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2024-10-29T21:24:13+00:00

Ärztliche Behandlung

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf ärztliche sowie zahnärztliche Behandlung. Die ärztliche Behandlung umfasst, nach §28 SGB V, die Tätigkeit des Arztes, die zur Diagnostik und Behandlung beziehungsweise zur Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst gerichtet ist. Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot (§12 SGB V) zu beachten. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung weiterer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist sowie die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit. Der Anspruch des Versicherten wird durch die elektronische Gesundheitskarte nachgewiesen (§15 Abs. 2 SGB V).

Im Rahmen der Krankenbehandlung werden die ärztlichen Behandlungen von Ärzten erbracht. Andere Personen, die zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind, die keine Ärzte sind (z.B. Heilpraktiker), sind dazu, auch in Notfällen, nicht berechtigt.
Gewählt werden die Leistungen grundsätzlich nach dem Sachleistungsprinzip. Mit dem 2004 beschlossenen GKV-Modernisierungsgesetz erhielten alle gesetzlich Krankenversicherten die Möglichkeit, anstelle einer Sachleistung auch die Kostenerstattung zu wählen (§ 13 Abs.2 SGB V).

 

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Ambulante ärztliche Behandlung

Zur ambulanten ärztlichen Behandlung gehören alle medizinischen Maßnahmen, die ohne stationäre Unterbringung in einer Klinik oder in einem Krankenhaus durchgeführt werden können. Hierzu zählen alle Patientengespräche und Verordnungen in ärztlichen Niederlassungen, ärztliche Hausbesuche, aber auch ambulante Operationen sowie notärztliche Behandlungen ohne stationäre Einweisung. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, um welchen Arzt es sich handelt (Hausarzt, Augenarzt, etc.). Bei einer ambulanten ärztlichen Behandlung entstehen keinerlei Kosten, vorausgesetzt die Behandlung erfolgt bei Medizinern und Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind und es sich um eine Behandlung handelt, die im Leistungskatalog der GKV festgelegt ist. Sonderleistungen, wie beispielsweise manche Impfungen für private Reisen, müssen von den Versicherten selbst getragen werden. 

Stationäre ärztliche Behandlung

Im Rahmen von stationären Aufenthalten in Krankenhäusern, Kliniken oder Rehaeinrichtungen werden ärztliche Behandlungen laut einem zuvor erstelltem Therapieplan durchgeführt. Diese umfassen laufende Untersuchungen und Visiten, Verfahren zur Diagnostik, Patientengespräche, ärztliche Geburtshilfe, Notfallmedizin, aber auch Verordnungen von Medikamenten sowie Operationen. Ärztliche Behandlungen innerhalb stationärer Aufenthalte werden begleitet von den pflegerischen Maßnahmen sowie weiteren therapeutischen Behandlungen wie Physiotherapie oder Ergothereapie.   

Freie Arztwahl

Gesetzlich Versicherte haben freie Arztwahl und können somit jeden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Hausarzt, Facharzt oder Zahnarzt aufsuchen. Die Adressen sind in den Verzeichnissen der kassenärztlichen Vereinigungen bzw. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung aufgeführt. 

Ärztliche Behandlung in der privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung ergibt sich der Umfang der ärztlichen Behandlung aus dem vertraglich vereinbarten Leistungskatalog. Seit dem 1. Januar 2009 müssen die Versicherungsunternehmen einen brancheneinheitlichen Basistarif anbieten. Dieser muss einen, mit dem der GKV nach Art und Höhe vergleichbaren, Leistungsumfang enthalten. Hierbei sind Selbstbehalte der Versicherten in Höhe von 300, 600 oder 900 Euro möglich (§12 Abs. 1Aa VAG).

Ärztliche Behandlung ohne Krankenversicherung

Eigentlich ist ein Leben ohne Krankenversicherung in Deutschland nicht vorgesehen, da der Krankenversicherungsschutz hierzulande Pflicht ist. Jedoch gibt es Situationen, in denen Menschen durch dieses Raster fallen und nicht krankenversichert sind.
Dies betrifft vor allem Langzeitstudierende, Freiberufler und Unternehmer, die die Beiträge nicht mehr stemmen können.

Es ist möglich ohne Krankenversicherung einen Arzt aufzusuchen, aber es gelten Einschränkungen. Grundsätzlich wird in Deutschland jede Person behandelt, die an akuten Schmerzen leidet oder lebensbedrohlich erkrankt ist. Auch Schwangere und junge Mütter erhalten medizinische Versorgung. Dies gilt auch für Personen, die nicht krankenversichert sind.

Aufgrund des Bundesmantelvertrages für Ärzte, können Patienten ohne Krankenversicherung in den Praxen abgewiesen werden, sofern sie nicht akut behandelt werden müssen.

Manche Praxen vergeben aber auch Termine an Patienten ohne Gesundheitskarte und erlauben eine Nachreichefrist von 10 Tagen. Wenn die Gesundheitskarte binnen dieser Friste nicht nachgereicht wurde, wird der Patient wie ein Privatversicherter behandelt und muss die Kosten für die Behandlung privat begleichen. Die Rechnung kommt nach dem Arztbesuch per Post nach Hause. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Gleiches gilt für Versicherte, die die Krankenkassenbeiträge nicht bezahlt haben. Sie sind theoretisch weiterversichert, allerdings ruht der Vertrag mit der Krankenversicherung, weshalb sie nicht mehr den vollen Versicherungsschutz haben. Sie erhalten eine Notfallversorgung, deren Umfang von jedem Versicherer individuell bestimmt wird.

Eine weitere Möglichkeit, um ohne Krankenversicherung zum Arzt zu gehen, sind Hilfsorganisationen wie etwa die Malteser Migranten Medizin.

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