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Krankengeld als Lohnersatzleistung

veröffentlicht am 15.09.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krankengeld in der GKV  (c) Zerbor / Fotolia.com  Krankengeld in der GKV (c) Zerbor / Fotolia.com(c) Zerbor / Fotolia.com
Das Krankengeld ist eine wichtige Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die Versicherungsmitglieder im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nutzen können.

2017-09-15T08:09:00+00:00
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Wann erhält man Krankengeld?

Im Falle eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls erhalten Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlungen von ihrem Arbeitgeber in Höhe ihres bisherigen Gehalts. Bis zu 6 Wochen können diese Zahlungen erfolgen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit nach diesem Zeitraum weiterhin, kann der Betroffene Krankengeld beantragen. Dieser Fall liegt vor, wenn der Versicherte seiner Arbeit aus Gesundheitsgründen weiterhin nicht nachgehen kann oder die Gefahr besteht, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit den Gesundheitszustand weiter verschlechtern würde. Weitere Gründe für Krankengeldbezug sind eine stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung oder in einem Krankenhaus sowie Arbeitsausfälle aufgrund einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs. Muss ein Kind aus gesundheitlichen Gründen betreut werden, kann der Elternteil, der dessen Pflege und Aufsicht übernimmt, Kinderkrankengeld beantragen.
Genügen die 6 Wochen also nicht für eine Genesung, erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer von ihrer Krankenkasse einen sogenannten Auszahlungsschein, der vom behandelnden Arzt auszufüllen und der Kasse zuzusenden ist. Der Arbeitgeber muss der entsprechenden Krankenversicherung zudem eine Entgeltbescheinigung übermitteln; diese dient der Berechnung der Höhe des Krankengelds.

Krankengeldberechnung

Für die Berechnung der Krankengeldhöhe steht Ihnen unser Krankengeldrechner zur Verfügung.

Allgemein gilt, dass Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe von 70 % ihres regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens aber 90 % ihres Nettolohns erhalten. Der tägliche Maximalbetrag liegt im Jahr 2017 bei 101,50 € abzüglich der Beiträge zur Pflege- (sofern über 23 Jahre alt), Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Beiträge zur Krankenversicherung werden während des Bezugs von Krankengeld nicht fällig.
Auch hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und den allgemeinen Beitragssatz zahlen, sowie Künstler und Publizisten (sofern sie Mitglied in der Künstlersozialkasse sind) haben Anspruch auf Krankengeld. Dieses beträgt 70 % ihres täglichen Arbeitseinkommens, wobei der maximale Betrag auch hier bei 101,50 € liegt. Wenn Selbstständige und Freiberufler einen Wahltarif Krankengeld gewählt haben, können sie bereits vor Ablauf der 6 Wochen, in denen sie keine Zahlungen erhalten, da sie nicht bei jemandem angestellt sind, Krankengeld beziehen.
Der Bezug von Krankengeld ist auch bei Arbeitslosigkeit möglich, wenn Arbeitslosengeld I bezogen wird. In den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt die Arbeitsagentur analog zu den Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer weiterhin das Arbeitslosengeld. Danach können Arbeitslose Krankengeld von ihrer Krankenversicherung erhalten.

 

 

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