Wahltarife der BKK firmus
Krankengeld
Die BKK firmus bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes ab dem 43. Tag an. Nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) bietet die BKK firmus versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an.