Praktikum und Studium
Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium
In einigen Studiengängen wird ein Praktikum noch vor Beginn des Studiums vorausgesetzt. Und in manchen Fällen muss ein Nachpraktikum absolviert werden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein Pflichtraktikum in eigentlichen Sinne: Es kann kein Pflichtpraktikum in einer Studienordnung festgeschrieben sein, wenn es vor oder nach dem Studium stattfindet, da diese Ordnung nur für die Zeit des Studiums und nicht darüber hinaus gilt. Es gibt jedoch Absolventen, die nach dem Studium ein Praktikum ableisten müssen. Dazu gehören angehende Juristen und Lehrer (Referendariat als Voraussetzung für das 2. Staatsexamen) und Absolventen eines Sozialpädagogik- oder Sozialarbeitsstudiums (Berufspraktikum für die staatliche Anerkennung des Abschlusses).
Für die Beitragszahlungen in den Sozialversicherungszweigen ist entscheidend, ob für das Praktikum ein Entgelt gezahlt wird.
Vor- oder Nachpraktikum mit Entgelt: Bei diesen Formen des Praktikums ist die betreffende Person noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert und demnach arbeitsrechtlich gesehen auch kein Student. Der Praktikant kann daher auch nicht die günstigeren Studententarife der Krankenkasse nutzen. Es besteht Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung. Verdient ein Praktikant allerdings nicht über 325 €, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Wenn das monatliche Gehalt darüberliegt, tragen Arbeitgeber und -nehmer jeweils 50 % der Beiträge in allen Sozialversicherungszweigen. Die Minijobregel (oder Gleitzonenregel) greift in diesen Fällen nicht, da man hier vom Arbeitgeber nicht als Minijobber abgerechnet werden darf. Auch eine Anstellung als Werkstudent ist nicht möglich. In der Krankenversicherung ist der Zusatzbeitrag allein vom Praktikanten zu tragen, dies gilt auch für für den Beitragsaufschlag von 0,25 % für kinderlose Personen über 23 Jahre. Für Personen, die ein Nachpraktikum absolvieren, gelten die allgemeinen Regelungen für Arbeitnehmer beziehungsweise Beamte; es gilt volle Versicherungspflicht.
Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt: Auch wenn das Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium nicht entlohnt wird, gilt die Versicherungspflicht. Handelt es sich um ein Vorpraktikum, muss der Praktikant die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung allein tragen, sofern er nicht familienversichert ist. In die Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber allerdings allein ein.
Freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium
Da es sich hierbei um Beschäftigungen handelt, die zeitlich gesehen außerhalb des Studiums liegen, in denen der Praktikant also nicht immatrikuliert ist, gelten die Sonderregelungen für Studenten des Sozialversicherungsrechts nicht.
Mit Entgelt: Bei einem Entgelt bis 450 € liegt eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) vor. Eine Versicherungspflicht besteht dann nur in der gesetzlichen Rentenversicherung. Liegt das Gehalt bei einem nicht vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum über 450,01 €, besteht auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Bis zu einem Monatsgehalt von 850 € greift die Gleitzonenregelung. Ist das freiwillige Praktikum auf 3 Monate beziehungsweise 70 Tage befristet, sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, die Höhe das Arbeitsentgelts ist hierfür nicht relevant.
Ohne Entgelt: Es besteht Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden aber nur fällig, wenn der Praktikant nicht über ein Familienmitglied mitversichert ist.
Pflichtpraktikum im Studium
Wenn ein Praktikum während des Studiums vorgesehen ist, muss dies in der Studien- beziehungsweise Prüfungsordnung vermerkt sein. Absolviert ein Student also im Laufe seines Studiums ein Pflichtpraktikum, besteht in keinem der Sozialversicherungszweige Versicherungspflicht. Dies ist auch unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts (oder davon, ob ein Gehalt gezahlt wird). Für familienversicherte Studenten ist die Gehaltshöhe allerdings relevant. Hier kann die Krankenkasse wichtige Informationen liefern.
Freiwilliges Praktikum im Studium
Mit Entgelt: Absolviert ein Student während des Studiums freiwillig ein Praktikum und erhält dafür einen Lohn, kommen in Bezug auf die Sozialversicherungen unterschiedliche Regelungen infrage. Da es also keine grundsätzliche Einheitsregelung gibt, ist eine Beratung durch die Krankenkasse, bei der man (familien-)versichert ist, sinnvoll. Wichtig für die Frage, was für wen gilt, ist vor allem die Höhe des Entgelts sowie die Dauer des Praktikums. Sofern das Studium im Vordergrund steht und das Gehalt nicht über 450 € liegt, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung (maximal drei Monate oder 70 Tage pro Jahr beschäftigt). Andernfalls – das Studium steht nicht im Vordergrund – greift die Minijobregelung. Es besteht Rentenversicherungspflicht, von der man sich allerdings befreien lassen kann. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden für den Praktikant nicht fällig.
Verdient ein Student mehr als 450 €, ist er ebenfalls nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, solange das Studium im Vordergrund steht. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, muss zudem auch nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Greift keine dieser Regelungen, ist der Student in der Pflege- und Krankenversicherung versicherungspflichtig. Wenn eine kurzfristige Anstellung nicht möglich ist, müssen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Ohne Entgelt: Sollten keine Lohnzahlungen erfolgen, muss der betreffende Praktikant keine Versicherungsbeiträge zahlen.