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2024-12-20T15:36:42+00:00

Impfungen

Seit 2007 gehören Schutzimpfungen zu den Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenkassen. Laut Gesetz müssen alle Impfungen übernommen werden, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage der Empfehlung durch die STIKO (Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut) vorgesehen sind und somit der Schutzimpfungs-Richtlinie entsprechen. Die Krankenkassen bezahlen dabei die Kosten für die ärztliche Leistung und übernehmen diese auch für den Impfstoff.

Bild einer Spritze

Einschränkungen und Ausnahmen

Für bestimmte Impfungen gilt die Kassenpflicht zur Kostenübernahme nur mit Einschränkungen. Hierzu zählen Altersgrenzen oder die Zugehörigkeit zu Risikogruppen als Vorbedingung. Weitere Einschränkungen betreffen beispielsweise geografische Grenzen von Risikogebieten. Generell ausgeschlossen von den übernahmepflichtigen Impfungen der Kassen sind die Auslandsreiseschutzimpfungen bei Privatreisen.  Diese Reiseschutzimpfungen werden aber oftmals im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung übernommen. 

Welche Impfungen bezahlt die Krankenkasse?

Durch eine aktive Teilnahme an den Schutzimpfungen können sich die Versicherten selbst einen wichtigen Beitrag zur Verhütung von Krankheiten leisten. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Impfungen als Leistung, die nicht bereits kostenlos von den Gesundheitsämtern angeboten werden. Dabei berücksichtigen die Krankenkassen in der Regel die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.

Die Krankenversicherungen können jedoch keine Impfungen bezahlen, die auf Grund von nicht berufsbedingten Auslandsreisen durchgeführt werden.

Benötigt ein Arbeitnehmer eine bestimmte Schutzimpfung aufgrund seiner Ausbildung oder seines Berufes, beispielsweise für eine medizinische Ausbildung, übernimmt in der Regel der Ausbildungsbetrieb bzw. der Arbeitgeber die Kosten. Dies gilt zum Beispiel bei einer Impfung gegen Hepatitis A, bei Personen die im Gesundheitswesen tätig sind. Ebenfalls werden die Kosten für eine Schutzimpfung aufgrund eines berufsbedingten Auslandsaufenthaltes oder einer beruflichen Reise in ein Risikogebiet für bestimmte Krankheiten durch den Arbeitgeber übernommen.

Bei gesundheitlich besonders gefährdeten Menschen, wie chronisch Erkrankten, übernehmen die Krankenversicherungen die Kosten.

Neben der Grundimmunisierung bei Säuglingen und Kleinkindern, weiteren Standartimpfungen und den Auffrischungen, gibt es eine Reihe zusätzlicher Fälle, in denen eine Schutzimpfung empfohlen wird. Ärzte raten bei bestimmte Risikogruppen, wie unter anderem Frauen im gebärfähigen Alter, zu zusätzliche Impfungen. Zu diesen Indikationsimpfungen zählen beispielsweise Tetanus, Diphtherie und Grippe.

Liste von Schutzimpfungen

Eine Liste aller aktuell als Pflichtleistung der Krankenkassen übernommenen Standartimpfungen enthält der Impfkalender der STIKO.

Zu den, als Leistung von den (meisten) Krankenkassen übernommenen Schutzimpfungen gehören derzeit:

  • Diphtherie - Die Impfung gegen Diphtherie wird während bestimmter Altersstufen als Pflichtleistung bezahlt. Als Zeiträume gelten die Spanne zwischen dem 11. und dem 14. Lebensmonat und das Kleinkindalter zwischen zwei und vier Jahren. Danach ist alle zehn Jahre eine Auffrischungsimpfung angezeigt, die ebenfalls als Leistung übernommen wird.
  • Grippe ( Influenza) – Die Kostenübernahme als Pflichtleistung gilt ab einem Alter von 60 Jahren, darüber hinaus für Risikogruppen.
  • Gürtelrose (Herpes zoster) – Diese Standartimpfung gegen Gürtelrose ist für alle über 60-Jährigen.
  • Haemophilus influenzae b – Entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erhalten Säuglinge im 2., 3. und 4. sowie zwischen dem 11. und 14 Lebensmonat jeweils eine Impfung zur Grundimmunisierung.
  • Hepatitis B – Die Kostenübernahme als Pflichtleistung erfolgt im Säuglingsalter zwischen dem 11. und 14. Lebensmonat, im Kleinkindalter zwischen dem 2. und 4. Lebensjahr sowie für Risikogruppen.
  • HPV   Eine Impfung gegen das HPV-Virus senkt das Risiko von Gebärmutterhalskrebs und ist eine Pflichtleistung der Kassen bei Mädchen zwischen 12 und 17 Jahren.
  • Keuchhusten (auch Pertussis genannt) Die Kostenübernahme für die Schutzimpfung gegen Keuchhusten wird im Säuglingsalter zwischen dem 11. und 14. Lebensmonat und im Kleinkindalter zwischen dem 2. und 4. Lebensjahr. Eine Auffrischungsimpfung erfolgt bei Kindern zwischen dem 5. und 6. Lebensjahr sowie eine weitere zwischen dem 9. und dem 17. Lebensjahr. Weiterhin für bestimmte Risikogruppen.
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis, kurz Polio)Die Kosten für diese Impfung werden im Säuglingsalter zwischen dem 11. und 14. Lebensmonat, im Kleinkindalter zwischen dem 2. und 4. Lebensjahr und für die Auffrischungsimpfung bei Kindern zwischen dem 9. und 17. Lebensjahr übernommen. Alle Versicherten ohne Grundimpfung sowie Risikogruppen haben ebenfalls einen Anspruch.
  • Masern / Mumps / Röteln – Für diese drei Kinderkrankheiten sind ebenfalls jeweils der 11. bis 14. Lebensmonat vorgesehen, in jedem Fall vor der Beendigung des 2. Lebensjahres. Weiterhin erhalten alle Risikogruppen eine kostenlose Impfung.
  • Meningokokken CDie Kostenübernahme erfolgt für Impfungen im 2. Lebensjahr, sowie für Risikogruppen.
  • Pneumokokken – Die Impfung erfolgt im Säuglingsalter zwischen dem 11. und 14. Lebensmonat und im Kleinkindalter zwischen dem 2. und 4. Lebensjahr. Eine Auffrischung bzw. Eine nachgeordnete Impfung ist ab 60 Jahren und für Risikogruppen möglich.
  • Rotavirus – Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt diese Impfung möglichst frühzeitig, am besten ab dem Alter von sechs Wochen, zu beginnen.
  • Tetanus – Die Grundimmunisierung erfolgt wie bei Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln. Eine Auffrischungsimpfung zwischen dem 5. und 6. Lebensjahr sowie eine weitere zwischen dem 9. und dem 17. Lebensjahr. Im Erwachsenenalter kann danach alle 10 Jahre aufgefrischt werden.
  • Varizellen (Windpocken) Kostenübernahme als Pflichtleistung im Säuglingsalter zwischen dem 11. und 14. Lebensmonat, im Kleinkindalter zwischen dem 2. und 4. Lebensjahr sowie für Versicherte ohne Grundimpfung im Alter zwischen 9 und 17 Jahren sowie für Risikogruppen

Schutzimpfungen, die unterbestimmten Voraussetzungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden:

  • Cholera und Gelbfieber – Die Schutzimpfungen gegen diese Infektionskrankheiten werden nur im Ausnahmefall übernommen. Einige Krankenkassen bieten die Impfung als freiwillige Satzungsleistung.
  • FSME (Zeckenimpfung) – Die Impfung gegen FSME wird für Menschen übernommen, die in ausgewiesenen Risikogebieten leben oder dort Urlaub machen wollen.
  • Hepatitis A – Die Kostenübernahme erfolgt bei dieser Schutzimpfung als Pflichtleistung nur bei Risikogruppen.
  • Tollwut – Die Kosten für diese Impfung werden nur als Pflichtleistung bei nicht privaten Reisen in Risikogebiete übernommen.
  • Typhus Die Kosten für diese Impfung werden nur als Pflichtleistung bei nicht privaten Reisen in Risikogebiete übernommen.
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