevollmacht wird immer dann notwendig, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, selbstständige Entscheidungen zu treffen. Eine in der Vollmacht benannte Person regelt dann die Angelegenheiten des Vollmachtgebers.

 

2021-10-30T10:20:00+00:00
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Da eine solche Situation auch durch einen Unfall oder eine Krankheit eintreten kann, ist das Verfassen einer Vorsorgevollmacht nicht nur für ältere Personen wichtig.

Was wird durch eine Vorsorgevollmacht geregelt?

Die Vorsorgevollmacht dient der Bevollmächtigung einer bestimmten Person, beispielsweise für den Betroffenen Verträge abzuschließen oder zu kündigen, einen Platz in einem Pflege- beziehungsweise Altenheim zu organisieren oder dessen Finanzen zu verwalten. Darüber hinaus kann einer Person des Vertrauens die Befugnis erteilt werden, ärztlichen Maßnahmen zuzustimmen oder zu widersprechen.

Eine Vollmacht kann und darf nicht alle Bereiche des Lebens beinhalten. Vor vor allem Entscheidungen, die mit freiheitsentziehenden Maßnahmen verbunden wären, sollten ausgenommen werden. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung, ob ein Mensch in einer geschlossenen Pflegeeinrichtung untergebracht werden soll. In diesem Fall muss immer ein Gericht entscheiden.

Bereiche, für die der Verfasser eine Vollmacht erteilen kann, sind folgende:

  • Gesundheitsvorsorge
  • Angelegenheiten des Wohnens und von Aufenthalten
  • das Vermögen betreffende Rechtsgeschäfte
  • Verwaltung des Vermögens
  • behördliche und gerichtliche Angelegenheiten
  • Fernmelde- und Postverkehr
  • Maßnahmen im Todesfall (z.B. Organisation der Beerdigung).
     

Voraussetzungen für das Erteilen einer Vorsorgevollmacht

Zum Erteilen einer Vorsorgevollmacht muss der Verfasser mindestens 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein, also seinen Willen selbstständig ausdrücken können. Dies gilt auch, wenn er dem Betreuer die Vollmacht entziehen will.

Damit eine Vorsorgevollmacht im Ernstfall zum Einsatz kommen kann, müssen einige Formalitäten beachtet werden. Die Vollmacht muss mindestens folgende Angaben beinhalten:

  • Name, Geburtsdatum, Adresse des Verfassers sowie Datum, Ort und eine Unterschrift
  • Name, Geburtsdatum, Adresse und idealerweise die Unterschrift des Bevollmächtigten
  • genaue Beschreibung aller Aufgaben und Bereiche, für die der Bevollmächtigte die Verantwortung haben soll.
     

Bestimmte Aufgaben und Bereiche bedürfen einer notariellen Beglaubigung, um rechtsgültig zu sein. Wichtig wird diese Beglaubigung, wenn die Person des Vertrauens beispielsweise das Grundstück des Vollmachtgebers verkaufen will. Eine notarielle Beglaubigung ist für die Vorsorgevollmacht aber allgemein zu empfehlen, um sich die eigene Geschäftsfähigkeit bestätigen zu lassen. Auch eine ärztliche Bescheinigung ist an dieser Stelle sinnvoll.

Was ist beim Verfassen einer Vollmacht zu beachten?

Persönliche Wünsche und Vorstellungen kann der Vollmachtverfasser in einer Innen-Vollmacht festhalten.
Wie auch bei der Patientenverfügung sollten die Angaben der Vollmacht regelmäßig vom Verfasser überprüft und, wenn nötig, geändert werden. Werden Änderungen vorgenommen, muss dies mit einer Unterschrift und dem aktuellen Datum bestätigt werden. Ab wann die Vollmacht gelten soll, kann der Verfasser selbst entscheiden. So kann festgelegt werden, dass sie mit sofortiger Wirkung gilt oder aber erst, wenn eine durch einen Arzt festgestellte Geschäftsunfähigkeit eintritt.

Missbrauchsgefahr möglichst gering halten

Üblicherweise ernennen die betroffenen Menschen einen Verwandten, Freund oder ihren Partner als Betreuer. Die Entscheidung, wer im Ernstfall diese große Verantwortung haben soll, sollte vom Verfasser wohl überlegt sein. Denn da Personen in ihrer Vollmacht häufig keine Aussagen dazu machen, inwiefern der ernannte Bevollmächtigte von einer anderen Person kontrolliert werden soll, wenn er die Angelegenheiten seines Angehörigen regelt, findet im Normalfall keine Überprüfung seiner Handlungen statt. Somit kann ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn sich der Bevollmächtigte bereichert. Vermieden werden kann dies, indem der Vollmachtverfasser eine Person ernennt, die den Bevollmächtigten kontrolliert. Wenn eine Person keiner anderen beispielsweise wegen genannter Gründe eine Vorsorgevollmacht erteilen will, kann er stattdessen eine Betreuungsverfügung verfassen.

 Der Verfasser der Vollmacht kann dem Beauftragten diese jederzeit (sofern geschäftsfähig) entziehen oder ihren Inhalt ändern.

 

Keine Vorsorgevollmacht und Tag X – wie ist die Rechtslage?

Kann ein(e) Betroffene(r) aufgrund einer Krankheit keine Aussagen machen und die formellen bzw. täglichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, steht zuerst die Frage nach einer Vollmacht im Raum. Ist diese aber nicht vorhanden, sieht die Rechtslage vor, dass vom zuständigen Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer zugewiesen werden muss. Dieser für alle Beteiligten unschöne Umstand kann und sollte durch ein rechtzeitiges Erstellen einer Vorsorgevollmacht verhindert werden. 

 

 

 

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