Wahltarife der BKK Akzo Nobel Bayern
besondere Vorsorgeformen
Für Patienten mit chronischen Erkrankungen bieten wir spezielle Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme DMP) an. Ziel ist es, den Behandlungsablauf und die Qualität der Versorgung zu optimieren und dadurch Komplikationen und Folgeerkrankungen zu verhindern.
Als Teilnehmer*in profitieren Sie von einer gut abgestimmten, kontinuierlichen Betreuung und Behandlung. Selbstverständlich ist die Teilnahme kostenlos und freiwillig. Allgemeine Informationen zu den Behandlungsprogrammen erhalten Sie unter BKK MedPlus.
Für welche Erkrankungen gibt es BKK MedPlus-Programme?
- Diabetes mellitus Typ 1
- Diabetes mellitus Typ 2
- Brustkrebs
- KHK (Koronare Herzkrankheit)
- Asthma
- COPD (Chronische Obstruktive Atemwegserkrankung)
spezielle Arzneimittel
Kostenerstattung Wahlarzneimittel
1. Gemäß § 13 Abs. 2 i. V. m. § 129 Abs. 1 SGB V haben Versicherte im Rahmen der Versorgung mit Arzneimitteln die Möglichkeit, Kostenerstattung im Einzelfall zu wählen. Versicherte können unter den Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 SGB V ein anderes Arzneimittel wählen, a. als dasjenige, für das die BKK eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V geschlossen hat oder b. das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V abzugeben wäre.
Eine Mindestbindungsfrist für die Wahl der Kostenerstattung gilt nicht.
2. Zur Erstattung sind die spezifizierten Rechnungen und Verordnungen vorzulegen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die BKK als Sachleistung zu tragen hätte, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Etwaige höhere Kosten, die mit der Wahl eines anderen Arzneimittels anfallen, müssen Versicherte selbst tragen.
3. Vom Erstattungsbetrag werden 20 v. H. als Abschlag der für die BKK entgangenen Vertragsrabatte sowie 10 v. H. als Abschlag für die höheren Kosten im Vergleich zu der Abgabe eines Rabattarzneimittels bzw. eines der vier preisgünstigen Arzneimittel abgezogen. Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen gemäß § 61 i. V. m. § 31 Abs. 1 SGB V sind in Abzug zu bringen.
4. Die nach Nr. 3 ermittelten Erstattungsbeträge sind um 5 v. H., mindestens 5 €, maximal 50 € für Verwaltungskosten zu kürzen
Krankengeld
Die BKK Akzo Nobel Bayern bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V), einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit an.
Kostenerstattung
Kostenerstattung
1. Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung
wählen. Hierüber haben sie die BKK vor der Inanspruchnahme zu informieren.
Nicht im Vierten Kapitel des SGB V genannte Leistungserbringer dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung der BKK in Anspruch genommen werden. Eine Zustim-
mung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inan-
spruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleich-
wertige Versorgung gewährleistet ist.
2. Die Wahl der Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich der ärztli-
chen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder
auf alle veranlassten oder auf einzelne Bereiche veranlasster Leistungen be-
schränkt werden.
3. Der Versicherte ist mindestens ein Kalendervierteljahr vom Zeitpunkt seiner Wahl
an gerechnet an die Wahl der Kostenerstattung und eine eventuelle Beschränkung
auf einen oder mehrere Leistungsbereiche gebunden.
Er kann die Wahl der Kostenerstattung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
1 Monat zum Quartalsende kündigen.
Wurde ein Wahltarif nach § 12a Absatz I gewählt (Selbstbehalt), gilt die Kündi-
gungsfrist des § 8b Absatz IV entsprechend.
4. Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch spezifizierte
Rechnungen nachzuweisen.
5. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die BKK
bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung zu tragen hätte. Die gesetzlich vor-
gesehenen Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.
6. Der Erstattungsbetrag ist um 5 v. H, mindestens 5 €, höchstens 50 € für Verwal-
tungskosten zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.
7. Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten, in denen
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern anzuwenden ist, an Stelle der Sach- oder
Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei
denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der
Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines
vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung.
Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei de-
nen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand
einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen natio-
nalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung
der Versicherten berechtigt sind.
Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die
Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Ziffer 6
gilt entsprechend.
Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ent-
sprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der er-
forderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
8. Abweichend von Ziffer 7 können in anderen Staaten, in denen die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern anzuwenden ist, Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V nur
nach vorheriger Zustimmung durch die BKK in Anspruch genommen werden. Die
Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versi-
cherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem
Vertragspartner im Inland erlangt werden kann.