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2024-12-20T17:02:40+00:00

Schwangerschaftsabbruch

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nur, sofern er ‘nicht rechtswidrig’ ist. Neben ‘nicht rechtswidrigen’ gibt es noch ‘rechtswidrige, aber straffreie’ (§218 a StGB) und ‘rechtswidrige’ Abbrüche. Es muss in jedem Fall eine intensive Beratung durch Ärzte und Schwangerschaftsberatungsstellen der Entscheidung bezüglich eines Schwangerschaftsabbruches vorausgehen.

Gründe für den Schwangerschaftsabbruch

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch (§ 24 b SGB V) der Schwangerschaft durch eine Ärztin oder einen Arzt bei:

  • medizinische Indikation: Ein Schwangerschaftsabbruch kann ohne zeitliche Begrenzung durchgeführt werden, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der schwangeren Frau abzuwenden.
     
  • kriminologischen Indikation: Ein Schwangerschaftsabbruch ist nach Paragraph 218 des Strafgesetzbuchs nichts rechtswidrig und kann bis zur 12. Schwangerschaftswoche post conceptionem (nach der Empfängnis) durchgeführt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einer Vergewaltigung beruht oder die Schwangerer jünger als vierzehn Jahre ist. Hierbei ist der Abbruch nur bis Ende der zwölften Woche nach Empfängnis möglich.

Bei einem Abbruch aufgrund medizinischer oder kriminologischer Indikation, der Feststellung der Voraussetzungen, werden in allen Fällen die ärztliche Behandlung, wie beispielsweise der operative Eingriff, die Krankenhausbehandlung und die Versorgung mit Arznei- und Vebandmittel sowie Heilmitteln gewährt.

Sollte eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs eintreten, besteht in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld.

Schwangerschaftsabbruch - Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die ärztliche Beratung und die Untersuchung vor dem Abbruch sowie die Kosten bei eventuellen durch den Eingriff eingetretenden Komplikationen ausschließlich in den beiden oben genannten Fällen.

Frauen mit geringem Einkommen oder Bezieherinnen von Sozialhilfe erhalten von dem Bundesland, in dem sie leben, einen Zuschuss. Der Antrag für die Bezuschussung muss bei der jeweiligen Krankenkasse erfolgen.

Rechtswidriger, aber straffreier Schwangerschaftsabbruch

Ein Schwangerschaftsabbruch ist rechtswidrig, aber straffrei, wenn zwar keine medizinischen oder kriminologischen Gründe vorliegen, aber

  • gemäß §7 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) eine Beratungsbescheinigung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle vorliegt, deren Ausstelldatum mindestens drei Tage vor dem Eingriff liegt,

und

  • innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis der Abbruch vorgenommen wird.

Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch müssen die Kosten von der Patientin getragen werden. Diese betragen ca. 350 bis 600 Euro bei einem ambulanten Abbruch. Bei einer stationären Behandlung kommen weitere Kosten dazu.

Die vorausgehende Beratung durch die Beratungsstelle ist kostenlos und wird auf Wunsch anonym durchgeführt. Die Beraterinnen stehen unter Schweigepflicht. Innerhalb der Beratung geht es unter anderem darum Rechtsansprüche für Mutter und Kind sowie Hilfen zu vermitteln, sofern dies gewünscht wird. Generell ist sie ergebnisoffen. Die Beratung soll zwar zum Schutz des ungeborenen Kindes dienen und durch Informationen über Hilfsmöglichkeiten die Frau zur Fortsetzung der Schwngerschaft ermutigen. Letztendlich wird die Entscheidung aber alleine von der Frau getroffen. Im Anschluss an die Beratung wird eine schriftliche Bestätigung dieser ausgestellt. Dieser Beratungsschein muss Name und Datum, darf aber keine Inhalte enthalten.

Die Kosten für die ärztliche Beratung und Leistungen sowie für die Medikamente vor dem Eingriff und eventuell eintretende Komplikationen danach, übernimmt die Krankenkasse.

Bei diesem Abbruch besteht keinerlei Anspruch auf Krankengeld. Jedoch kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausgestellt werden, sodass die Frau eine Entgeltfortzahlung erhält.

Sollte, nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetzt, die Kosten für einen rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch für eine Frau nicht zumutbar sein, dann übernhemen in besonderen Fällen die Länder die Kosten.

>> Beratungsstellen zu Schwangerschaft und Abbruch

  • Arbeiterwohlfahrt
  • Caritas
  • Der Paritätische Wohlfahrtsverband
  • Deutsches Rotes Kreuz
  • Diakonisches Werk
  • donum vitae e.V.
  • Gesundheitsamt
  • PRO FAMILIA

 

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