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Lohnnebenkosten

veröffentlicht am 09.05.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Für jeden Arbeitgeber und -nehmer ergeben sich Lohnnebenkosten, die sich an der Höhe des Gehalts eines Angestellten orientieren. Hauptsächlich handelt es sich bei diesen Kosten um Sozialversicherungsbeiträge.

2017-05-09T11:39:00+00:00
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Kosten für Arbeitgeber – ein Überblick

Stellt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter ein, fallen für ihn Personal- beziehungsweise Arbeitskosten an. Dazu gehören neben Gehaltszahlungen zum einen die Lohnnebenkosten, zum anderen die sogenannten Sonderzahlungen. Zu Sonderzahlungen zählen unter anderem das Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Jubiläumszuwendungen. Im Gegensatz zu diesen Sonderzahlungen ist die Zahlung von Lohnnebenkosten für Arbeitgeber verpflichtend (Sonderzahlungen müssen vorab vertraglich geregelt sein). Steuerabgaben im Rahmen der Lohnnebenkosten werden nur in bestimmten Fällen fällig, beispielsweise wenn der Angestellte einen Dienstwagen nutzt. Beiträge zur Sozialversicherung müssen Arbeitgeber wie -nehmer zahlen. Jeder zahlt jeweils einen Beitragsanteil ein. Arbeitgeber zahlen zusätzlich zum Lohn Beiträge zur Sozialversicherung und zur Berufsgenossenschaft sowie eine Insolvenzgeldumlage. Zu den Lohnnebenkosten werden auch Lohnfortzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutzaufwendungen gezählt.

Lohnnebenkosten für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber berechnen sich die Lohnnebenkosten im Jahr 2018 wie folgt:

  • Krankenversicherung: 7,30 % für allgemeinen Beitragsatz
  • Pflegeversicherung: 1,275 % beziehungsweise 0,775 % in Sachsen (plus 0,25 % Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer über 23)
  • Arbeitslosenversicherung: 1,50 %
  • Rentenversicherung: 9,30 %
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: 15,40 %
  • Gesetzliche Unfallversicherung: richtet sich nach Gefahrenklasse des Unternehmens / Betriebs
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall / U1: zwischen 1,10 und 3,90 %  je nach Satzung der jeweiligen Krankenkasse (für Betriebe mit nicht mehr als 30 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern)
  • Mutterschutzaufwendungen / U2: zwischen 0,14 und 0,88 % je nach Satzung der jeweiligen Krankenkasse
  • Insolvenzgeldumlage / U3: 0,06 %.

 

Kosten für Arbeitnehmer – ein Überblick

Auch Arbeitnehmer müssen Abgaben zahlen. Diese werden von ihrem Bruttolohn abgezogen und richten sich nach der Höhe ihres Gehalts. Diese Orientierung an der Lohnhöhe gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch -geber. Bei Arbeitnehmern bestehen die Lohnnebenkosten nur aus Sozialversicherungsbeiträgen.   

Lohnnebenkosten für Arbeitnehmer

Im Jahr 2018 gelten folgende Beitragssätze für Angestellte:

  • Krankenversicherung: 7,30 % für allgemeinen Beitragsatz (plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, der zurzeit bei durchschnittlich 1,0 % liegt)
  • Pflegeversicherung: 1,275 % beziehungsweise 1,775 % in Sachsen (plus 0,25 % Beitragszuschlag für kinderlose Personen über 23)
  • Arbeitslosenversicherung: 1,50 %
  • Rentenversicherung: 9,30 %
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: 9,30 %.

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Seit dem 1. Januar 2018 gelten auch neue Beitragsbemessungsgrenzen.

  Ostdeutschland Westdeutschland
gesetzliche Rentenversicherung 5.800,00 6.500,00
gesetzliche Arbeitslosenversicherung 5.800,00 6.500,00
Knappschaftliche Rentenversicherung 7.150,00 8.000,00
gesetzliche Krankenversicherung 4.425,00 4.425,00
gesetzliche Pflegeversicherung 4.425,00 4.425,00

 

 

Lohnnebenkosten – Beispiele für Beitragshöhen

Beispiel 1: weiblicher Arbeitnehmer, monatlicher Bruttolohn = 2000 €, wohnhaft in Nordrhein-Westfalen, Arbeitnehmer mit Kind/ern und über 22 Jahre alt, allgemeiner Beitragssatz in der Krankenversicherung und Zusatzbeitrag von 1,0 %, ohne Kirchensteuer, ohne Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag:

  Arbeitgeber Arbeitnehmer
Krankenversicherung 146,00 166,00
Pflegeversicherung 25,50 25,50
Arbeitslosenversicherung 30,00 30,00
Rentenversicherung 186,00 186,00
Gesetzliche Unfallversicherung Abgabe nur seitens des Arbeitnehmers je nach Gefahrenklasse  
U1 (bei 1,10 %) 22,00  
U2 (bei 0,41 %) 2,80  
U3 (bei 0,06 %) 1,20  

 

Beispiel 2: weiblicher Arbeitnehmer, monatlicher Bruttolohn = 5340 €, wohnhaft in Mecklenburg-Vorpommern, Arbeitnehmer ohne Kind/er und über 22 Jahre alt, allgemeiner Beitragssatz in der Krankenversicherung und Zusatzbeitrag von 1,0 %, ohne Kirchensteuer, ohne Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag:

  Arbeitgeber Arbeitnehmer
Krankenversicherung 389,82 367,28
Pflegeversicherung 56,42 56,42
Arbeitslosenversicherung 80,10 80,10
Rentenversicherung 186,00 496,62
Gesetzliche Unfallversicherung Abgabe nur seitens des Arbeitnehmers je nach Gefahrenklasse  
U1 (bei 1,10 %) 58,74  
U2 (bei 0,41 %) 21,89  
U3 (bei 0,06 %) 3,20  

 

 

 

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