Krankengeld
Das Krankengeld ist eine Entgeltfortzahlung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen. Es ist als Leistung im fünften Sozialgesetzbuch verankert (§§44-51 SGB V). Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt, wenn ein Versicherter aufgrund einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenversicherung stationär behandelt wird. Das Krankengeld ist somit eine Entgeltersatzleistung, die einen Ersatz für den Verdienstausfall darstellt.
Krankengeld nach der Entgeltfortzahlung
Voraussetzungen
Der Anspruch auf Krankengeld besteht sobald der Patient vom Arzt krankgeschrieben und somit seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Zudem gilt der Anspruch auch ab dem ersten Tag eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Reha- bzw. Vorsorge-Einrichtung der Krankenkasse.
Einen Anspruch auf Krankengeld haben
- Arbeitnehmer,
- Auszubildende und
- Bezieher von Arbeitslosengeld I.
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit wird kein Krankengeld gezahlt. In diesem Fall ist die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft zuständig.
Kein Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem
- Familienversicherte,
- Rentner,
- Praktikanten,
- in der Regel auch Studenten, wenn der Job nur als Nebentätigkeit und nicht als Hauptbeschäftigung ausgeübt wird,
- Teilnehmer an Beruflichen Reha-Leistungen und zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erbracht werden (Ausnahme bei Anspruch auf Übergangsgeld) sowie
- Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.
Beginn und Dauer des Anspruchs
Erkrankt ein Arbeitnehmer für sechs Wochen am Stück pro Jahr, wird ihm durch den Arbeitgeber sein Gehalt weiterhin als Lohnfortzahlung ausgezahlt. Dies gilt bis die Krankenkasse ab der siebten Wochen den arbeitsunfähigen Versicherten das Krankengeld als Ersatzleistung auszahlt.
Das Krankengeld erhalten die Versicherten für ein und dieselbe Krankheit oder eine eindeutige Folgeerkrankung derselben Grunderkrankung für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Dabei wird vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet und die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mit einbezogen. Somit erfolgt die Zahlung des Krankengeldes für maximal 72 Wochen.
Eine Rückwirkende Krankschreibung ist nicht möglich. Das Geld wir nur ausgezahlt, wenn der Versicherte ohne Unterbrechung vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben wird.
Ein Anspruch auf Krankengeld wegen der selben Krankheit kann, nach ablaufen der dreijährigen Blockfrist, in der der Versicherte das Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, erneut entstehen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- eine erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit,
- mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und
- mindestens sechs Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend.
Höhe des Krankengeldes
Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhält der Erkrankte von der individuellen Krankenkasse das Krankengeld. Es beträgt bei Arbeitnehmern 70 Prozent des regelmäßig erzielten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Das Krankengeld beträgt maximal 112,88€ am Tag.
Krankengeld beantragen
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also die Krankschreibung durch den Arzt wird zumeist auch als „Attest“ oder „gelber Schein“ bezeichnet.
Dieser muss vom Arbeitnehmer spätestens am vierten Tag der Erkrankung (dies kann durchaus variieren) beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Zudem muss die Bescheinigung auch innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der eigenen Krankenkasse eingereicht werden.
Um Krankengeld zu bekommen muss kein Antrag vom Versicherten gestellt werden. Die betreffende Krankenkasse nimmt selbständig den Kontakt zum Erkrankten auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Nachdem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Krankenkasse überprüft worden ist, erhält der Versicherte das Krankengeld.
Es ist zudem ratsam den Arbeitgeber, bei Beziehenden des ALG I, die Agentur für Arbeit zu informieren.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab 2021 soll für gesetzlich Versicherte schrittweise eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Dabei übermitteln die Arztpraxen den betreffenden Attest digital an die Krankenkasse.
Aber: Diese elektronische Übermittlung ist allerdings erst ab dem 01. Oktober 2021 für die Praxen verpflichtend. Bis dahin sollte nach einer Krankschreibung immer mit dem behandelten Arzt abgesprochen werden, ob der Attest digital übermittelt werden kann oder ob die Aufgabe der Zusendung an die Krankenkasse weiterhin beim Patienten liegt.
Anspruch von Selbstständigen
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige.
Hauptberuflich Selbständige, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig- oder pflichtversichert sind, konnten entscheiden, ob sie sich mit oder ohne Krankengeldanspruch versichern lassen möchten.
Wenn zum Zeitpunkt der Versicherung bereits Arbeitsunfähigkeit besteht, dann gilt der Krankengeldanspruch jedoch erst ab der nächsten Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer sowie die Höhe des Krankengeldes unterschiedet sich nicht von dem der angestellten Versicherten.
Kinderkrankengeld
Eine besondere Form der Krankengeldes wird bei Erkrankung eines oder mehrerer Kinder gezahlt. Anspruch auf das so genannte Kinderkrankengeld haben sowohl berufstätige Mütter als auch Väter, solang sie für die Erziehung und Betreuung eines erkrankten Kindes zuständig sind. Das Kinderkrankengeld mindert nicht den Anspruch auf reguläres Krankengeld eines Elternteils.
>> Weitere ausführliche Informationen zum Kinderkrankengeld