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Kassenleistungen

Mutterschaftsgeld als Lohnersatz

Wer kann die Ersatzleistung beantragen und wieviel wird gezahlt?
veröffentlicht am 12.09.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahltMutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahlt
Das Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird von der Krankenkasse gezahlt. Sie dient als finanzielle Absicherung für erwerbstätige Frauen während einer Schwangerschaft oder Entbindung.

 

2017-09-12T11:24:00+00:00
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Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die das Einkommen während des gesetzlichen Mutterschutzes sichern soll. Grundsätzlich hat eine werdende Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern sie als Arbeitnehmerin eigenständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Es gibt aber auch Abweichungen von diesem Grundsatz, die unter Umständen zu einem Bezug von Mutterschaftsgeld berechtigen.

Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld

Um diese Leistung der Sozialversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss eine werdende Mutter zu Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes gesetzlich krankenversichert sein sowie Anspruch auf Krankengeld haben. Als Alternative zum letztgenannten Punkt gilt, dass das Kassenmitglied in einem Arbeitsverhältnis steht, allerdings aufgrund der Mutterschutzfristen kein Gehalt erhält. Dies trifft zum Beispiel auf freiwillig Versicherte in einem versicherungsfreien Bebeschäftigungsverhältnis und Studentinnen zu.
Da die Auszahlung dieser Lohnersatzleistung an eine Erwerbstätigkeit geknüpft ist, haben nicht berufstätige Schwangere keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.  

Wie lange Mutterschaftsgeld gezahlt wird

Diese Lohnersatzleistung kann während der letzten sechs Wochen der Schwangerschaft, dem Entbindungstag sowie die ersten acht Wochen nach der Entbindung bezogen werden. Kommt es zu einer Mehrlings- oder Frühgeburt, hat die betreffende Frau für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dies gilt auch, wenn das Neugeborene eine Behinderung aufweist, die innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wird.

Mutterschaftsgeld beantragen

Für die Beantragung des Mutterschaftsgelds muss eine werdende Mutter eine ärztliche Bescheinigung zum voraussichtlichen Geburtstermin („Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“), die sie um einige persönliche Daten ergänzen muss, bei ihrer Krankenkasse einreichen. Diese Bescheinigung kann auch von einer Hebamme ausgestellt werden.

Beiträge zur Krankenversicherung währnd Bezug von Mutterschaftsgeld

Während des Bezugs von Mutterschafts- oder Elterngeld werden für gesetzlich krankenversicherte Frauen keine Beiträge zur Krankenversicherung fällig. Der Versicherungsschutz besteht in dieser Zeit trotzdem. Auch freiwillig gesetzlich Krankenversicherte können die Beitragsfreiheit nutzen, müssen dafür allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Berechnung der Höhe des Mutterschaftsgelds

Die Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgelds bildet der durchschnittliche Nettolohn der vorangegangenen drei Kalendermonate (diese müssen vollständig abgerechnet sein). Während Einmalzahlungen hierbei nicht berücksichtigt werden, muss die Lohnsteuer in die Berechnung einbezogen werden.

Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten bis zu 13 Euro pro Tag innerhalb der oben genannten Zeiten vor und nach der Geburt von der Krankenversicherung. Arbeitgeber zahlen den Restbetrag, sodass Schwangere ihren bisherigen Nettolohn erhalten.
Da die Zahlung von Mutterschaftsgeld eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, können privatversicherte Frauen dieses Geld nicht beziehen. Sie können aber vom Bundesversicherungsamt eine einmalige Zahlung von bis zu 210 € erhalten. Die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse ändert aber nichts an dem Betrag, den der Arbeitgeber weiterhin zahlt, sodass privat versicherte Schwangere ihren Nettolohn abzüglich der 13 € erhalten.

Mutterschaftsgeld im Minijob

Auch geringfügig beschäftigte familienversicherte Frauen können Mutterschaftsgeld beantragen. Zuständig ist auch hier das Bundesversicherungsamt. Das Geld wird in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt und beträgt bis zu 210 €. Die Bezuschussung durch den Arbeitnehmer ist hierbei möglich, wenn das Nettogehalt vor Beginn des Mutterschutzes monatlich über 390 € lag. Der Arbeitgeber zahlt dann den täglichen Nettolohn, wobei wiederum die 13 € abgezogen werden. Geringfügig beschäftigte Schwangere, die selbst gesetzlich krankenversichert sind, können Mutterschaftsgeld beantragen.

Selbstständig und Mutterschaftsgeld?

Selbstständige privat krankenversicherte Frauen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sofern über die private Kasse aber eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde, können Frauen für die Zeit des Mutterschutzes Krankentagegeld beantragen. Freiwillig gesetzliche krankenversicherte Selbstständige können Mutterschaftsgeld beziehen, wenn die einen Tarif mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben.

Mutterschaftsgeld bei Arbeitslosigkeit

Schwangere, die zu Beginn des Mutterschutzes bereits arbeitslos gemeldet waren und Arbeitslosengeld I beziehen beziehungsweise an einer beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben und dabei gesetzlich krankenversichert waren, können Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse erhalten.

Mutterschaftsgeld während der Elternzeit

Frauen, die sich zu Beginn des Mutterschutzes noch in Elternzeit befinden, sind ebenfalls mutterschaftsgeldberechtigt (13 € pro Tag), bekommen aber keinen Arbeitgeberzuschuss.

 

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