Patientenverfügung – damit der eigene Wille im Ernstfall zählt
Für den Fall der eigenen Hilflosigkeit vorsorgenWas genau ist eine Patientenverfügung?
Es handelt sich hierbei um ein Dokument, in dem eine Person ihren Willen darüber zum Ausdruck bringt, welche ärztlichen Maßnahmen im Rahmen der medizinischen Versorgung durchgeführt werden dürfen und welche nicht, wenn sie nicht einwilligungsfähig ist. Mit dieser Verfügung kann somit das Recht auf Selbstbestimmung durchgesetzt werden. Solange Sie Ihren eigenen Willen äußern können, ist die Änderung der Patientenverfügung jederzeit möglich. Das Dokument ist für die behandelnden Ärzte verbindlich. Auch wenn Angehörige des Patienten andere Wünsche haben, müssen die Ärzte nach dessen Wunsch handeln.
Eine Patientenverfügung verfassen
Die Verfügung muss schriftlich (maschinell oder handschriftlich verfasst) vorliegen, handschriftlich unterschrieben und mit einem Datum versehen sein, um anerkannt zu werden. Abgesehen davon gibt es keine weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen. Es ist allerdings von Vorteil, wenn die Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht in notarieller Form vorliegt.
Idealerweise sollte jeweils eine Kopie der Verfügung beim Hausarzt und bestimmten Angehörigen, zum Beispiel Bevollmächtigten, hinterlegt werden. Ein regelmäßiges Überdenken des Textstücks ist ebenfalls ratsam, da sich im Laufe der Jahre Gegebenheiten und Ansichten ändern können. (Bei Änderungen muss das Datum aktualisiert werden.)
Weiterhin wird eine ärztliche Beratung empfohlen: Der Arzt kann die betreffende Person über Auswirkungen bestimmter Wünsche insbesondere aus medizinischer Sicht aufklären. Ziehen Sie Personen hinzu, die Ihre Verfügung bezeugen, vermerken diese, dass Sie die Entscheidung im vollen Besitz Ihrer geistigen Kräfte getroffen haben. Dies bekräftigt Ihren Willen nochmals.
Welche Angaben gehören in eine Patientenverfügung?
Folgende Angaben sollten in der Patientenverfügung gemacht werden:
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Verfassers
- detaillierte Beschreibung, was wie geschehen soll, wenn der Verfasser seine Wünsche nicht mehr äußern kann
- Vorgaben zu lebenserhaltenden Maßnahmen, künstlicher Ernährung sowie Behandlungen gegen Schmerzen und Symptome
- Angaben zum gewünschten Sterbeort und zur -begleitung
- Hinweise zu anderweitigen Vorsorgeverfügungen
- Hinweise zu Organspende- oder Gewebespendebereitschaft
- Angaben zur Auslegung, Verbindlichkeit, Durchsetzung und zum Widerruf der vorherigen Angaben.
Inkrafttreten der Patientenverfügung
Das Inkrafttreten der Verfügung ist weder von der Art noch vom Verlauf einer Erkrankung abhängig. Juristisch ausschlaggebend hierfür ist, dass der oder die Betroffene momentan nicht einwilligungsfähig ist, es aber zum Zeitpunkt des Verfassens war ( Voraussetzung: Volljährigkeit ). Damit die geplanten Maßnahmen am Patienten auch durchgeführt werden dürfen, muss zum einen ihre medizinische Notwendigkeit vorliegen. Desweiteren muss der Patient seinen Willen in Bezug auf Lebensumstände und Behandlungen in seiner Patientenverfügung festgelegt haben.
Wenn keine Patientenverfügung vorliegt
Vielen Menschen fällt es schwer, Überlegungen anzustellen, was beispielsweise in der Folge eines Unfalls mit ihnen passieren soll. Denn diese Fragen setzen sich mit Krankheit und Tod und auch mit einer Entscheidung für oder gegen eine Organspende auseinander. Das führt häufig dazu, dass Patientenverfügungen erst gar nicht verfasst werden.
Ist ein Patient nicht einwilligungsfähig und es liegt keine Verfügung vor, muss der behandelnde Arzt über weitere medizinische Maßnahmen entscheiden. Dies geschieht üblicherweise zusammen mit den Angehörigen. Gemeinsam muss schließlich eine Entscheidung darüber getroffen werden, was der Patient im vorliegenden Fall gewollt hätte.
Kinder und Ehepartner haben in diesem Fall nur dann ein rechtsverbindliches Entscheidungsrecht, wenn der Patient diese schriftlich zu Bevollmächtigten (siehe Vorsorgevollmacht) oder rechtlichen Betreuern (siehe Betreuungsverfügung) ernannt hat. Kommt es zu keiner Einigung über das weitere Vorgehen, muss ein Gericht darüber entscheiden.
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