Mutterschaftsleistungen
Neben Leistungen bei Krankheit erhalten weibliche Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse auch eine Reihe festgelegter Leistungen während der Zeiten einer Schwangerschaft und der Mutterschaft. Diese Mutterschaftsleistungen sichern das Einkommen, wenn die Frauen während der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes, beispielsweise während der Mutterschutzfristen, nicht arbeiten dürfen.
Mutterschaftsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erhalten werdende Mütter folgende Leistungen:
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- stationäre Entbindung,
- häusliche Pflege und Haushaltshilfe,
- Mutterschaftsgeld,
- Mutterschutzlohn,
- Fahrkosten bei stationärer Entbindung.
Dadurch erhalten die Frauen während der Schwangerschaft und Entbindung alle erforderlichen medizinischen Leistungen und sind durch die Geldleistungen auch wirtschaftlich abgesichert.
Welche Mutterschaftsleistungen erhalten werden ist abhängig:
- von der Arbeitssituation der Mütter,
- von der Krankenversicherung der Mütter,
- davon, ob sich die Frauen in den Mutterschutzfristen befinden oder nicht.
Mutterschutzfristen
Schwangere müssen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach nicht arbeiten. Bei Mehrlings- und Frühgeburten erhöht sich die Dauer auf zwölf Wochen. Je nachdem ob das Kind vor oder nach dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Von den gesetzlichen Krankenkassen wird das Mutterschutzgeld in der Schutzfrist vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt.
Das Mutterschaftsgeld muss in jedem Fall beantragt werden. Der Antrag kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin erfolgen, da die dafür erforderliche ärztliche Bescheinigung nicht eher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.
Selbstständige haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die Krankenversicherung.
Voraussetzungen für den Erhalt
Einen Anspruch auf das von der Krankenkasse zu leistende Mutterschaftsgeld hat nur die leiblich Mutter. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Mutter muss Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein. (Spätestens sechs Wochen vor der Entbindung und somit vor beginn der Schutzfrist)
- Familienversicherte Mütter haben nur einen Anspruch, wenn sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
- Es muss eine Beschäftigung in Heimarbeit, ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder eine zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft vorliegen
ODER: Das Arbeitsverhältnis besteht bis unmittelbar vor Beginn des Mutterschutzes, wenn die Mutter am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse war.
ODER: Die Mutter erhält Arbeitslosengeld. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Überweisung des Arbeitslosengeldes zu Beginn der Schutzfrist aufgrund einer Beschäftigung, eines bezahlten Urlaubs oder einer Sperrzeit ruht. - Ein Berechtigung besteht zudem bei Arbeitsunfähigkeit und bestehendem Anspruch auf Krankengeld.
- Es darf während der vierzehn-wöchigen Mutterschutzfrist kein reguläres Arbeitsentgelt ausgezahlt werden.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor dem Beginn des Mutterschutzes.
Im Falle von wöchentlichen Lohnabrechnungen wird sich an den letzten dreizehn abgerechneten Wochen orientiert.
Die Höhe des Mutterschaftsgeld entspricht dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt, beträgt jedoch höchstens dreizehn Euro täglich.
Dauer des Erhalts
Das Mutterschaftsgeld wird insgesamt vierzehn Wochen, bei Mehrlings- oder Frühgeburten oder Kindern mit Behinderungen achtzehn Wochen ausgezahlt.
Die Bezugsdauer beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, der vom Arzt oder der Hebamme im Mutterpass vermerkt wurde, erstreckt sich bis acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung und schließt den Entbindungstag mit ein.
Im Fall von Mehrlingsgeburten, Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm) und bei Kindern mit Behinderungen kann sich die Bezugsdauer um vier Wochen, also auf zwölf Wochen, nach der Geburt verlängern.
Tritt die Entbindung später als zum errechneten Termin ein, verlängert sich auch die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung. Bei einem früheren Eintritt, werden die übrigen Tage an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt.
Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes
Arbeitnehmerinnen nicht selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, also beispielsweise privat krankenversichert oder in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten sie von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes ein Mutterschaftsgeld. Diese beträgt insgesamt höchstens 210 Euro. Weiter Informationen und die Anträge werden auf der Internetseite des Bundesversicherungsamtes zur Verfügung gestellt.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Gegebenenfalls ist auch ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld möglich. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag nicht den Betrag von 13 Euro (also einen monatlichen Nettolohn von 390 Euro) muss der Arbeitgeber die Differenz in Form eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld leisten.
Mutterschaftsgeld während der Elternzeit
Wenn eine Frau während ihrer Elternzeit ein weiteres Kind bekommt, erhält sie von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von dreizehn Euro täglich. In diesem Fall müssen der Arbeitgeber bzw. das Bundesamt für Soziale Sicherung keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten, außer die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.
Mutterschutzlohn
Eine Frau, die aufgrund eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor dem Beginn oder nach dem Ender der Schutzfrist mit der Arbeit aussetzen muss, erhält mindestens ihren Durchschnittsverdienst, den sogenannten Mutterschutzlohn. Dies gilt auch im Falle einer Versetzung der werdenden Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz durch das Unternehmen, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss.