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Midijobs

Arbeiten in der Gleitzone

veröffentlicht am 16.05.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krankenversicherung im Midijob (Gleitzone) Krankenversicherung im Midijob (Gleitzone)(c) Tim Reckmann / pixelio.de
In Bezug auf das Arbeitsentgelt beginnt die Gleitzone, wo der Minijob aufhört. Arbeitnehmer in der so gennanten Gleitzone sind sozialversicherungspflichtig, zahlen aber reduzierte Beiträge.

2017-05-16T08:12:00+00:00
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Diese Gleitzonen-Regelung wurde unter anderem eingeführt, um den starken Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge auch bei nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Gehältern zu verhindern.

Merkmale von Midijobs

Die Einstufung als Midijob  (Gleitzone) erfolgt durch die Höhe des Bruttoarbeitsentgelts. Angestellte mit einem Monatsgehalt, das regelmäßig zwischen 538,01 und 2000,00 € liegt, verdienen in der so genannten Gleitzone. Die Beitragsbelastung steigt mit zunehmendem Gehalt in der Gleitzone. Ist die 2000-Euro-Grenze erreicht, zahlt ein Arbeitnehmer die vollen Beitragssätze.  
Vorsicht ist bei schwankendem Gehalt sowie Einmalzahlungen geboten – hier muss der Arbeitgeber berechnen, ob das regelmäßige Entgelt voraussichtlich in der Gleitzone liegen wird. Dies wird ermittelt, indem alle Monatslöhne eines Jahres sowie die Einmalzahlung aufsummiert und anschließend durch 12 geteilt werden.

Regelungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitnehmer: Als Midijobber sind Sie im Gegensatz zum Minijobber voll versicherungspflichtig, zahlen also Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Für die Errechnung der Beitragssätze wird ein fiktives Gehalt mit unten stehender Formel berechnet.

Arbeitgeber: Während Arbeitnehmer reduzierte Versicherungsbeiträge abführen, wenn Sie einen Midijob ausüben, richten sich die Beitragssätze für Arbeitgeber nach dem tatsächlich erzielten Lohn ihres Angestellten. Anders als bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (Anmeldung bei der Minijob-Zentale) müssen Sie Ihren Angestellten bei Ausübung eines Midijobs bei dessen Krankenkasse anmelden.

Allen Beitragsberechnungen für Beschäftigung in der Gleitzone liegt folgende Formel zugrunde:
F · 450 + [(850 / (850 - 450)) - (450 / (850 - 450)) · F] · (Arbeitsentgelt - 450). F ist ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig angepasster Faktor, der 2024 bei 0,6846 liegt. Er wird wie folgt berechnet: Pauschalabgaben bei geringfügig entlohnter Beschäftigung / Beitragssatz Gesamtsozialversicherung. Im Jahr 2024 liegt der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz bei 40,45 %.

Für Arbeitnehmer und -geber errechnen sich die Gleitzonen-Beitragssätze folgendermaßen:

  • mit oben stehender Formel ermittelter Wert · Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz / 100 = Gesamtbeitrag
  • Arbeitsentgelt · Sozialversicherungs-Beitragssatz für Arbeitgeber* / 100 = Arbeitgeberanteil (* für kinderlose Mitglieder über 23 etwa 21,8 → variiert je nach Zusatzbeitrag)
  • Gesamtbeitrag - Arbeitgeberanteil = Arbeitnehmeranteil.
Beispielrechnung
  • Arbeitsentgelt eines kinderlosen Arbeitnehmers = 560,00 €
  • Beitragspflichtige Einnahme: 1,2802375 · 560,00 - 238,201 = 487,73 €
  • Gesamtbeitragssatz: 487,73 € · 39,95 % / 100 = 194,85 €
  • Arbeitgeberanteil: 560,00 € · 21,8 % / 100 = 122,08 €
  • Arbeitnehmeranteil: 194,85 € - 122,08 € = 72,77 €

Mehrere Midijobs gleichzeitig

Es ist möglich, auch mit mehreren Beschäftigungen in der Gleitzone zu bleiben. Hierfür müssen die regelmäßigen Monatsentgelte der Beschäftigungen addiert werden. Relevant sind für die Berechnung nur die versicherungspflichtigen Arbeiten. Liegt die Summe über der Geringfügigkeitsgrenze von 538 € und innerhalb der Gleitzone, gelten die Regelungen der Gleitzone.
Liegt die Summe der Gehälter Ihrer einzelnen Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone, kann die allgemeine Gleitzonenformel nicht angewendet werden.

In solchen Fällen wird die beitragspflichtige Einnahme für jede einzelne Arbeit folgendermaßen berechnet: [(1,2802375 · Gesamtarbeitsentgelt - 238,201) · Arbeitsentgelt einer einzelnen Beschäftigung] / Gesamtarbeitsentgelt* = beitragspflichtige Einnahme einer Einzelbeschäftigung (*Berechnung durch Addieren der Einzelarbeitsentgelte).
Gehen Sie neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung einer geringfügigen Beschäftigung nach, wird diese nicht berücksichtigt. Üben Sie mehr als einen Minijob neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung, für die Versicherungspflicht besteht, aus, wird der zuerst aufgenommene Minijob bei der Gehaltssummierung nicht berücksichtigt.  

Ausnahmen für die Gleitzonenregelung

Bei bestimmten Personengruppen kann die Gleitzonenregelung nicht angewendet werden. Hierzu gehören

  • Auszubildende und Umschüler ( Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden beziehungsweise an einer Umschuldung für einen anerkannten Ausbildungsberuf teilnehmen )
  • Teilnehmende an einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ), ökologischen Jahr (FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BfD)
  • Personen, die neben einer der zuvor genannten Tätigkeiten einer über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden, versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen
  • Personen, deren Beitragsberechnung sich an einem fiktiven Arbeitsentgelt orientiert (beispielsweise bei in staatlich anerkannten Werkstätten angestellten behinderten Menschen)
  • Personen in Altersteilzeit
  • Personen, die nach Arbeitsunfähigkeit an einer Wiedereingliederung teilnehmen.

 

Weiterführende Artikel:
  • Minijob und Sozialabgaben
    Für geringfügig Beschäftigte, umgangssprachlich auch „Minijobber“ genannt, gelten vor allem im Bereich Sozialversicherungsbeiträge von Vollbeschäftigung abweichende Regelungen. Die Anmeldung eines geringfügig Beschäftigten muss über die Minijob-Zentrale erfolgen.
  • Minijobzentrale - Nicht nur für Arbeitgeber
    Seit April 2003 ist die Minijobzentrale die zentrale Anlaufstelle für Arbeitgeber, um geringfügig Beschäftigte anzumelden, aber auch für Minijobber selbst.
  • Entlastung in Midijobs: Weniger SV-Beitrag und Gleichstellung bei Rente
    Seit dem 1. Juli 2019 gilt bei so genannten Midijobs eine neue Obergrenze beim Bruttoverdienst. Diese wurde von vormals 850 Euro auf nun 1.300 Euro angehoben. Damit werden geringverdienende Arbeitnehmer mit einem Brutto der Gleitzone zwischen 451 und nun 1.300 Euro beim Krankenkassenbeitrag und anderen SV-Abgaben entlastet.

 

 

 

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