Wahltarife der bkk melitta hmr
besondere Versorgungsformen
Die bkk melitta hmr bietet ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung eine besondere Versorgung nach § 140a SGB V. Die Teilnahme an der besonderen Versorgung ist für die Versicherten freiwillig. Inhalt und Ausgestaltung der besonderen Versorgung ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.
Tarif zur Wahl des Krankengelde
Die bkk melitta hmr bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V)einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.