Wahltarife der AOK Rheinland/Hamburg
AOK-Bonus-Plus
Der AOK-Wahltarif AOK-Bonus-Plus belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten. Wer sich fit hält und keine Arzneimittelrezepte und Krankenhausaufenthalte in Anspruch nimmt, bekommt bis zu 530 Euro ausgezahlt.
Der Auszahlungsbetrag hängt von der jeweiligen Tarifstufe ab, die am Einkommen gekoppelt ist. Maximal werden 20 % der getragenen Arbeitnehmerbeiträge ausgezahlt.
Der Tarif besteht aus drei Komponenten:
a. Grundbonus:
Diesen erhalten Sie als eine Art „Startkapital“
b. Eigenbeteiligungen:
Der Bonus verringert sich, wenn Sie Arzneimittelrezepte oder Krankenhausaufenthalte in Anspruch nehmen. Damit Ihr finanzielles Risiko bei vielen Verordnungen überschaubar bleibt, ist die Höhe der Eigenbeteiligung begrenzt. Bei zu vielen Eigenbeteiligungen besteht das Risiko, dass Sie uns einen gewissen Betrag zurückzahlen müssen.
c. Zusatzbonus für leistungsfreie Jahre:
Wenn Sie drei Jahre lang kein ärztliches Rezept für Medikamente in Anspruch nehmen und auch kein Krankenhaus zu einem stationären Aufenthalt aufsuchen müssen, wird der Zusatzbonus ausgeschüttet.
Arztbesuche ohne Eigenanteil:
Der reine Arztbesuch oder Vorsorgeuntersuchungen werden nicht angerechnet.
Mitversicherte nicht betroffen:
Rezepte und Krankenhausaufenthalte von mitversicherten Partnern und Kindern werden nicht angerechnet.
Wann kann die Teilnahme gekündigt werden?
Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich für mindestens drei Jahre bereit, am Tarif AOK-Bonus-Plus teilzunehmen. Auch die AOK-Mitgliedschaft kann in diesem Zeitraum nicht gekündigt werden. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung oder beim Bezug von Arbeitslosengeld II, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
besondere Versorgungsformen
Im Rahmen besonderen Versorgung, bietet die AOK Rheinland/Hamburg eine Vielzahl von Verträgen an. Dadurch genießen unsere Versicherten optimal abgestimmte Behandlung zwischen allen Beteiligten und eine Verbesserung der Behandlungsqualität.
Die AOK Rheinland/Hamburg bietet (u.a.) für folgende Indikationen besondere Versorgungsverträge an:
- Innere Medizin
- Kardiologie
- Neurologie
- Onkologie
- Pädiatrie
- Psychiatrie
- Geistig oder schwerstmehrfach behinderte Menschen
- Neonatologie
- Geriatrie
- Dermatologie
- Atmungssystem
- Orthopädie
- Geschlechtssystem
- Immunsystem
- Organübergreifend
- Populationsbezogene Angebote
- Psycho-Onkologie
Die Teilnahme an der besonderen Versorgung ist für Versicherte freiwillig. Inhalt und Ausgestaltung der besonderen Versorgung ergeben sich aus den abgeschlossenen Verträgen.
Krankengeld-Wahltarif
Einen Krankengeld-Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V können wählen:
- Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, sofern diese eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben,
- Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, sofern diese eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben haben; dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 EFZG Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben (Heimarbeiter),
- nach dem KSVG versicherte Künstler und Publizisten.