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2024-12-20T17:21:14+00:00

Künstliche Befruchtung

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (insbesondere Inseminations-Behandlung und In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer). Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen übernehmen gesetzlich Krankenversicherungen in jedem Fall mindestens 50 Prozent der Behandlungskosten.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Voraussetzungen

Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, müssen alle folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Maßnahme muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein. Diese Erforderlichkeit ist in der Regel gegeben, wenn herkömmliche Behandlungsmaßnahmen (wie beispielsweise alleinige hormonelle Stimulation, Fertilisationsoperation) nicht (mehr) erfolgversprechend sind.
  • Es muss eine hinreichende Aussicht dafür bestehen, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn vier Behandlungsversuche ohne Erfolg durchgeführt worden sind.

    Dabei werden die einer Geburt vorausgegangenen Versuche nicht dazu gezählt.

  • Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein. Es dürfen zudem nur Samenzellen und Eizellen des Ehepaars verwendet werden.
  • Es muss eine medizinische und psychologische Beratung des Paares durch einen Arzt vorgenommen werden, der nicht selber die Behandlung durchführt. Der beratende Arzt stellt die Behandlungsbescheinigung aus und überweist an einen Arzt oder eine Einrichtung, die eine Berichtigung zur Durchführung der künstlichen Befruchtung inne hat.
  • Beide Ehepartner dürfen bei einer künstlichen Befruchtung nicht jünger als 25 Jahre und Frauen nicht älter als 40 Jahre sein. Die Männer dürfen nicht älter als 50 Jahre sein
  • .Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse der Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden.

Sind diese Kriterien erfüllt, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 50 Prozent der Kosten für die ersten drei Behandlungsversuche und die eventuell dadurch notwendig gewordene Arzneimittelversorgung.

Die Kosten pro Behandlungsversuch sind abhängig von der Methode und den notwendigen Medikamenten und können mehrere tausend Euro betragen.

Einige Krankenkassen bieten zudem ihren Versicherten mit einem unerfüllten Kinderwunsch auch höhere Zuschüsse an und können im Rahmen spezieller Angebote auch die übrigen 50 Prozent, also den Eigenanteil der Versicherten, übernehmen.

Kostenübernahme auf Anfrage

Es ist für Versicherte möglich sich bei ihrer Krankenkasse zu erkundigen, ob diese freiwillig die Kosten für die künstliche Befruchtung übernimmt (§11 Abs. 6 SGB V), auch wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig dabei zu beachten ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dies nicht von der freiwilligen Erstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen hat.

>>Welche Krankenkassen bieten Zusatzleistungen für Kinderwunschbehandlung / Künstliche Befruchtung?

Förderung von Bund und Ländern

In einigen Bundesländern ist es möglich, dass Ehepaare und nichteheliche Lebensgemeinschaften von Bund und Bundesländern einen Zuschuss zur Behandlung im ersten bis vierten Behandlungszyklus erhalten. Dies gilt für die Methoden der In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).

Die Paare müssen dafür alle Voraussetzungen der Krankenkasse erfüllen, abgesehen von der Ehepflicht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Sie müssen ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben und die Behandlung auch in Deutschland durchführen lassen. Die einzelnen Bundesländer können weitere Voraussetzungen erlassen.

Zudem sind die Bundesmittel daran geknüpft, dass das Bundesland, in welchem das Paar seinen Hauptwohnsitz hat, in mindestens gleicher Höhe wie der Bund an den Behandlungskosten beteiligt.

Die Grundlage hierfür bildet die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion" des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Liste der kooperierenden Bundesländer:

  • Bayern
  • Berlin
  • Brandburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Sachsen
  • Sachen-Anhalt
  • Thüringen

Förderungshöhe

Ein möglicher Zuschuss beträgt bis 25 Prozent des den Paaren nach der Abrechnung mit der Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteils. Die genaue Höhe des Bundeszuschusses richtet sich nach den übrigen Bedingungen und nach dem Umfang der jeweiligen Landesförderung.

>> weitere Informationen unter: https://www.informationsportal-kinderwunsch.de > Finanzielle Förderung > Finanzielle Unterstützung von Bund und Ländern

Bezuschusste Methoden

Die folgenden Methoden werden von der Kasse finanziell unterstützt:

  • Insemination im Spontanzyklus (bis zu acht Versuchen): Eine einfache Insemination, wobei Spermien in den Gebärmutterhals eingebracht werden.
  • Insemination nach hormoneller Stimulation (bis zu drei Versuchen). Bei dieser Methode besteht ein erhöhtes Risiko von Mehrlingen.
  • In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryotransfer (bis zu drei Versuchen): Die Befruchtung erfolgt außerhalb des Mutterleibs. Anschließend erfolgt der Embryotransfer in den Mutterleib.
  • Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) (bis zu drei Versuchen): Dabei handelt es sich um das Einbringen eines Spermiums mit einer mikroskopisch dünnen Nadel in die Eizelle.

Kostenübernahme bei privater Krankenversicherung (PKV)

Bei privaten Krankenversicherungen sind die Verträge nicht einheitlich. Prinzipiell ist der Antrag auf Kostenübernahme bei der Versicherung desjenigen Partners zu stellen, bei welchem die Ursache für die Sterilität liegt.

Selbstzahler

Zu den selbst zahlenden Paaren gehören Paare, die die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der gesetzlichen Kassen nicht erfüllen können, Paare aus den Ausland und auch Privatversicherte ohne Möglichkeit auf Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung.

Unter bestimmten Umständen können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

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