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2024-11-20T10:22:16+00:00

Krankenhausbehandlung

Versicherte haben einen Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme erforderlich ist, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung sowie häusliche Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung beinhaltet dabei alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Erkrankung eines Patienten für diesen notwendig und im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses möglich sind. Der Rechtsanspruch gesetzlich Krankenversicherter auf Krankenhausbehandlung ist in §39 SGB V normiert.

 

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Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Nach Verordnung durch einen Arzt wird eine Krankenhausbehandlung von der Krankenversicherung überwiegend, von der Unfallversicherung komplett übernommen. Hierfür muss die Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig sowie das Krankenhaus für die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen sein (zugelassenes Vertragskrankenhaus nach §108 SGB V). Ob die medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung im Krankenhaus tatsächlich gegeben sind wird vom Krankenhaus nochmals bei der Aufnahme des Patienten geprüft. Diese Prüfung beinhaltet zudem die Abwägung, welche Behandlungsart für den Patienten die geeignetste und für die Krankenkasse die wirtschaftlichste ist.

Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für Ihre medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Heilmitteln sowie Hilfsmitteln (wie beispielsweise einem Rollstuhl), Unterkunft und Verpflegung. Zudem umfasst der Anspruch der gesetzlichen Krankenversicherung auch die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen bei der stationären Behandlung von Kindern.

Im Rahmen des Entlassungsmanagements können auch Krankenhäuser für maximal sieben Tage Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie verordnen sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haushaltshilfe bewilligt werden.

Zuzahlung für stationäre Behandlung im Krankenhaus

Patienten, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, leisten von Beginn der vollstationären Behandlung an für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr einen Eigenanteil von 10 Euro je Kalendertag an das Krankenhaus (Zuzahlung). Dies betrifft stationäre Aufenthalte für mindestens einen Tag und eine Nacht.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre müssen sich nicht an den Kosten beteiligen.

Es ist keine Zuzahlung fällig, wenn:

  • es sich um vor-, nach-, teilstationäre oder ambulante Behandlungen handelt,
  • es sich um Behandelungen rund um die Geburt eines Kindes handelt (beispielsweise stationäre Entbindung),
  • ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger für die entstehenden Kosten aufkommt oder
  • die entstandenen Zuzahlungen die individuelle Belastungsgrenze entsprechend der gesetzlichen Vorgaben überschreiten.

Arten der Krankenhausbehandlung

Patienten werden, je nach Erkrankung und Ziel der Behandlung, stationär (voll-, teil-, vor-, nachstationär) oder ambulant im Krankenhaus versorgt.

Ein vollstationärere Krankenhausaufenthalt erfolgt bei schweren Erkrankungen oder komplexen Behandlungen. Der Patient wird eingewiesen und rund um die Uhr medizinisch betreut.

Wird der Patient nur stundenweise in einer Klinik medizinisch versorgt werden muss, dann ist eine teilstationäre Behandlung möglich.

Ein vorstationärere Aufenthalt dient der Klärung und Vorbereitung für eine mögliche vollstationäre Krankenhausbehandlung.

An einen vollstationäreren Aufenthalt schließt nachstationären Behandlung an. Diese soll den Behandlungserfolg sichern.

Eine ambulante Krankenhausbehandlung ist häufig eine ambulante Operation. Der Patient wird für die Dauer des Eingriffes versorgt und kann im Anschluss nach Hause zurückkehren.

Klinikwahl für stationäre Behandlung

Es ist ratsam sich mit dem verordnenden Arzt darüber zu beraten, welches Krankenhaus am besten für die Behandlung geeignet ist.

Wird vom Versicherten ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhaus ausgewählt, dann können Mehrkosten entstehen. Das bedeutet, dass sämtliche dadurch verursachten höheren Aufwendungen ganz oder teilweise auferlegt werden können.

>> Weitere Informationen und näheres zur Behandlung im Krankenhaus bestimmt die Krankenhauseinweisungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

 

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