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Wahltarife

Mehr Krankengeld für Selbstständige – was bringt ein Wahltarif?

Krankengeld schon ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit
veröffentlicht am 26.01.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Wahltarif Krankengeld für Selbstständige (c) Thorben Wengert / pixelio.deWahltarif Krankengeld für Selbstständige (c) Thorben Wengert / pixelio.de(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Wer selbstständig ist, hat im Normalfall erst nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Mit einem Wahltarif lässt sich diese Frist verkürzen. Die Tarife und Konditionen unterscheiden sich von Krankenkasse zu Krankenkasse.

2022-01-26T10:07:00+00:00
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Risiko Arbeitsausfall - Krankengeld für Selbstständige unverzischtbar

Marianne K. (34) traf es wie aus heiterem Himmel. Durch eine Fußverletzung konnte sie mehr als zweieinhalb Monate nicht ihrer gewohnten Tätigkeit als Maklerin nachgehen. Bis das erste Krankengeld von der Kasse auf dem Geschäftskonto landete, vergingen mehr als acht Wochen – für die junge Existenzgründerin bedeutete das fast das Aus.

So wie Frau K. geht es vielen freiwillig Versicherten. Anders als GKV-Pflichtversicherte haben sie keinen Arbeitgeber, der in den ersten sechs Wochen Lohnfortzahlung leistet. Wer nicht genug Rücklagen hat, kommt da schnell ins Rudern. Mit einem Krankengeld-Wahltarif können sich Selbstständige und Freiberufler besser gegen einen möglichen Einkommensausfall bei Krankheit absichern. Zahlungen von Krankengeld sind mit einem Wahltarif bereits ab der dritten Woche der Krankschreibung möglich. Je nach Tarif und Krankenkasse werden nach dem vertraglichen Abschluss dann monatliche Exra-Beiträge fällig, die an die Krankenkasse abgeführt werden müssen. Ach wenn kein Krankengeld in Anspruch genommen wird, müssen diese Beitrage abgeführt werden.

Anspruch auf Krankengeld durch Wahltarif

Der Leistungsanspruch auf Krankengeld aus dem Wahltarif besteht dann analog zu den Vertragsbedingungen des Tarifes immer dann, wenn die Versicherten länger als 15 Tage beziehungsweise 22 Tage arbeitsunfähig sind und dies von einem Arzt festgestellt wurde.

  • Freiberufler sowie Künstler / Publizisten können einen Tarif wählen, bei dem sie ab dem 15. Tag des Arbeitsausfalls Krankengeld erhalten. Dieses wird bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
     
  • Unständig und kurzzeitig Beschäftigte sowie hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige können einen Tarif wählen, der Ihnen Krankengeldzahlungen ab dem 22. Tag des gesundheitsbedingten Arbeitsausfalls ermöglicht.

Reguläres Krankengeld ab dem 43. Tag 

Ab dem 43. Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit können alle Versicherten Krankengeld als reguläres Ersatzeinkommen beziehen.
Die Höhe des Krankengelds beträgt dann für Selbstständige 70 % des Arbeitseinkommens, für das zuletzt Beitrage zur GKV fällig wurden. Derselbe Betrag ergibt sich auch für Publizisten und Künstler, hier wird allerdings das Arbeitseinkommen aus den vergangenen 12 Monaten für die Berechnung herangezogen.

Personen in unständigen oder kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erhalten ein reguläres Krankengeld in Höhe von 70 % des beitragspflichtigen Bruttogehalts, aber höchstens 90 % ihres Nettoeinkommens.

Eine ordentliche Kündigung dieses Wahltarifs kann erst zum Ablauf der drei Jahre Bindungsfrist erfolgen. Ein Sonderkündigungsrecht, wie es für andere Wahltarife der GKV besteht, kann für den Wahltarif Krankengeld nicht geltend gemacht werden.

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