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2024-12-29T17:42:02+00:00

Individualprophylaktische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen

Individualprophylaxe dient als Überbegriff von prophylaktischen Maßnahmen am Patienten, die durch einen Zahnarzt vorgenommen werden. Dabei ist zwischen Individualprophylaxe bei Kinder und Jugendlichen einerseits und Erwachsenen andererseits zu unterscheiden.

Die Prophylaxe bei Kindern und Jugendlichen ist im §22 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen verankert und wird zudem von dem Gesetzgeber besonders gefördert.

Versicherte Kinder und Jugendlich, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr kostenlos zahnärztlich untersuchen lassen.

Umfang der Leistungen

Die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Untersuchungen beinhalten:

  • den Befund des Zahnfleisches,
  • die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung,
  • das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen,
  • Motivation und Einweisung zur Mundpflege,
  • Fissurenversiegelung (Schutz der Backenzähne),
  • Fluoridieren der Zähne zur Schmelzhärtung und
  • maximal einmal pro Kalenderjahr Zahnsteinentfernung.

Abrechnung und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) bildet die Grundlage der Abrechnung des Zahnarztes mit den Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Individualprophylaxe bei Kindern und Jugendlichen wurden mehrere Gebührenpositionen dem BEMA hinzugefügt.

Die Abrechnung von Leistungen bei Privatpatienten erfolgt nach der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ).

Abgekürzt werden die Leistungen der Individualprophylaxe mit dem Kürzel IP. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung.

Zu den Leistungen zählen:

  • FU – Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung
  • IP 1 Mundhygienestatus
  • IP 2 Mundgesundheitsaufklärung für Kinder und Jugendliche
  • IP 4 Lokale Fluoridierung der Zähne
  • IP 5 Versiegelung von bleibenden Molaren (Backenzähne)
  • BEMA-Nr. 107 Entfernung harter Zahnbeläge
  • Früherkennungsuntersuchung bei Kindern

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung

Die zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes kann zwischen dem 30. und 72. Lebensmonat maximal drei Mal abgerechnet werden. Die erste Früherkennungsuntersuchung hat grundsätzlich im dritten Lebensjahr zu erfolgen.

Seit dem 1. Juli 2019 sind für gesetzlich versicherte Kleinkinder bis zum vollendeten 33. Lebensmonat drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen vorgesehen.

Die Leistung umfasst die Untersuchung des Kindes, die Beratung der Eltern, die Anleitung zur täglichen Zahnpflege bei Kleinkindern sowie den Anspruch auf eine Zahnschmelzhärtung mittels Fluoridlack zweimal pro Kalenderhalbjahr.

Mundhygienestatus

Die Erhebung des Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und des Zustandes des Zahnfleisches mit Hilfe eines geeigneten Indexes, die Beurteilung und Feststellung von Plaque-Retentionsstellen sowie ggf. das Anfärben von Zähnen.

Diese Leistung ist einmal im Kalenderjahr und nur im Falle einer Einzeluntersuchung abrechenbar. Für Patienten zwischen sechs und elf Jahren muss hierfür kein Verweis im Bonusheft geführt werden. Für zwölf- bis siebzehnjährige Patienten muss das Datum der P1-Maßnahme im Bonusheft vermerkt werden.

Mundgesundheitsaufklärung für Kinder und Jugendliche

Diese Maßnahme umfasst die Aufklärung des Patienten und ggf. dessen Erziehungsberechtigten über Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung, Motivation und Remotivation. Die Mundgesundheitsaufklärung kann einmal im Kalenderjahr abgerechnet werden und muss in einer Einzelunterweisung erfolgen.

Zu den Leistungen gehören neben der Aufklärung und Hinweise zur Vermeidung von Karies und Gingivitis auch die Durchführung praktischer Übungen von Mundhygienetechniken.

Inhalt und Umfang der notwendigen Maßnahmen zur Prophylaxe legt der Zahnarzt nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls fest.

Lokale Fluoridierung der Zähne

Diese Leistung schließt die lokale Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung mit Lack oder Gel sowie die zuvor durchzuführende Beseitigung von weichen Zahnbelägen und Trockenlegung der Zähne ein. In der Regel ist eine lokale Fluoridierung einmal im Kalenderjahr abrechenbar.

Versiegelung von bleibenden Molaren (Backenzähne)

Die Abrechnung einer solchen Versiegelung erfolgt pro Zahn. Es handelt sich dabei um die Versiegelung von Fissuren und Grübchen bei den bleibenden Backenzähnen (Zähne 6 und 7) mit aushärtendem Kunststoff. Hierzu gehören die Trockenlegung der Zähne sowie die Entfernung weicher Zahnbeläge. Vor einer Fluoridierung muss die Versiegelung des Zahns abgeschlossen sein.

Entfernung harter Zahnbeläge

Die Entfernung harter Zahnbeläge (BEMA-Nr. 107) zählt auch zu den individualprophylaktischen Leistungen für Erwachsene. Sie wird pro Sitzung berechnet, kann aber nur einmal im Kalenderjahr abgerechnet werden. Entfernungen, die öfter notwendig geworden sind, werden nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet.

Früherkennungsuntersuchung bei Kindern

Einzelne gesetzliche Krankenkassen haben Verträge mit den Landes-Kassenzahnärztlichen-Vereinigungen bezüglich der Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern geschlossen. Diese ermöglichen bereits zwischen dem sechsten und dreißigsten Lebensmonat zwei kostenfreie Früherkennungsuntersuchungen, bei denen unter anderem das Kariesrisiko eingeschätzt wird.

Professionelle Zahnreinigung – Leistung der GKV?

Die professionelle Zahnreinigung (PZR) gehört nicht zu den regelhaften Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), muss also vom Patienten selbst getragen werden. Viele der Krankenkassen übernehmen jedoch einen Teil der Kosten für die PZR als Satzungsleistung und kommen den Patienten somit entgegen. Wie die Kostenerstattung aussieht richtet sich nach den kasseninternen Vorstellungen und kann sehr verschieden sein.

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