Vergleich gesetzliche - private Krankenkassen
Gesetzlich oder privat versichern? Wer als Arbeitnehmer, Beamter, Student oder Selbstständiger vor dieser Frage steht, sollte eine Entscheidung genau abwägen. Denn ein Wechsel des Versicherungssystems bringt mehr Veränderungen mit sich als ein einfacher Krankenkassenwechsel. Auf jeden Fall sollte die Berufsperspektive, das Lebensalter, der Famillienstand und die eigene gesundheitliche Situation genau angeschaut werden.
Eckpunkte und Vorteile beider Systeme auf einen Blick:
Gesetzliche Krankenkassen (GKV) |
Private Krankenversicherung (PKV) |
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Pflichtversicherung |
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Seit 01.04.07 besteht für alle GKV-Versicherte Versicherungspflicht. |
ehemalige PKV-Versicherte, die längere Zeit nicht versichert waren, können sich seit dem 01.07.07 wieder privat versichern. Die Versicherung erfolgt nach dem Basistarif (Sicherstellung der Versorgung, Kontrahierungszwang, keine Risikozuschläge).
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Mitgliedschaft |
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Jeder Versicherte kann in jede gesetzliche Krankenkasse eintreten, die in dem Bundesland, in dem man wohnt oder arbeitet, geöffnet ist. |
Freiberuflern, Selbständige und Beamte können in eine PKV eintreten. Arbeitnehmer können nur in eine PKV eintraten, wenn ihr jährliches SV-pflichtiges Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt.
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Gesundheitsprüfung |
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Ein Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse erfolgt unabhängig von Vorerkrankungen oder Risiken. |
In der Regel wird von der PKV vor dem Wechsel eine Gesundheitsprüfung verlangt, manchmal auch eine ärztliche Untersuchung.
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Leistungsanspruch |
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Ein Leistungsanspruch besteht sofort. |
Leistungsanspruch besteht nach einer allgemeinen Wartezeit von drei Monaten (bei Unfällen sofort). Bei Zahnersatz gibt es in der Regel besondere Wartezeiten, abhängig vom gewählten Tarif.
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Beitrag |
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Der monatliche Beitrag ist abhängig vom Bruttoeinkommen. Er beträgt 15,5 % (AN-Anteil 8,2 %). Zusätzlich kann ein Zusatzbeitrag in beliebiger Höhe erhoben werden.
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Der Monatsbeitrag ist abhängig von Leistungsumfang, Eintrittsalter, Geschlecht und Vorerkrankungen. | ||
Sparmöglichkeiten |
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Zusätzliche Sparmöglichkeiten gibt es durch Wahltarife und Bonusmodelle. Einzelne Kassen schütten auch Prämien aus. |
Sparmöglichkeiten gibt es durch Selbstbeteiligungen, Rückerstattungen oder Verzicht auf Leistungen für bestehende Erkrankungen.
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Beitragsfreiheit |
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Während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschutzgeld und Elterngeld besteht Beitragsfreiheit. | Bei der PKV gibt es keine beitragsfreien Zeiten. | ||
Ehepartner und Kinder |
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Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen bis 23 Jahre (Studenten bis 25 Jahre plus Wehr- oder Zivildienst) sind kostenfrei familienversichert
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Ehepartner und Kinder müssen selbst versichert werden. | ||
Altersrückstellungen |
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Bei der GKV gibt es keine Altersrückstellungen. Es wird nach dem Umlageprinzip gewirtschaftet. |
In der PKV werden Altersrückstellungen gebildet. Seit 01.01.09 können die gesetzlich vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen zur nächsten PKV mitgenommen werden.
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Rentner |
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Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner zahlen auf alle Einkünfte denn halbe Beitragssatz. |
Rentner müssen sich auf steigende Prämien im Alter einstellen. Die gebildeten Altersrückstellungen dienen aber zur Beitragsminderung.
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ärztliche Behandlungen |
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ärztlichen Behandlungen erfolgen über Vertragsärzte. Alle Untersuchungen und Behandlungen, die laut Sozialgesetzbuch sowie vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte, Kassen und Kliniken als medizinisch notwendig, wirtschaftlich und wirksam anerkannt sind, werden voll bezahlt. | In der PKV herrscht freie Arztauswahl unter allen niedergelassenen Ärzten. Es erfolgt volle Kostenübernahme meist aller Leistungen, die der Arzt für medizinisch notwendig hält, abhängig von gewählten Vertrag. | ||
Heilpraktiker |
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Heilpraktikerleistungen werden nicht bezahlt.
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Heilpraktikerleistungen sind in der Regel mitversichert. | ||
Medikamente |
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Für Arzneimittel gelten folgende Zuzahlungen: 10% des Medikamentenpreises, mindestens aber 5 Euro und maximal 10 Euro. Für rezptfreie Medikamente erfolgt keine Erstattung.
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Meistens erfolgt volle Erstattung aller medizinisch notwendigen Medikamente. | ||
Kostenübernahme |
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Bei den gesetzlich Versicherten rechnet der Arzt die Kosten nach einer Behandlung direkt mit der Krankenkasse ab. |
PKV- Versicherte erhalten nach einem Arztbesuch eine Rechnung direkt vom Arzt. Diese muss zunächst von Versicherten bezahlt werden. Erst nach einreichung bei der Versicherung erhält erdie Kosten erstattet. Eine 100prozentige Kostenübernahme findet oft nicht statt.
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Krankengeld |
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Bis sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber Lohnfortzahlung. Anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld (70 % vom Brutto, max. 90 % vom Netto)
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Krankentagegeld wird gezahlt. Höhe und Beginn sind abhängig vom Tarif. | ||
Kinderkrankengeld |
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Bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahre wird von der Krankenkasse Krankengeld gewährt. Diese ist begrenzt auf 10 Tage pro Jahr je Kind (Alleinstehende 20 Tage pro Jahr).
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Bei Erkrankung des Kindes besteht kein Anspruch auf Krankengeld. | ||
Fahrtkosten |
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Rettungsfahrten, Krankenhausfahrten sowie in der Regel Fahrten zur Dialyse, Chemotherapie und Bestrahlung werden bezahlt. Dazu wird eine Eigenbeteiligung von 5 bis 10 EUR verlangt.
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Rettungsfahrten und Krankenhausfahrten und je nach Tarif auch Fahrten zur ambulanten Behandlung werden bezahlt. | ||
Zahnarzt |
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Medizinisch notwendige Behandlungen werden voll übernommen. Mehrkosten für Inlays, Kunststofffüllungen oder prof. Zahnreinigung müssen die Patienten selbst tragen.
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Volle Kostenübernahme (auch Inlays), abhängig vom gewählten Tarif. | ||
Zahnersatz |
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Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten einen Festbetrag, der sich bei regelmäßiger Vorsorge erhöht. Er deckt ca. 50 % der Kosten ab. |
Die Höhe der Erstattung ist abhängig vom gewählten Tarif. Die Art des Zahnersatzes spielt dabei meist keine Rolle.
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Kiefernorthopädie |
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Für Kinder wird Kiefernorthopädie bezahlt, wenn es med. notwendig ist. Der Eigenanteil wird nach erfolgreicher Behandlung erstattet. Für Erwachsene erfolgt nur in Ausnahmefällen eine Erstattung.
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Für Kinder und Erwachsene ist abhängig von Tarif eine komplette Kostenübernahme möglich. | ||
Krankenhaus |
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Der Arzt überweist in das Krankenhaus. Erwachsene müssen Eigenleistung in Höhe von 10,00 EUR täglich bis 28 Tage pro Jahr übernehmen. |
In der PKV gibt es freie Krankenhauswahl mit meist voller Kostenübernahme. Je nach Tarif kann Ein- oder Zweibettzimmer bzw. Chefarztbehandlung gewählt werden.
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Hilfsmittel (Brillen, Hörmittel, Prothesen) |
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Hilfmittel werden erstattet, wenn sie im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind, allerdings nur in einfacher Ausführung.( Zuzahlung von 5 bis 10 EUR). Brillengläser (nicht das Gestell) weden nur Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren sowie Erwachsenen mit starker Sehschwäche erstattet, Kontaktlinsen nur in Ausnahmefällen.
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Die Erstattung von Brillen erfolgt meist bis zu einer Obergrenze (je nach Tarif). Oft werden auch Kontaktlinsen erstattet. Hilfsmittel werden nach dem Hilfsmittelkatalog des jeweiligen Tarifs erstattet. | ||
Heilmittel |
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Heilmittel wie z.B. Massagen oder Krankengymnastik sind mit 10 % der Gesamtkosten selbst zu tragen. Dazu kommen 10 Euro pro Verordnung.
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In der PKV erfolgt die volle Erstattung aller medizinisch notwendigen Heilbehandlungen. | ||
Häusliche Krankenpflege |
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Anspruch besteht in der Regel bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. |
Häusliche Krankenpflege wird in der Regel nicht übernommen.
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Haushaltshilfe |
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Haushalthilfe wird bezahlt bei Klinik- oder Kuraufenthalt, wenn der Partner berufstätig ist und ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt.
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Haushalthilfe wird in der Regel nicht übernommen. | ||
Empfängnisverhütung |
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Die GKV übernimmt die Kosten bis zum 20. Geburtstag nach ärztlicher Verordnung.
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Empfängnisverhütung wird nicht bezahlt. | ||
künstliche Befruchtung |
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50 Prozent der Kosten werden übernommen für maximal drei Versuche bei verheirateten 25- bis 39-jährigen Frauen und 25- bis 49-jährigen Männern.
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Volle Kostenübernahme bei Verheirateten mit Aussicht auf Erfolg. | ||
Schwangerschaftsabbruch / Sterilisation |
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Volle Erstattung für einen Schwangerschaftsabbruch im rechtlichen Rahmen. Sterilisation wird erstattet, wenn sie wegen Krankheit notwendig wird.
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Abbruch wird in der Regel nur bei medizinischer Indikation erstattet. Sterilisation wird erstattet, wenn sie wegen Krankheit notwendig wird. |