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2024-12-20T16:52:31+00:00

Psychotherapie

Die Psychotherapie ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese übernehmen also in medizinisch begründeten Fällen die Kosten einer ambulanten oder stationären Psychotherapie.Bild zum Beitrag Psychotherapie

Bild zum Beitrag Psychotherapie

Voraussetzungen für Kostenübernahme

Voraussetzung für eine Kostenübernahme der Psychotherapie durch die gesetzliche Krankenkasse ist, dass die Behandlung durch einen Psychotherapeut mit Kassenzulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung oder durch einen entsprechend ausgebildeten Vertragsarzt durchgeführt wird. Zudem werden die Behandlungskosten nur übernommen, sofern es sich um eine psychische Störung mit „Krankheitswert“ und somit ein medizinisch begründeter Fall handelt. Dies ist beispiesweise der Fall bei:

  • Angstzuständen,
  • schweren Depressionen,
  • Neurosen,
  • Borderline-Syndrom,
  • Psychosen,
  • Psychosomatische Beschwerden,
  • Burnout-Syndrom,
  • Traumata,
  • Essstörungen sowie
  • Sucht- und Zwangsverhalten.

Durch das im Jahr 1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz haben Patienten einen direkten Zugang zu allen zugelassenen Psychotherapeuten ohne vorheriger Konsultation eines Arztes. Sie können also direkt die psychotherapeutische Sprechstunde eines niedergelassenen oder angestellten Psychotherapeuten aufsuchen. Dafür benötigter Patient keine Überweisung, sondern lediglich seine Krankenversicherungskarte. In dieser psychotherapeutischen Sprechstunde wird zunächst eine Verdachtsdiagnose gestellt, auf deren Grundlage dann bei Bedarf mehrere Erstbehandlungen erfolgen. Im weiteren Verlauf entscheidet die Krankenkasse auf Antrag des behandelnden Psychotherapeuten über die Bewilligung einer Psychotherapie.

Bestimmte psychotherapeutische Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen. Dazu zählen beispielsweise Maßnahmen, die ausschließlich der beruflichen Anpassung oder Berufsförderung dienen, Erziehungsberatungen, Eheberatungen oder Lebensberatungen, darstellende Gestaltungstherapie, heilpädagogische Behandlungen oder ähnliche Maßnahmen.

Therapeutische Verfahren

Von der gesetzlichen Krankenkasse werden ausschließlich zugelassene Therapieverfahren nach den aktuell anerkannten Richtlinienverfahren übernommen. Dazu gehören:

  • tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie,
  • analytischen Psychotherapie (Psychoanalyse),
  • Verhaltenstherapie,
  • systemische Therapie (seit 2020) und
  • EMDR innerhalb eines Richtlinienverfahrens bei Erwachsenen zur Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (seit Januar 2015).

Psychotherapeutisch Sprechstunde

Die psychotherapeutische Sprechstunde ermöglicht eine erste Kontaktaufnahme zu einem Psychotherapeuten / einer Psychotherapeutin, ohne vorherige ärztliche Überweisung.

Einen Termin hierfür erhalten die Patienten in der Regel innerhalb von vier Wochen.

Innerhalb dieser Sprechstunde sollte, neben Klärung, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und welche Hilfen notwenig sind, besprochen werden, ob Patient und Psychotherapeut zueinander passen und eine vertrauensvolle Therapiebeziehung aufbauen können.

Generell müssen mindestens zwei probantorische Sitzungen vorab erfolgen. Erwachsene können bis zu vier, Kinder- und Jugendliche bis zu sechs Probesitzungen machen.

Psychotherapeutische Akutbehandlung

Eine psychotherapeutische Akutbehandlung ist dann möglich, wenn eine Psychotherapie zeitnah notwendig ist, der Therapeut jedoch zu dieser Zeit keinen freien Therapieplatz hat. Bei diesem Therapieverfahren ist das Ziel vorzubeugen, dass die Krankheit chronisch wird und Patienten mit akuten Symptomen zu entlasten. Die dabei zugrundeliegenden Probleme werden erst in einer anschließenden Psychotherapie umfassend bearbeitet.

Sollte es dem Patienten nicht möglich sein einen Psychotherapeuten zu finden, der ihn kurzfristig behandeln kann, so kann er sich an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung wenden. Diese müssen versuchen den Patienten innerhalb von vier Wochen einen Termin für eine Akutbhenaldung zu vermitteln. Gelingt es den Terminservicestelle nicht den Patienten einen Termin zu vermitteln, muss sie versuchen einen Termin in einer Krankenhausambulanz zu besorgen.

Je Krankheitsfall wird eine Aktubehandlung als Einzeltherapie bis zu 24 Mal durchgeführt. Eine Einheit umfasst mindestens 25 Minuten.

Sollte nach einer solchen Akutbehandlung eine Psychotherapie notwendig sein, dann müssen auch hier zuvor zwei probatorische Sitzung erfolgen. Die Stunden der Behandlung werden dann auf das Kontingent der nachfolgenden Psychotherapie gerechnet.

Antrag auf Psychotherapie

Im Rahmen der Sprechstunde stellt der Psychotherapeut fest, ob bei dem Patient eine psychische Erkrankung vorliegt und daher eine Behandlung notwendig wird.

Rät der Therapeut zu einer Psychotherapie, dann ist es notwendig, dass der Erkrankte zunächst mindestens zwei probatorische Sitzungen absolviert.

Nach diesen Gesprächen kann dann ein Antrag an die Krankenkasse gestellt werden. Diese muss die Psychotherapie vor Beginn der eigentlichen Therapie zuerst genehmigen. Das dafür notwendige Formular sowie weitere Informationen erhält der Patient vom Therapeuten.

Im Falle einer Kurzzeittherapie erhält die beantragen Person, also der Patient, die Antwort der Krankenkasse, wenn die Therapie bewilligt wurde. Diese Information muss unverzüglich an den Psychotherapeuten weitergegeben werden, damit die Behandlung begonnen werden kann.

Bei Genehmigung des Antrags übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Therapie vollständig. Es muss keine Zuzahlung geleistet werden.

Es ist möglich eine Therapie zu verlängern, wenn nach dem Ende der Therapiezeit das Behandlungsziel nicht erreicht werden konnte, aber mit einer Fortführung der Therapie begründete Aussicht darauf besteht, dass die möglich ist. Hierfür muss ebenfalls ein Antrag gestellt werden.

Dauer des Therapieverfahrens

Vor Beginn der eigentlichen Behandlung müssen, nach der Klärung der Diagnose und der Indikationsstellung, der Behandlungsumfang sowie die -frequenz festgelegt werden.

Dabei ist die Dauer einer Therapie abhängig von der Art der Behandlung. Zumeist hat eine Therapiesitzung eine Dauer von 50 Minuten. Eine Gruppentherapiesitzung zählt wie zwei Einheiten und umfasst somit zumeist 100 Minuten.

Es besteht auch die Möglichkeit Einzel- und Gruppentherapie miteinander zu kombinieren. So ist es insbesondere bei der systematischen Therapie möglich, dass die Behandlung auch zusammen mit relevanten Bezugspersonen aus der Familie oder dem sozialen Umfeld erfolgt.

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