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Bahnhofstr. 19, 34212 Melsungen

Wahltarife der BKK Wirtschaft & Finanzen

BKK Prämienzahlung

Bei Teilnahme an diesem Tarif erhält man eine Geldprämie, wenn mann selbst und die volljährigen mitversicherten Angehörigen ein Kalenderjahr lang keine Leistungen zu Lasten der BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN in Anspruch nimmt. Weitere Voraussetzung für die Prämienzahlung ist, dass man in dem betreffenden Kalenderjahr länger als drei Monate bei der BKK W&F versichert war.
Folgende Vorsorgeleistungen haben dabei keinen Einfluss auf die Auszahlung der Prämie:
•    Präventionsangebote nach § 20 SGB V
•    Schutzimpfungen
•    Gesundheitsuntersuchungen einschließlich Kinderuntersuchungen
•    Medizinische Vorsorgeleistungen (Ausnahme: ambulante Vorsorgekuren)
Die Auszahlungsbeträge der Prämien richten sich nach dem Zeitraum der Teilnahme. Grundsätzlich gilt dabei: Je länger keine Leistungen in Anspruch genommen werden, desto höher ist die Prämie:
160 Euro im ersten Jahr*
200 Euro im zweiten Jahr*
240 Euro ab dem dritten Jahr*
* Maximal 1/12 eines Jahresbeitrags, zudem gilt § 53 Absatz 2 SGB V.
Ein unterjähriger Eintritt in den Tarif ist möglich, dabei erfolgt eine anteilige Berechnung der Prämienzahlung. Sollten Sie doch einmal krank werden und Leistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie für das entsprechende Jahr keine Prämie. Der Wahltarif verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit Sie den Wahltarif nicht einen Monat vor Ablauf der Mindestbindungsfrist bzw. vor Ablauf des Verlängerungszeitraums kündigen. Mitglieder, deren Beitrag von Dritten getragen wird, können den Wahltarif nicht wählen. 

Krankengeld

Die BKK W&F bietet den in § 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern einen Tarif zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an. Mitglieder, die über eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben, können diesen Wahltarif nicht wählen, da er einen Krankengeld-Anspruch nach dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorsieht, welcher in Art und Umfang mit dem gesetzlichen Krankengeld vergleichbar ist.

Kostenerstattung

Die Wahl der Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden (Leistungsbereiche). Der Versicherte ist mindestens für ein Kalendervierteljahr an die Wahl der Kostenerstattung und eine eventuelle Beschränkung auf einen oder mehrere Leistungsbereiche gebunden. Er kann die Wahl der Kostenerstattung, sofern er mindestens ein Kalendervierteljahr teilgenommen hat, jederzeit beenden. Die Teilnahme endet frühestens mit dem Zeitpunkt, mit dem die BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN davon Kenntnis erhält. Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch spezifizierte Rechnungen und durch die ärztliche Verordnung nachzuweisen.

Kostenerstattung von Wahlarzneimitteln

Anspruch auf Kostenerstattung von Wahlarzneimitteln besteht höchstens in der Höhe der Vergütung, die die BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN als Sachleistung zu tragen hätte, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Der Erstattungsbetrag für Arzneimittel nach § 129 Absatz 1 Satz 5 SGB V ist um 40 v. H. zu kürzen. Diese Kürzung beinhaltet den Abschlag für die der BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN entgangenen Vertragsrabatte sowie den Abschlag für die höheren Kosten im Vergleich zur Abgabe eines Rabatt-Arzneimittels bzw. zu einem der drei preisgünstigsten Arzneimittel.