Hauptregion der Seite anspringen
Leistungen

Krankengeld – Voraussetzungen, Berechnung, wichtige Regelungen

veröffentlicht am 25.08.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krankengeld  Krankengeld(c) Fotolia.de / Butch
Fallen Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus, zahlen die Arbeitgeber den regulären Lohn für sechs Wochen weiter. Dauert die Krankheit weiter an, wird im Anschluss daran Krankengeld gezahlt. Im gegensatz zur Lohnfortzahlung ist das Krankengeld eine Kassenleistung.

2017-08-25T16:42:00+00:00
Werbung

Der Begriff Krankengeld beschreibt eine Leistung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, welche durch die Gesetzliche Krankenversicherung finanziert wird. Diese Einkommenseersatzleistung wird dann gezahlt, wenn GKV-Versicherte aufgrund von Krankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. VoDie Höhe des Krankengelds ist am Verdienst angelehnt, fällt aber geringer aus.

Voraussetzungen für das Krankengeld

Der Zusatzbeitrag 2021 verändert sich Der Zusatzbeitrag 2021 verändert sich(c) getty Imgages / Lothar Drechsel
Wird ein GKV-Versicherter in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig oder kann die vor seiner Erkrankung zuletzt ausgeführte Tätigkeit nur unter der Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausüben, wird nach Ablauf der Lohnfortzahlung Krankengeld gezahlt. Grundlegende Voraussetzung ist ein lückeloses ärztliches Attest. Da die Anforderungen in den unterschiedlichen Berufen verschieden sind, führt das gleiche Krankheitsbild nicht in allen Berufen automatisch zu einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Wenn sich beispielsweise eine Rechtshänderin den linken Arm bricht, kann sie eine Tätigkeit als Reinigungskraft nicht ausführen. Am Schreibtisch im Büro könnte sie unter bestimmten Bedingungen auch mit eingegipstem Arm arbeiten.

Folgende Personengruppen sind prinzipiell berechtigt, Krankengeld zu beziehen:

  • Erkrankte Arbeitnehmer bzw. erkrankte Selbstständige mit durchgehender eAU-Bescheinigung
  • Arbeitslose, die nicht mehr in der Lage sind leichte Tätigkeiten auszuüben
  • Versicherte Personen, die in Folge eines Schwangerschaftsabbruchs arbeitsunfähig werden, sofern dieser nicht rechtswidrig war
  • Versicherte Personen, bei denen in Folge einer Erkrankung eine Sterilisation vorgenommen werden musste
  • Versicherte Personen, die auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus behandelt werden oder sich in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung aufhalten.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:

  • Bezieher von Bürgergeld (ehem. Arbeitslosengeld II / Hartz IV), sofern sie nicht einen anderweitigen Anspruch auf Krankengeld haben, beispielsweise durch einen sozialversicherungspflichtigen Nebenjob, ALG II wird während der Dauer der Krankheit weiter gezahlt
  • Familienmitglieder in der beitragsfreien Familienversicherung
  • Pflichtversicherte Studierende und Praktikanten

Anspruch auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld schließt sich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die gesetzliche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber an. Bei Arbeitslosen gilt der Anspruch ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Es haben nicht nur voll erwerbstätige Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern auch Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, (studentische) Aushilfen oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber).

Selbstständige sind von der gesetzlichen Entgeltfortzahlung innerhalb der ersten sechs Wochen der Krankheit ausgeschlossen. Für sie gilt Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag, wenn sie den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung entrichten. Um den Verdienstausfall zu verringern, haben Selbstständige die Möglichkeit, diese Lücke durch entsprechende Wahltarife zu verkleinern.

Folgende Kriterien müssen erfüllt werden, um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu haben:

  • Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen
  • Die Krankheit darf nicht selbst verschuldet gewesen sein (beispielweise greift der Anspruch nicht bei einem Verkehrsunfall in Folge von Trunkenheit am Steuer, im Falle des freiwilligen Spendens von Organen oder Geweben bleibt der Anspruch jedoch bestehen)
  • Die Krankheit darf nicht in Folge einer Tätowierung, eines Piercings oder medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperationen entstanden sein

Da Arbeitnehmer, die seit weniger als sechs Wochen in einem Arbeitsverhältnis stehen, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben, kann in dieser Zeit ebenfalls Krankengeld beantragt werden. 

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Krankengeld wird für mximal 78 Wochen gezahlt Krankengeld wird für mximal 78 Wochen gezahlt(c) Pixelio.de / JMG
Die Zahlung des Krankengeldes ist auf maximal 78 Wochen oder 546 Kalendertage innerhalb einer Frist von drei Jahren festgeschrieben. Auch wenn innerhalb dieser Zeit eine andere Erkrankung hinzukommt, wird der Anspruch dadurch nicht verlängert.

Ruht der Anspruch auf Krankengeld, wird die Dauer der Leistung entsprechend verkürzt. Das ist unter anderem in den ersten sechs Wochen nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Fall, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung übernimmt. Nach Ablauf der sechs Wochen besteht ein Anspruch auf Krankengeld für weitere 72 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums ist es nur dann möglich, erneut Krankengeld wegen derselben Krankheit zu beantragen, wenn der Versicherte wegen der entsprechenden Krankheit in der Zwischenzeit für mindestens sechs Monate arbeitsfähig, bzw. erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

 Achtung! Der Anspruch auf Krankengeld erlischt, wenn die durchgehende Krankschreibung ( AU-Bescheinigung) unterbrochen wird. Das gilt schon bei einem einzigen Tag.Versäumen Sie unter keinen Umständen, Ihren Artzt rechtzeitig zu konsultiren, um bei Ablauf einer AU-bescheinigung eine Verlängerung zu erhalten und reichen Sie diese unverzüglich bei der Krankenkasse ein. Achten sie dabei unbedingt auf den Anschluss der Datumsfristen.  

 

Höhe des Krankengeldes

Krankengeld als Leistung der Krankenkassen Krankengeld als Leistung der Krankenkassen(c) Getty Images / Stadtratte
Im fünften Sozialgesetzbuch, (SGB V, § 47) ist die Höhe und die Berechnung des Krankengeldes festgeschrieben. So beträgt das Krankengeld 70 Prozent des letzten regelmäßigen und beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Allerdings darf das Krankengeld 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen. Für die Berechnung des Krankengeldes ist der Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich, der direkt vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegt. Als Bemessungszeitraum gilt mindestens das Arbeitsentgelt, dass in den letzten vier Wochen abgerechnet worden ist. Fällt die Abrechnung und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf denselben Tag, muss ein weiter zurückliegender Entgeltabrechnungszeitraum für die Berechnung herangezogen werden.

In der Regel wird das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen monatlich ausgezahlt. Ist dies nicht der Fall und werden variable Entgelte gezahlt, die in größeren Abständen als monatlich erfolgen, müssen Teile davon dem eigentlichen Bemessungszeitraum zugeordnet werden.

Trotz des monatlichen Bemessungszeitraums wird das Krankengeld tageweise geleistet. Gesetzlich ist das Krankengeld auf einen Höchstbetrag von 101,50 Euro pro Tag festgeschrieben. Besteht ein Anspruch auf Krankengeld für einen kompletten Monat, wird dieser entsprechend ausgezahlt. Bei Teilmonaten wird die Höhe des Krankengeldes entsprechend heruntergerechnet.  

Personen, die Arbeitslosengeld empfangen, wird Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.

Antrag auf Krankengeld

Antrag auf Krankengeld stellen Antrag auf Krankengeld stellen(c) Getty Images /MangoStar Studio
In der Regel wird ein Antrag auf Krankengeld von der Krankenkasse verschickt - zusammen mit den Unterlagen, in denen das Arbeitsentgelt für die Berechnung eingetragen wird. Weiterhin ist eine Bescheinigung vom Arzt erforderlich. Viele Krankenkassen bieten einen zusätzlichen Service für die Dauer des Krankengeldbezuges an. Dieser umfasst eine individuelle Betreuung, Unterstützung bei der Antragsstellung bis hin zur stufenweisen Wiedereingliederung in den Beruf. Im Falle einer längeren Krankschreibung sollte in jedem Fall Kontakt zur Krankenkasse aufgenommen werden.

Steuern und SV-Abgaben auf Krankengeld

Krankengeld ist eine Einkommensersatzleistung und damit sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Gesetzlich Versicherte gelten für den Zeitraum, in dem Krankengeld bezogen wird, als beitragsfrei. Folglich werden nur Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fällig. Von diesen noch zu zahlenden SV-Beiträgen übernimmt die Krankenkasse jeweils 50 Prozent. Dazu behält die Kasse den SV-Anteil vom Brutto-Krankengeld gleich ein und überweist genau wie die Arbeitgeber oder Jobcenter die fälligen Beträge an die Einzugsstellen. Lediglich der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist von den Versicherten allein zu tragen.

Bezieher von Arbeitslosengeld müssen keine Sozialversicherungsbeiträge auf Krankengeld abführen. Für sie übernimmt die Krankenkasse die Beiträge vollständig.  

Krankengeld für Selbstständige

Selbstständige und Krankengeld Selbstständige und Krankengeld(c) Fotolia.de / Calado
Selbstständige haben im Normalfall wie alle anderen Versicherten auch einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Krankschreibung. Sie können sich aber auch für den ermäßigten Beitragssatz komplett ohne Krankengeldanspruch entscheiden. Dieser liegt bei 14,0 anstatt bei 14,6 Prozent. Wird der ermäßigte Beitragssatz gewählt, besteht kein Anspruch auf Krankengeld von der GKV.  

Um sich auch für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gegen Einkommensausfall durch Krankheit abzusichern, können Selbstständige einen Krankengeld-Wahltarif abschließen. Diese bieten je nach gewähltem Tarif und Krankenkasse ein Krankengeld ab der dritten oder vierten Woche der Krankschreibung, also ebenfalls keinen vollständigen Ausgleich für die Lohnfortzahlung.  
Eine andere Möglichkeit zur Absicherung wäre der Abschluss einer privaten Krankentagegeld-Versicherung.

Krankengeld für Kurzfristig Beschäftigte

Für kurzfritig Beschäftigte gelten ähnliche Wahlmöglichkeiten wie bei Selbstständigen. So kann bei Arbeitsverhältnisssen, die auf bis zu zehn Wochen begrenzt sind, zwischen dem ermäßigten (14,0 Prozent) und dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) gewählt werden. Im ersten Fall besteht keinerlei Anspruch auf Krankengeld, im zweiten Fall sind die Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der  Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeld abgesichert. Auch ein Krankengeld-Wahltarif zur Verringerung der Lücke kann durch kurzfristig Beschäftigte abgeschlossen werden. Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer müssen den Beitrag zur Krankenkasse komplett allein tragen.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderkrankengeld)

Kinderkrankengeld für Eltern und Alleinerziehende Kinderkrankengeld für Eltern und Alleinerziehende(c) Getty Images / CalypsoArt
Krankengeld kann auch bei der Erkrankung eines Kindes beantragt werden. Der Anspruch gilt für alle GKV-Versicherten mit Kindern, ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Bezugsdauer des so genannten Kinderkrankengeldes ist pro Kind auf 10 Arbeitstage im Jahr festgesetzt. Bei Familien mit drei oder mehr Kindern können maximal 25 Arbeitstage geltend gemacht werden. Diese Grenzen erhöhen sich bei Alleinerziehenden oder Familien, in denen beide Elternteile arbeiten auf 20 Arbeitstage pro Kind und 50 Arbeitstage maximal im Jahr. Der Bezug von Kinderkrankengeld wirkt sich  nicht auf den eigenen regulären Krankengeldanspruch aus.

Genau wie bei der Zahlung des Krankengelds für Arbeitnehmer muss ein ärztliches Attest die Notwendigkeit der Pflege durch ein Elternteil bestätigen. Die Zahlung von Kinderkrankengeld ist beschränkt auf Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen eine Behinderung vorliegt. Außer dem wird Kinderkrankengeld nur dann gezahlt, wenn keine andere Person im Haus die Pflege übernehmen kann, beispielsweise auf Grund von Berufstätigkeit oder eigener Krankheit.

 

Kinderkrankengeld bei privater Versicherung
Ist ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert, ist es für den Anspruch auf Kinderkrankengeld entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind mitversichert ist. Kinderkrankengeld wird in diesem Fall nur dann gezahlt, wenn eine Familienversicherung über das gesetzlich versicherte Elternteil besteht.

 

Die Berechnung des Kinderkrankengeldes unterscheidet sich von der Berechnung des Krankengeldes. Brutto beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent vom Netto - Arbeitsentgelt. 100 Prozent des entfallenen Nettoarbeitsentgelts erhalten Arbeitnehmer, die in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben - unabhängig von der Höhe dieser Einkünfte. Zusätzlich ist im SGB V ein Maximal-Betrag für das Kinderkrankengeld festgeschrieben. Genau wie das reguläre Krankengeld dürfen maximal 101,50 Euro pro Tag ausgezahlt werden.

Krankengeld für Arbeitslose

Krankengeld und Arbeitslosigkeit Krankengeld und Arbeitslosigkeit
Bei Menschen, die Arbeitslosengeld beziehen, besteht genau wie bei Arbeitnehmern ebenfalls Anspruch auf Krankengeld. Wer während der Arbeitslosigkeit erkrankt, ist verpflichtet die Erkrankung umgehend bei der Agentur für Arbeit zu melden. Bei längerer Krankheit muss spätestens nach drei Tagen ein ärztliches Attest eingereicht werden. Ähnlich wie bei Arbeitnehmern wird das Arbeitslosengeld zunächst für sechs Wochen zu 100 Prozent weiter gezahlt. Dauert die Erkrankung länger, wird im Anschluss Krankengeld für maximal 78 weitere Wochen gezahlt. Die Höhe des Krankengeldes entspricht ohne Abzüge der Höhe des Arbeitslosengeldes. Bei Erkrankung eines Kindes besteht ein Anspruch auf Krinderkrankengeld zu den gleichen Konditionen wie bei Arbeitnehmern. Für Personen, die Bürgergeld beziehen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Im Falle einer Erkrankung wird der reguläre Leistungssatz weiter gezahlt.

Der Anspruch auf Krankengeld ist bei ALG an den Leistungsbezug gekoppelt. Tritt die Erkrankung während einer Sperrzeit auf, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld wird außerdem nur gezahlt, wenn die Erkrankung noch nicht bei Beginn des Leistungsbezugs bestand.

 

 

Weiterführende Artikel:
  • Verreisen während Bezug von Krankengeld - Was man als Patient beachten sollte
    Wer als Arbeitnehmer längere Zeit krank geschrieben ist und Krankengeld bezieht, muss deshalb nicht auf bereits gebuchte Urlaubsreisen ins In- oder Ausland verzichten. Darauf weist die Unabhängige Patientenberatung UPD ausdrücklich hin. Allerdings ist einiges zu beachten, soll der Krankengeldanspruch nicht gefährdert werden.
  • Anspruch auf Krankengeld trotz verspäteter Meldung bei Krankenkasse
    Fällt die verspätete Einreichung eines Krankenscheins in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse, kann Versicherten dennoch einen Anspruch auf Krankengeld zustehen. Das entschied das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 17. Juni 2020 in einem Fall, in dem ein Arzt einen Krankenschein erst nachträglich ausgestellt hatte.
  • Neu ab November: Krankengeldanspruch für Begleitpersonen
    Ab dem 1. November haben Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, die ihren Betreuten während eines Klinikaufenthaltes zur Seite stehen, Anspruch auf Krankengeld. Der Sozialverband VdK begrüßt diese Neuregelung, fordert aber zugleich eine Ausweitung des Anspruchs auf weitere Personengruppen.
  • Neues Urteil um Fahrtkosten zur Arbeit während Wiedereingliederung
    Gesetzlich Versicherte müssen die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle während einer Wiedereingliederung  privat bezahlen und haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Das stellte das Landessozialgerichts Chemnitz in einem aktuellen Urteil klar.
  • Richtig krank melden mit der eAU
    Die elektronische Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung (eAU) ist an die Stelle des „gelben Scheins“ getreten. Bei Krankschreibung wird die eAU nun bundesweit für alle gesetzlich Versicherten digital an die jeweilige Krankenkasse übermittelt.

 

 

 

Bewerten Sie uns 4,8 / 5
https://www.krankenkasseninfo.de

14019 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben.