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2024-12-20T17:04:32+00:00

Mutter-Kind-Kur

Wenn Eltern sich häufig überfordert fühlen und auch ihr Kind ein gesundheitliche Problem hat, dann besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Kosten einer Mutter-Kind-Kur beziehungsweise Vater-Kind-Kur übernimmt. Die Eltern-Kind-Kur ist somit eine medizinische Leistung, die von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden.

Seit dem Jahr 2002 haben auch Väter die Möglichkeit zusammen mit ihren Kindern eine Kur durchzuführen.

Diese Kurmaßnahmen werden in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung im Rahmen einer Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen erbracht. Informationen dazu erhalten die Patienten bei ihrem behandelnden Arzt und ihrer Krankenkasse.

Bild zum Beitrag Eltern-Kind-Kur

Voraussetzungen

Nach §§ 24 und 41 des SGB V haben Mütter und Väter einen Anspruch auf medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Die Kur richtet sich daher an kranke oder in der eigenen Gesundheit gefährdete Mütter und Väter und muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Zudem muss eine Erziehungsverantwortung für Kinder unter achtzehn Jahren, bei Kindern mit Behinderung auch länger, bestehen. Dies gilt auch für Stief- oder Pflegekinder.

Kinder bis zwölf, in Ausnahmefällen bis vierzehn Jahre, können das Elternteil zur Maßnahme begleiten. Liegt bei dem Kind eine Erkrankung, wie beispielsweise eine Krankheit der Haut oder eine Infektanfälligkeit vor, kann die Behandlung des Kindes in Absprache mit dem Kinderarzt im Rahmen einer Mutter-Kind-Maßnahme mit beantragt werden. Als Kostenträger für diese Eltern-Kind-Kuren sind die gesetzlichen Krankenkassen.

Als Voraussetzung für die Genehmigung einer Kur muss ein gesundheitliches Problem vorliegen, das direkt mit einer hohen Beanspruchung und Belastung zusammenhängt.
Für die Beantragung einer Kurmaßnahme muss eine ärztliche Verordnung bzw. ein ärztliches Attest vorliegen. Beim Ausfüllen des Attestes entscheidet der Arzt, ob die Kur als Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme beantragt wird.

Die Krankenkasse prüft den Bedarf einer stationären Maßnahme unter Berücksichtigung von drei Bereichen:

  • mütter-/vaterspezifische Belastungen: Dazu zählen unter anderem Mehrfachbelastung durch Familie und Beruf.
  • Lebensumstände (Kontextfaktoren): Hierzu zählen beispielsweise Partner-/Eheprobleme, Trennung oder Tod des Partner, ständiger Zeitdruck.
  • Gesundheitszustand: Eine Überforderung mit der Elternrolle, die aufgrund von mehreren psychosomatischen Erkrankungen oder Erschöpfungszustände, körperliche und seelischen Störungen im frühen Befundstadium, vorliegt.

Beantragung der Kurmaßnahme

Die Kur kann bei der Krankenkasse beantragt werden, wenn das Attest vorliegt. Dabei beantragen gesetzlich Versicherte die Maßnahme über die eigene Krankenkasse.

Für mitreisende gesunde Begleitkinder gilt die Regel, dass diese immer über die Krankenkasse der Mutter beantragt werden.
Für behandlungsbedürftige Kinder wird die Teilnahme an der gemeinsamen Kur immer über die Krankenkasse beantragt, bei der sie im Rahmen der Familienversicherung auch mitversichert sind.

Wahl der Rehabilitationseinrichtung

Die Durchführung von Mutter-/Vater-Kind-Leistungen dürfen nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder in gleichartigen Einrichtungen erfolgen. Dafür ist es notwendig, dass diese einen Versorgungsvertrag mit den Sozialversicherungsträgern geschlossen haben.

Bei Mutter-/Vater-Kind-Kuren gilt, im Gegensatz zu anderen medizinischen Maßnahmen nicht der Grundsatz, dass ambulante Einrichtungen stationären Behandlungen vorgezogen werden. Den Familien werden bei der Bewilligung Vorschläge mit möglichen Kurkliniken gemacht. Die Patienten können zusätzlich das Wunsch- und Wahlrecht nutzten und von den Vorschlägen der Kostenträger unabhängig eine Klinik selbst auswählen, sofern diese für die Behandlung geeignet ist.

Unterschied Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme

Bei Vorsorgemaßnahmen steht die Beeinflussung von Risikofaktoren im Vordergrund, währen bei Reha-Maßnahmen eine Verbesserung und ein Zurechtkommen mit den Folgen einer bereits eigetretenen gesundheitlichen Schädigung in den Fokus rückt.

Dauer der Kur

Die Dauer richtet sich im Einzelfall grundsätzlich nach der individuellen medizinischen Notwendigkeit. Als Regeldauer von Rehabilitationsleistungen für Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen gilt nach wie vor die Dauer von längstens drei Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Sie muss vom Arzt in der Rehaklink beim jeweiligen Träger beantragt und begründet werden. Die Wiederholung einer Eltern-Kind-Kur ist frühestens nach Ablauf von vier Jahren erneut möglich. Ausnahmen sind nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit möglich.

Zuzahlung bei Eltern-Kind-Kur

Auch für eine stationäre Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur gilt die Zuzahlungspflicht für die Versicherten. Die Zuzahlung ist unabhängig von der Anzahl der mitreisenden Kinder jeweils nur einfach zu leisten. Pro Kalendertag ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro zu zahlen. Die Zahlungsaufforderung wird nach der Kur postalisch durch die Krankenkasse übermittelt. Für einen regulären dreiwöchigen Kuraufenthalt entstehen Kosten von circa 220 Euro. Hinzu kommen die individuellen Reisekosten für die Anreise.

Zuzahlungsbefreiung

Damit kinderreiche Familien und Menschen mit geringerem Einkommen durch die Inanspruchnahme einer Kur finanziell nicht überfordert werden, gilt auch hier die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahreseinkommens ( bzw. ein Prozent bei Chronisch Kranken ). Wer nachweisen kann, dass die Belastungsgrenze für laufende Zuzahlungen bei Medikamenten und Heilmitteln im laufenden Kalenderjahr bereits erreicht ist, kann bei der Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen. Wird die Belastungsgrenze erst im weiteren Jahresverlauf erreicht, können alle Zahlungsbelege im Anschluss zur Erstattung eingereicht werden.

>> Hilfe und Beratung für den Antrag gibt es u.a. bei folgenden Beratungsstellen

 

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