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2024-12-29T17:23:10+00:00

Heilmittel (Bäder, Massagen)

Unter Heilmitteln versteht man persönliche zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Leistungen. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben einen Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Die Rechtsgrundlage für den Leistungsanspruch findet sich im §34 SGB V. Aufgrund einer Verordnung (Rezept) durch den Vertragsarzt erhält der Patient von zugelassenen Heilmittelerbringern (Therapeuten) die notwendige Therapie.

Bild zum Beitrag Heilmittel ( Physiotherapie, Ergotherapie, Massagen)

Heilmittelbereiche

 

Die Heilmittel-Richtlinie benennt fünf Heilmittelbereiche. Die Maßnahmen werden im Heilmittelkatalog konkretisiert.

Zu den Heilmitteln gehören

Heilmittelbehandlung

Die Anzahl der vom Arzt verordneten Therapieeinheiten richtet sich nach Art und Schwere der Erkrankung, der damit einhergehenden Schädigung und den Heilmittel-Richtlinien. Sofern keine anderen Angaben vorliegen, muss eine Behandlung innerhalb von 28 Tagen nach der Ausstellung des Rezeptes beginnen. Eine Unterbrechung der Behandlung von mehr als 14 Kalendertagen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Dies gilt nicht für die Bereiche der Podologie und der Ernährungstherapie.

Heilmittelpreise

Die Kosten der Heilmittel sind seit dem 1. Juli 2019 bundesweit einheitlich. Die jeweils geltenden Preislisten werden vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht.

Voraussetzung für die Kostenübernahme

Damit eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgen kann, müssen Heilmittel durch den Arzt verordnet werden. Zudem muss das Heilmittel nachweislich therapeutisch dazu geeignet sein, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern.
Ein zusätzlicher Anspruch kann entstehen, wenn das Heilmittel als medizinisch notwendige Vorsorgeleistung dient, um beispielsweise eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken. Die exakten Genehmigungsvoraussetzungen erhalten Sie durch Ihre Krankenkasse und finden Sie in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Ein wichtiger Bestandteil der Heilmittel-Richtlinien ist der Heilmittelkatalog. Innerhalb dessen werden einzelne Erkrankungsbilder den entsprechenden Heilmitteln zugeordnet, die verordnet werden können.

Zuzahlung bei Heilmitteln

Per Gesetz ist eine Eigenbeteiligung (Zuzahlung) in Höhe von 10 Prozent der Gesamtkosten zu leisten. Zusätzlich wird für das Ausstellen der Heilmittelverordnung eine Gebühr von 10 Euro erhoben. Diese kann mehrere Anwendungen umfassen.

Neue Regelungen ab Januar 2021

Erneuerung der Heilmittel-Richtlinie

Die Heilmittel-Richtlinie wurde vom Gemeinsamen-Bundesausschuss (G-BA) grundlegend überarbeitet. Diese neuen Vorgaben gelten seit dem 1. Januar 2021.

Seit diesem Zeitpunkt ersetzt das neue Verordnungsformular 13 die ehemaligen Formulare 13, 14 und 18.

Neben dem neuen Formular wurden weitere Änderungen vorgenommen. Der Heilmittelkatalog wurde übersichtlicher gestaltet. Es wurden Diagnosegruppen, vor allem im Bereich der Physiotherapie, zusammengefasst. Innerhalb dieser Gruppen wird nicht mehr zwischen lang-, mittel- und kurzfristigen Behandlungsbedarf unterschieden.

Zudem verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Verordnung von vormals 14 auf 28 Tage. Zusätzlich können Ärzte nun Verordnungen als dringlich markieren.

Verordnungsrecht für Psychotherapeuten

Seit Januar 2021 können nun auch psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Ergotherapie verordnen. Jedoch ist dies nur möglich, wenn eine psychische Erkrankung, eine bestimmte Erkrankung des zentralen Nervensystems oder eine Entwicklungsstörung vorliegt. Hintergrund zu dieser Regelung bildet das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung.

 

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