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2024-12-29T17:56:36+00:00

Häusliche Krankenpflege

Die häuslichen Krankenpflege wird durch geeignete Krankenpflegepersonen bzw. Pflegedienste erbracht. Sie hat das Ziel, dem Versicherten eine sonst erforderliche Krankenhausbehandlung zu ersparen beziehungsweise diese abzukürzen (Krankenhausvermeidungspflege). Weiterführend erhalten Versicherte häusliche Krankenpflege, wenn diese zur Sicherung des ärztlichen Ziels notwendig ist (Sicherungspflege). Häusliche Krankenpflege kann sowohl ohne, als auch mit Pflegegrad in Anspruch genommen werden.

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Dauer und Arten der häuslichen Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege ist im §37 SGB V verankert und gehört zu den Mindestleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie wird vom Arzt (Vertrags- oder Klinikarzt) verordnet und grundsätzlich für einen Zeitraum von vier Wochen je Krankheitsfall gewährt (Krankenhausvermeidungspflege). Die Sicherungspflege kann hingegen solange verordnet werden, wie es medizinisch für notwendig gehalten wird.
Besonders im Bereich der Krankenpflege kann es aber zu Unterschiedenen in den Leistungen der einzelnen Krankenversicherungen kommen. Daher ist es ratsam sich über die Leistungen der Krankenkassen in diesem Bereich zu informieren.

 

Es existieren verschiedene Arten der häuslichen Krankenpflege. Sie umfasst, unter bestimmten Voraussetzungen, die:

  • Grundpflege (z.B. Betten, Waschen),
  • Behandlungspflege (z.B. Injektionen, Verbandswechsel, Katheterisierung),
  • hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkauf, Essen zubereiten).

 

Wichtig zu beachten ist, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung immer nur zusammen mit der Behandlungspflege gewährt werden können.

Eine Ausnahme bildet hier der Fall, wenn während einer schweren Erkrankung, vor allem nach einer Krankenhausbehandlung, der Bedarf nach Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, auch ohne Behandlungspflege, besteht. Liegt keine Pflegedürftigkeit vor, dann übernimmt in diesem Fall die GKV die Kosten für bis zu vier Wochen.

 

Voraussetzungen

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

Zudem müssen weitere Bedingungen erfüllt sein:

  • Es ist eine Krankenhausbehandlung notwendig, aber eine Aufnahme ist nicht möglich.
  • Die Behandlung im Krankenhaus kann durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden.
  • Der Bedarf an häuslicher Krankenpflege bis zu vier Wochen besteht aufgrund einer schweren Erkrankung, insbesondere nach einer Kranlenkhausbehandlung.
  • Die häusliche Krankenpflege ist notwendig, um das Ziel der ärztlichen Behandlung zu erreichen.

 

Orte der häuslichen Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege wird an Orten erbracht, an denen sich der Patient regelmäßig aufhält und die geeignet sind.

Dazu zählen:

  • im Haushalt des Patienten oder seiner Familie,
  • in betreuten Wohnformen, wie Wohngemeinschaften,
  • in Schulen und Kindergärten,
  • in Werkstätten für behinderte Menschen,
  • in Einrichtungen der Kurzzeitpflege,
  • in teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (wenn aus medizin-pflegerischen Gründen notwendig und keine Pflegebedürftigkeit nach §14 SGB XI vorliegt).

Häusliche Krankenpflege kann auch von wohnungslosen Personen erhalten werden, wenn sie vorübergehen in einer geeigneten Unterkunft oder Einrichtung aufgenommen werden.

 

Kosten der Häuslichen Krankenpflege

Die für die häusliche Krankenpflege anfallenden Kosten werden, mit Ausnahme der Zuzahlung (s.u.), als Sachleistung von der Krankenversicherung übernommen. Dabei ist es nicht notwendig in Vorleistung zu gehen, da der Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse abrechnet.

 

Die Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Pflegekraft können in einer angemessenen Höhe, also in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Pflegekraft, übernommen werden, wenn:

  • die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht.
  • keine Kraft für die häusliche Krankenpflege von der Krankenkasse gestellt werden kann, beispielsweise wenn die Kapazitäten der Pflegedienste erschöpft sind, mit denen die Krankenkasse Verträge abgeschlossen hat.
  • Aus nachvollziehbaren Gründen die zu pflegende Person nur eine bestimmte, selbst ausgewählte Pflegekraft akzeptiert. Diese muss geeignet sein pflegerische Dienste zu erbringen. Dies setzt allerdings nicht notwendigerweise eine abgeschlossene Ausbildung voraus.

Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege

Für die häusliche Krankenpflege muss eine Zuzahlung geleistet werden. Dies betrifft Personen, die mindestens 18 Jahre alt und nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind.

Es müssen zehn Prozent der täglichen Kosten für maximal 28 Tage im Kalenderjahr sowie zehn Euro pro Verordnung (§61 SGB V) zugezahlt werden.

Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlungspflicht.

 

Die Zuzahlung muss im Kalenderjahr nur bis zu einer bestimmten Grenze geleistet werden. Die Grenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Familien-Bruttoeinkünfte. Bei schwerwiegender chronischer Krankheit kann die Zugzahlungsgrenze von zwei auf ein Prozent abgesenkt werden.

 

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