Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Laut Sozialgesetzbuch haben alle GKV-Versicherten einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte und dem Stand der Wissenschaft entsprechende medizinische Behandlung. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen dabei die Kosten für die Behandlung von Krankheiten durch Ärzte inklusive der notwendigen diagnostischen Maßnahmen. Außerdem werden Medikamente, Heilmittel, Hilfsmittel, Vorsorge, medizinische Rehabilitation, Pflegemaßnahmen und Krankengeld übernommen. Der genaue Leistungskatalog wird jedoch nicht per Gesetz, sondern durch die Gremien der Selbstverwaltung festgelegt.
Grundsätze für Kassenleistungen
Für sämtliche Leistungen, welche den Versicherten von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden, gelten für alle Kassen allgemeine und einheitliche Grundsätze.
- Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
- Leistungen der Krankenkassen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
- Erbringung und Abrechnung von Leistungen erfolgen nach dem Sachleistungsprinzip.
Beispiele für Leistungsbereiche
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen erstrecken sich u.a. über folgende Bereiche
Kostenübernahme / Zuschüsse für ärztlich verordnete Heil- und Hilfsmittel
z.B. Massagen, Hörgeräte oder Rollstühle
Dazu gehören:
Schutzimpfungen Gesundheitsvorsorge von Schwangeren Krebsvorsorge Vorsorgeuntersuchungen von Kindern. präventionsorientierte Zahnheilkunde zur Verhütung von Zahnerkrankungen
Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Krankheit arbeitsunfähig werden, bekommen in der Regel ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.
Schwangerschaftsgeld / Mutterschaftsgeld
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld haben sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Während der Schwangerschaft und während des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenkasse kostenfrei bestehen.
kostenlose Haushalthilfe im Krankheitsfall
Einzelne Leistungen der Krankenkassen
Leistungskatalog und G-BA
Der Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter auf bestimmte Behandlungen oder Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung ist nicht im Einzelnen durch das SGB V geregelt.
Die konkrete Ausgestaltung des Leistungskataloges der GKV wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in verbindlichen Richtlinien festgelegt. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung. Er setzt sich zusammen aus Vertretern vom GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Für neue Diagnose- und Therapieverfahren entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss, ob diese den Anforderungen genügen und damit von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden müssen. Die Vergütung der vom G-BA anerkannten neuen Diagnose- und Therapieverfahren wird im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt.
Auslandsleistungen der GKV
Auch im Ausland haben gesetzlich Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruchauf ärztliche Hilfe und medizinische Behandlungen und ärztliche Hilfe. Dabei gelten je nach Aufenthaltsgrund und Reiseland unterschiedliche Regelungen zum Auslandsschutz.
Weitere (freiwillige) Leistungen
Neben den Pflichtleistungen haben die Kassen die Möglichkeit, weitere Leistungen für ihre Versicherten zu beschließen und anzubieten. Diese freiwilligen Zusatzleistungen werden in den einzelnen Satzungen der Krankenkassen niedergelegt und als so genannte Satzungsleistungen veröffentlicht.