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2024-12-20T16:11:54+00:00

Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Körperersatzstücken)

Nicht nur Arzneimitteln gehören zu einer Krankenbehandlung. Oft sind auch technische oder andere Hilfsmittel notwendig. Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) hat man nach §33 SGB V einen Anspruch auf die Versorgung mit Seh- oder Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen.

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Kostenübernahme für Hilfsmittel

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein durch einen zugelassenen Arzt verordnetes Hilfsmittel, wenn dieses:

  • notwendig ist, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine bereits bestehende Behinderung auszugleichen.

Voraussetzungen für Anspruch

Der Anspruch auf Hilfsmittel ist erfüllt, wenn diese nachweislich zum Erfolg einer Krankenbehandlung beitragen sowie zu medizinischen und therapeutischen Zwecken dienen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

Weiterer Anspruch kann entstehen, wenn das Hilfsmittel (wie z.B. Rollstuhl, Körperersatzstücken (Prothesen), Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Einlagen und Bandagen) therapeutisch und medizinisch dazu geeignet ist, um beispielsweise einer Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Brillengläser und Kontaktlinsen werden von den Krankenkassen jedoch nicht übernommen.

Um eine einheitliche Orientierung zu ermöglichen wurde vom GKV-Spitzenverband ein Hilfsmittelverzeichnis auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben der Kranken- und Pflegeversicherung erstellt. Darin werden, neben umfassenden Informationen zur Leistungspflicht der Krankenkassen, alle auf dem Markt verfügbaren Hilfsmittel nach Gruppen gelistet und unterteilt in Hilfsmittel und Pflegehilfsmitte. Dieser Hilfsmittelkatalog stellt für alle gesetzlichen Krankenversicherungen eine wichtige Arbeitsgrundlage dar. Die Aufnahme von Produkten in den Katalog erfolgt über eine Antragstellung seitens des Herstellers.

Erhalt von Hilfsmitteln

Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln erfolgt über der Vertragspartner der individuellen Krankenkasse. Grundsätzlich können die Versicherten alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner bei der eigenen Krankenversicherung sind. In Ausnahmefällen und bei berechtigtem Interesse können die Versicherten auch andere Leistungserbringer wählen. Mehrkosten, die im Zuge dessen entstehen, müssen aber selbst getragen werden.

Zuzahlung bei Hilfsmitteln

Die Zuzahlung für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, (wie Inkontinenzhilfen, Batterien, Sonden oder Spritzen) beträgt zehn Prozent der Kosten pro Packung, maximal aber zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf an diesen Hilfsmitteln.

Die Höhe der Zuzahlung für Versicherte, die älter als 18 Jahre alt sind, beträgt zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten.

Die Übernahme der Kosten für Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte erfolgt in Höhe der Festbeträge.
Die Preise für die Hilfsmittel werden zwischen den Krankenkasse und den Leistungserbringern vereinbart.

Ausnahme: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind Hilfsmittel zuzahlungsfrei.

 

Unterschied zum Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind.

Während Hilfsmittel von der Krankenversicherung bezahlt werden, übernimmt die Kosten der Pflegeheilmittel die Pflegeversicherung. Das bedeutet, dass nur im Falle eines vorliegenden Pflegegrades bzw. einer Pflegestufe auch ein Anspruch auf Pflegeheilmittel besteht.

Als ein Anhang im Hilfsmittelverzeichnis werden im Pflegehilfsmittelverzeichnis die der Leistungspflicht der Pflegeversicherung entsprechenden Pflegehilfsmittel aufgelistet.

 

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