Studium und Krankenkasse
Familienversichert, studentisch pflichtversichert oder freiwillig versichert als StudentVersicherungspflicht für Studenten
Bei der Immatrikulation an einer Hochschule müssen Studenten eine Bescheinigung über die Versicherung in einer Krankenkasse beziehungsweise eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorlegen.
Selbst krankenversichern müssen sich Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule studieren, sofern sie das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben. Bei jüngeren Studierenden mit gesetzlich krankenversicherten Eltern greift die Familienversicherung, wenn das monatliche Einkommen der Studenten (beispielsweise durch einen Minijob) einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigt. Für die betreffenden Studenten gilt dann die beitragsfreie Mitversicherung bei den Eltern.
Da die Krankenkassen seit 2015 individuelle Zusatzbeiträge erheben dürfen, unterscheiden sich die monatlichen Beiträge von Kasse zu Kasse. Bei den Beiträgen zur studentischen Pflegeversicherung gibt es hingegen keine Unterschiede.
Familienversicherte Studenten
Wer nicht studiert oder sich in einer schulischen Ausbildung befindet, kann nur bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs in der Familienversicherung mitversichert bleiben. Für Studenten gilt die 25-Jahres-Grenze. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, in denen die Mitversicherung auch für über 25-jährige Studierende möglich ist. Davon betroffen sind Studenten, die einen Wehr- beziehungsweise Ersatzdienst oder einen Freiwilligendienst absolviert haben oder als Entwicklungshelfer tätig waren. Die Verlängerung der Familienversicherung richtet sich nach der Dauer der jeweiligen Tätigkeit. Mehr als 12 Monate sind aber nicht möglich. Achtung: Studenten können die Familienversicherung ihrer Eltern nicht in Anspruch nehmen, wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist und sein Einkommen über dem des gesetzlich versicherten Elternteils liegt.
Neben der Mitversicherung über die Eltern kann sich ein Student auch über den gesetzlich krankenversicherten Ehepartner mitversichern lassen, sofern dieser kein Student ist.
Die Familienversicherung kommt immer nur dann infrage, wenn das Monatseinkommen des Studierenden unter 425 € liegt. Wird ein Minijob ausgeübt, liegt die Grenze bei 450 €. (Diese Grenzwerte sind unabhängig von Unterhalts- oder BAföG-Zahlungen.) Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien, kann auch mehr verdient werden.
Studentische Krankenversicherung (KVdS)
Wenn das 25. Lebensjahr vollendet wurde oder die Verdienstgrenze durch eine berufliche Nebentätigkeit regelmäßig überschritten wird, kommt die Mitversicherung über die Familienversicherung nicht mehr infrage und Sie müssen sich selbst versichern. In diesem Falle können Sie den ermäßigten Studententarif der Krankenkassen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs und / oder bis zum Ende des 14. Fachsemester nutzen. Für Studenten, die ihre Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg erworben haben, gilt das 37. Lebensjahr als Altersgrenze für die studentische Krankenversicherung. Eine Verlängerung ist auch in anderen speziellen Fällen möglich, beispielsweise wenn Sie behinderte oder kranke Familienangehörige pflegen oder wenn Sie während des Studiums ein Kind bekommen und nachfolgend betreut haben.
Die Beiträge für die studentische Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung werden folgendermaßen berechnet (Stand 2017):
- Gesetzliche Krankenversicherung: (10,22 % · 649 €) / 100 = 66,33 € (+ kassenindividueller Zusatzbeitrag)
- Gesetzliche Pflegeversicherung (kinderlose Studenten über 23): [(2,55 % · 649 €) / 100] + [(0,25 % · 649 €) / 100] = 18,17 €
- Gesetzliche Pflegeversicherung (Studenten mit Kind/ern): (2,55 % · 649 €) / 100 = 16,55 €.
Als Bemessungsgrundlage dient der BaföG-Höchstsatz für Studenten, der 2017 bei 649 € liegt.
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Studenten
Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt für Studierende infrage, wenn sie das 30. Lebensjahr vollendet und / oder das 14. Fachsemester überschritten haben und unter keine Ausnahmeregelung fallen. Der Status in der Krankenversicherung wechselt dann automatisch von Studententarif zu freiwillig Versicherter, sofern der bisherigen Kasse nicht fristgerecht kündigt und bereits eine andere (private oder gesetzliche) Kasse gewählt wurde. Sind Sie als Student freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung, können Sie einen sogenannten Übergangstarif in Anspruch nehmen. Dieser ist allerdings auf sechs Monate begrenzt.
Beträgt das Bruttoeinkommen monatlich nicht mehr als 991,67 €, liegt der Beitrag für die Krankenversicherung bei 101,35 € (+ kassenindividueller Zusatzbeitrag), für die Pflegeversicherung bei kinderlosen Studenten über 23 Jahre 27,77 € und bei solchen mit Kindern 25,29 €.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Wenn sich Studierende von der Versicherungspflicht befreien lassen wollenl, weil sie sich z.B. privat versichern möchten, können sie das nur innerhalb der ersten drei Monate nach der Immatrikulation beziehungsweise drei Monate nach Beendigung der Mitversicherung in der Familienversicherung tun. Nach einer Befreiung von der Versicherungspflicht sind sie für die weitere Dauer des Studiums an die Entscheidung gebunden. Da es sichum eine langfristige Entscheidung (mindestens für die Dauer des Studiums) handelt, wenn von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung gewechselt wird, sollte das Für und Wider umfassend abgewägt werden.
Wann ist kein Studententarif möglich?
Studieren Sie an einer Berufsakademie, ist eine Versicherung im Studententarif nicht möglich, da es sich hierbei nicht um eine Hochschule handelt. Daher kommt nur eine freiwillige Versicherung infrage, sofern die Familienversicherung nicht mehr greift.
Studenten in dualen Studiengängen können den vergünstigten Studententarif ebenfalls nicht in Anspruch nehmen. Es kann allerdings vorkommen, dass ein Unternehmen im Laufe des dualen Studiums teilweise keinen Lohn zahlt. In diesen Phasen müssen betroffene Studenten in der Pflege- und Krankenversicherung nur den ermäßigten Betrag des Studententarifs zahlen.
Regelungen für die Zeit nach dem Studium
Mit der Exmatrikulation endet die Inanspruchnahme des Studententarifs. Entweder bleibt man Mitglied in der bisherigen Kasse oder wechselt zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung. Im ersten Fall ist man weitere 18 Monate an die aktuelle Kasse gebunden. Erst danach ist eine Kündigung möglich. Kündigt man die alte Kasse rechtzeitig und wird Mitglied in einer neuen, gilt eine 18-monatige Bindungsfrist. Daneben ist auch ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich. Dieser Weg wird vor allem dann gewählt, wenn sich der bisherige Student selbstständig machen möchte.